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Alle Infos rund um die Dezember-Soforthilfe – Erhalt & Versteuerung

Alle Infos rund um die Dezember-Soforthilfe – Erhalt & Versteuerung

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Zur Entlastung während der aktuellen Energiekrise, wurde die Dezember-Soforthilfe 2022 auf den Weg gebracht. Informieren Sie sich hier, wie Sie als Verbraucher:in davon profitieren können und wie die Entlastung steuerlich behandelt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entlastungen für Nutzer:innen von Gas und Fernwärme
    • Gas: Übernahme der Abschlagszahlung für Dezember durch den Staat
    • Fernwärme: Übernahme der Abschlagszahlung für September + 20 % durch den Staat
  • Entlastung von Mietern:innen über die Betriebskostenabrechnung 2022
  • keine Besteuerung der Entlastung

 

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Inhaltsverzeichnis


Wie funktioniert die Dezember-Soforthilfe 2022 für Gas und Fernwärme?

Haben Sie ein Gebäude mit Gasheizung, übernimmt der Staat Ihre Abschlagszahlung für Dezember 2022. Sind Sie Fernwärmekunde:in übernimmt der Staat im Dezember 2022 den Septemberabschlag plus 20 Prozent Zuschlag.

Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgas- und Wärmeversorgungsunternehmen.

Bezieher:innen von Erdgas oder Fernwärme wird die vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung erlassen. Haben Sie die Abschlagszahlung bereits bezahlt, muss Ihnen der Anbieter diese in der nächsten Rechnung anrechnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.

Die Dezember-Soforthilfe 2022 begünstigt private Haushalte; Mietwohnungen und Wohnungseigentümergemeinschaften eingeschlossen.

Außerdem wurden mittlerweile einige Energiepreisbremsen festgelegt, um private Haushalte und Unternehmen weiter zu entlasten. Informieren Sie sich hier: „So profitieren Sie von den Energiepreisbremsen!“

Gibt es keine Entlastung für Strompreise für das Jahr 2022?

Die Dezember-Soforthilfen 2022 umfassen nur Fernwärme- und Gaskunden:innen; für die gestiegenen Strompreise sind hier keine Maßnahmen vorgesehen.

Allerdings haben viele Bürger:innen im Jahr 2022 die sogenannte Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Damit sollen Bürger:innen wegen der drastisch gestiegenen Kosten unterstützt werden.

Mehr zum Thema Energiepreispauschale finden Sie in unserem Blogbeitrag: „Energiepreispauschale – Antworten auf die wichtigsten Fragen.“

Dezemberhilfe für Gas und Fernwärme

Als Gaskunde:in profitieren Sie im Dezember vom Erlass des Abschlages. Ihr:e Energieanbieter:in hat entweder den Dezemberabschlag nicht abgebucht oder die bereits geleistete Abschlagszahlung zurückerstattet. In der Jahresabrechnung wird dann der genaue Entlastungsbetrag ermittelt.

Nutzen Sie Fernwärme, haben Sie im Dezember die Entlastung erhalten. Es wurden der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent erlassen. Alternativ konnte auch eine direkte Zahlung seitens des Anbieters erfolgen.

Tipp: Möchten Sie berechnen, wie hoch genau Ihre Entlastung ist? Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Online-Rechner.

Wann erhalte ich als Mieter:in die Dezember-Entlastung?

In der Regel haben Mieter:innen keinen eigenständigen Vertrag mit den Energieversorgern:innen. Ein Anteil der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen entfällt in der Regel auf die Energiekosten.

Die Entlastungen erhalten Mieter:innen somit erst über die Nebenkostenabrechnung für 2022 im Jahr 2023. Informieren Sie sich am besten beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, was die beste Herangehensweise in Ihrem Fall ist.

Achtung: Die Entlastung führt nicht pauschal dazu, dass Sie eine Rückerstattung erhalten, da die Kosten insgesamt gestiegen sind.

Wie kann ich prüfen, ob die Entlastung korrekt ist?

Die Verbraucherzentrale bietet einen Rechner zur Ermittlung Ihrer Entlastung:

Rechner: Soforthilfe-Dezember

Muss ich die Entlastungen versteuern?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerpflicht der Entlastungen der Dezemberhilfe 2022 im Einkommensteuergesetz eingeführt.

Keine Besteuerung der Dezember-Soforthilfe

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz hat der Bund nunmehr entschlossen, auf die geplante Besteuerung der Soforthilfe zu verzichten. Dies bedeutet, dass die Dezember-Soforthilfe nicht steuerpflichtig ist.

Hinweis: In den Formularen zur Einkommensteuererklärung 2023, Anlage SO ist in Zeile 17 die Angabe zur Dezemberhilfe erforderlich. Diese Angaben sind nun hinfällig.


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Quellenangaben: 

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.