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Solidaritätszuschlag

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag ist eine Zusatzabgabe von 5,5 % auf die Lohnsteuer, die jedem:r Steuerzahler:in von 1991 bis 2021 automatisch vom Gehalt abgezogen wurde. Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag allerdings für rund 90 Prozent der Steuerzahler:innen weg.

 

Einführung des Solidaritätszuschlags
Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?
Ausnahmen
Berechnung des Solidaritätszuschlags
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags 

Solidaritätszuschlag

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Einführung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 unter Bundeskanzler Helmut Kohl eingeführt. Dass er jedoch komplett in den Aufbau Ost geflossen ist, ist ein Mythos. Das Geld, das durch den Solidaritätszuschlag in den Bundeshaushalt fließt, ist nicht zweckgebunden. ¹

Ursprünglich war der Solidaritätszuschlag auf ein Jahr befristet und dafür gedacht, die Kosten, die Deutschland im zweiten Golfkrieg für seine NATO-Partner übernommen hatte, wieder reinzuholen. Außerdem wurde das Geld auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa und der neuen Bundesländer genutzt.

Da die Wiedervereinigung mehr Geld als geplant benötigte, wurde der Solidaritätszuschlag ab Mitte der 90er Jahre zu einer Zusatzabgabe zur Finanzierung der deutschen Einheit. Die Höhe des Solidaritätszuschlags fiel in der Vergangenheit unterschiedlich aus, doch seit 1998 lag die Abgabe konstant bei 5,5 Prozent.

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Grundsätzlich musste bis 2021 jede:r, der oder die in Deutschland arbeitet und Geld verdient, den Solidaritätszuschlag zahlen. Allerdings gab es auch schon vor 2021 einige Ausnahmen. Geringverdiener:innen beispielsweise zahlten keinen oder nur einen reduzierten Solidaritätszuschlag.

Seit 2021 zahlen nur noch Gutverdiener:innen ab einer anfallenden Lohnsteuer von 16.956 Euro im Jahr den Zuschlag. Für Eheleute steigt der Grenzbetrag somit auf 33.912 Euro im Jahr. Allerdings wird auch hier der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben, sondern wächst mit steigendem Einkommen. Dies bedeutet, dass seit 2021 nur noch etwa 3,5 Prozent der Steuerzahler:innen einen Solidaritätszuschlag in voller Höhe zahlen. Auf Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags bleibt der Solidaritätszuschlag außerdem weiterhin bestehen. ²

Ausnahmen

Bis 2021 mussten Geringverdiener:innen mit einer Lohnsteuer von unter 972 Euro keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Lag ein:e Geringverdiener:in nur knapp über der sogenannten Nullzone, hatte er also eine Lohnsteuer zwischen 973 und 1.340 Euro zu entrichten, dann wurde ein gemilderter Solidaritätszuschlag fällig.

Neben den 90 Prozent der Steuerzahler:innen, die seit 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit sind, zahlen knapp 6,5 Prozent einen gemilderten Solidaritätszuschlag. Um keinen Soli zahlen zu müssen, müssen Alleinstehende seit 2021 unter 16.956 Euro Lohnsteuer bleiben. Einen geminderten Solidaritätszuschlag zahlen seit 2021 Steuerzahler:innen mit einem Bruttojahreseinkommen zwischen 73.000 Euro und 109.000 Euro.

Berechnung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag wird anhand der Lohnsteuer berechnet. Das bedeutet, dass zunächst das zu versteuernde Einkommen ermittelt und davon die zu zahlende Steuer abgeleitet werden muss. Der Solidaritätszuschlag beträgt dann maximal 5,5 % von dem zuvor errechneten Betrag und das Ergebnis wird anschließend zur Lohnsteuer addiert.

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021

2019 hat sich der Bundestag auf eine teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags geeinigt. Seit 2021 zahlen nur noch Gutverdiener:innen ab einer anfallenden Lohnsteuer von 16.956 Euro (33.912 Euro bei Eheleuten) im Jahr den Zuschlag. Somit fällt der Soli für rund 90 % der Steuerzahler:innen weg. ²

Häufige Fragen zum Solidaritätszuschlag

Wer muss den Solidaritätszuschlag nach 2021 noch zahlen?

Seit 2021 zahlen nur noch Gutverdiener:innen ab einer anfallenden Lohnsteuer von 16.956 Euro (33.912 Euro bei Eheleuten) im Jahr den Zuschlag. Somit fällt der Soli für rund 90 % der Steuerzahler:innen weg.

Wie berechnet sich der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der zuvor ermittelten Lohnsteuer.

Müssen Renter:innen den Solidaritätszuschlag zahlen?

Ja, auch Rentner:innen müssen den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % ihrer anfallenden Lohnsteuer zahlen. Allerdings wird der Zuschlag seit 2021 auch für Rentner:innen nur noch dann fällig, wenn die zu zahlenden Lohnsteuer 16.956 Euro (33.912 Euro bei Eheleuten) oder mehr beträgt.

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