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5 Fragen und Antworten zum Steuerklassenwechsel

5 Fragen und Antworten zum Steuerklassenwechsel

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Wenn Sie verheiratet sind oder sich in einer Lebenspartnerschaft befinden, können Sie zwischen unterschiedlichen Lohnsteuerklassen wählen. Mit der Zeit können sich die eigenen Einkommensverhältnisse ändern und ein Lohnsteuerklassenwechsel wird nötig. Doch wann ist er sinnvoll, wann ist er zwingend nötig und wie funktioniert das? Diese Fragen beantworten wir in unserem Blogbeitrag mit anschaulichen Beispielen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Lohnsteuerklassenwechsel bei Änderung der Einkommensverhältnisse einer:s Ehepartners:in sinnvoll
  • Lohnsteuerklassenwechsel nach Trennung des Ehepaares zwingend notwendig
  • Änderungen ab 2020: keine Frist mehr, mehrere Wechsel pro Jahr möglich
  • Beantragung des Wechsels beim Finanzamt
  • Keine Beeinflussung der tatsächlichen Steuerlast durch eine ungünstige Lohnsteuerklassenwahl -> Korrektur durch die Steuererklärung
  • Achtung: Beeinflussung der Lohnersatzleistungen durch die Lohnsteuerklasse

 

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Die 5 wichtigsten Fragen zum Steuerklassenwechsel: 

Wann ist ein Steuerklassenwechsel sinnvoll?

Als Ehepaar sollten Sie immer diejenige Steuerklassenkombination wählen, die einerseits zu einer geringen Lohnsteuerbelastung, aber andererseits auch zu keiner oder nur geringen Einkommensteuernachzahlung führt.

3 unterschiedliche Fallbeispiele:

  • Sie erzielen Einkünfte als Arbeitnehmer:in oder als Pensionär:in, Ihr:e Ehegatte:in bezieht jedoch andere Einkünfte z. B. aus einer Altersrente. In diesem Fall entsteht Ihnen die geringste Steuerbelastung, wenn Sie die Lohnsteuerklassenkombination III/V wählen.
  • Erzielen Sie beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, muss differenziert werden. Als Grundsatz gilt: Sofern sich Ihr Einkommen und das Ihres:r Partners:in in der Höhe deutlich voneinander unterscheiden, ist im Regelfall die Kombination der Lohnsteuerklassen III/V am günstigsten.
  • Fallen Ihre beiden Einkommen eher gleichhoch aus, ist im Regelfall die Kombination der Lohnsteuerklasse IV/IV ratsam. In diesem Fall kann auch die Lohnsteuerklasse IV/IV mit Faktor gewählt werden. Hierbei wird entsprechend den persönlichen Verhältnissen eine genauere Berechnung der Lohnsteuerbelastung erzielt.

 

Aber Vorsicht: Die Lohnsteuerklassenwahl beeinflusst auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld.

Tipp: Wenn absehbar ist, dass Sie oder Ihr:e Partner:in derartige Leistungen in Zukunft beziehen werden, sollte dies bei der Lohnsteuerklassenwahl vorausschauend mit eingeplant werden. Beispielsweise erhält derjenige Elternteil, der das Elterngeld in Anspruch nehmen will, im Regelfall ein höheres Elterngeld, wenn er rechtzeitig zuvor in die Steuerklasse III wechselt.

Wann ist ein Steuerklassenwechsel zwingend?

Gleichzeitig gibt es auch Situationen, in denen ein Steuerklassenwechsel nicht nur sinnvoll, sondern auch zwingend ist. Dies ist beispielsweise bei einer Trennung der Fall. Haben Sie und Ihr:e Ehegatte:in während des gesamten Veranlagungsjahres getrennt gelebt, dürfen Sie im Folgejahr nur noch eine Steuerklasse für Alleinstehende wählen. Es kommen nunmehr Steuerklasse I, oder, falls Kinder vorhanden sind, ggf. Steuerklasse II in Frage.

Wie oft ist ein Steuerklassenwechsel möglich?

Bisher war nur ein einmaliger Wechsel pro Steuerjahr vorgesehen, aber dies wurde nun geändert. Ab dem Veranlagungsjahr 2020 dürfen sie die Lohnsteuerklasse mehrmals pro Jahr wechseln, wenn Sie dies für erforderlich halten.

Wie veranlasse ich einen Steuerklassenwechsel?

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens muss beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Ab dem Jahr 2020 ist dies nun auch jederzeit möglich, er sollte jedoch bis zum 30. November gestellt werden, um im laufenden Jahr noch berücksichtigt zu werden.

Als Ehegatten:innen oder Lebenspartner:innen müssen Sie beide einen gemeinsamen, kostenfreien Antrag stellen. Einen Vordruck dafür erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Für den Wechsel in die Steuerklassenkombination IV/IV ist auch der Antrag von eines:r Ehepartnes:in ausreichend.

Hier können Sie den Antrag auf Steuerklassenwechsel online ausfüllen.

Was passiert, wenn Sie die Steuerklasse nicht wechseln?

Keine Sorge, die Wahl der Lohnsteuerklasse hat keine Auswirkungen auf Ihre tatsächliche Steuerbelastung. Wenn Sie eine ungünstige Steuerklassenkombination nicht geändert haben, erhalten Sie eine Ihnen zustehende Einkommensteuererstattung auf jeden Fall im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Da Sie diese aber erst im Folgejahr erstellen können und dann noch auf den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts warten müssen, kann sich der Zeitpunkt der Steuererstattung erheblich hinausschieben. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Erstattungsbetrag nicht zur Verfügung.

Kein Wechsel kann auch Vorteile haben

Andererseits kann die Wahl oder die Beibehaltung einer nachteiligen Steuerklasse auch Vorteile bieten. Wie oben bereits erläutert hat die Lohnsteuerklasse Einfluss auf andere Lohnersatzleistungen und kann diese ggf. auch erhöhen. Planen Sie hier also am besten langfristig für das ganze Steuerjahr.

Update: Bisher durfte eine Änderung der Lohnsteuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr erfolgen. Seit dem Jahr 2020 sind auch mehrfache Steuerklassenwechsel in einem Jahr möglich. Damit Ihr Antrag auch im laufenden Jahr noch berücksichtigt wird, sollten Sie ihn jedoch auch weiterhin bis zum 30.11. stellen.

Allgemeine Informationen zu den verschiedenen Lohnsteuerklassen finden Sie in unserem Steuerlexikon oder in unserem Blogbeitrag „Die Lohnsteuerklassen – schnell erklärt im Überblick“.

Fazit zum Steuerklassenwechsel

Wir können Sie also beruhigen. Die Wahl der falschen Lohnsteuerklassenkombination ist langfristig gesehen kein Problem. Auch wenn Sie während des Steuerjahres möglicherweise einen niedrigeren Nettolohn ausgezahlt bekommen, wartet zum Ausgleich im nächsten Jahr eine ordentliche Steuerrückerstattung auf Sie.

Nichtsdestotrotz sollten Sie mögliche zukünftige Entwicklungen in Hinblick auf die Höhe Ihrer Lohnersatzleistungen berücksichtigen. Erstellen Sie ggf. mögliche Prognosen, vergleichen Sie die unterschiedlichen Ergebnisse und fällen dann Ihre Entscheidung.

Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten zum Steuerklassenwechsel auch gerne beraten. Wir sind gerne für Sie da, vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in einer unserer Beratungsstellen in Ihrer Nähe.

Hilfreich für die Lohnsteuerklassenwahl

Die steuerlichen Auswirkungen der Steuerklassenwahl können Sie auch über die Lohnsteuer-Rechner auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf-steuerrechner.de und über unseren Steuerklassen-Rechner überprüfen.


Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihren Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.