Definition erste Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der ein:e Arbeitnehmer:in dauerhaft zugeordnet ist. Hierbei bedeutet dauerhaft, dass der oder die Arbeitnehmer:in unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung zur ersten Tätigkeitsstätte und ist keine sonstige Anweisung oder Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers vorhanden, so wird als erste Tätigkeitsstätte diejenige Tätigkeitsstätte angesehen, an die der oder die Arbeitnehmer:in
- arbeitstäglich oder
- in jeder Arbeitswoche an zwei vollen Arbeitstagen oder
- für mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden soll.¹
Anwendung der ersten Tätigkeitsstätte
Wichtig ist die Feststellung der ersten Tätigkeitsstätte bei der Berechnung der Werbungskosten eines:r Arbeitnehmers:in.
Erste Tätigkeitsstätte und Entfernungspauschale
Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Für die Berechnung sind die Entfernungskilometer der einfachen Strecke entscheidend.
Bis 2020
- Entfernungspauschale = 0,30 Euro pro Entfernungskilometer
Ab 2021
- km 1 – 20 = 0,30 Euro pro Entfernungskilometer
- ab km 21 = 0,35 Euro pro Entfernungskilometer
Ab 2022
- km 1 – 20 = 0,30 Euro pro Entfernungskilometer
- ab km 21 = 0,38 Euro pro Entfernungskilometer
Sie darf für jeden Arbeitstag jeweils nur einmal angesetzt werden.²