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Welche Fort- und Weiterbildungen werden anerkannt?
In der Regel sind die Finanzämter bei der Anerkennung der Kosten für Fort- und Weiterbildungen kulant. Nichtsdestotrotz gibt es eine entscheidende Voraussetzung: Ihre beruflichen Qualifikationen müssen durch die Fort- oder Weiterbildung gefördert werden.
Darunter fallen zum Beispiel:
- Weiterbildungen im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse usw.)
- Weitere Ausbildung oder Studium nach abgeschlossener erster Berufsausbildung
- Aufbau- oder Zweitstudium
- Umschulungen
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine kurze Bestätigung ausstellen, dass die Fortbildung notwendig für Ihren Beruf war.
Tipp: Mit unserem praktischen Berechnungsbogen | Fortbildungskosten können Sie sich ganz einfach einen Überblick über die absetzbaren Kosten verschaffen.
➤ Jetzt herunterladen: Berechnungsbogen | Fortbildungskosten (PDF)
Sonderfälle: Sprachkurse und Fachtagungen
In den Fällen von Sprachkursen und Fachtagungen müssen Sie genauer begründen können, dass diese Ihre berufliche Qualifikation fördern.
Bei Sprachkursen ist dies gegeben, wenn die Inhalte auf spezielle Berufszwecke zugeschnitten sind, beispielsweise Fachvokabular gelehrt wird. Bei Grundkursen müssen Sie nachweisen können, dass Sie die Sprachkenntnisse im beruflichen Umfeld benötigen.
Auch bei Fachtagungen oder Kongressen können Sie Ihre Kosten nur dann steuerlich berücksichtigen, wenn Sie aufgrund beruflicher Beweggründe daran teilnehmen. Das ist beispielsweise durch ein entsprechendes Programm belegbar.
Unterschied Erst- und Zweitausbildung
Im Steuerrecht wird zwischen der Erst- und der Zweitausbildung unterschieden, wobei die Erstausbildung mindestens 12 Monate umfassen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss. Während der Erstausbildung können die angefallenen Kosten außerhalb eines Dienstverhältnisses lediglich als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 6.000 Euro ansetzen.
Haben Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, können Sie eine weitere Ausbildung, ein Studium oder eine andere berufliche Fort- und Weiterbildung beginnen. Dies ist dann die sogenannte Zweitausbildung.
Unabhängig vom Dienstverhältnis können Sie bei der Zweitausbildung die angefallenen Kosten immer als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Das trifft auf die oben genannten Fort- und Weiterbildungen zu.
Der sogenannte Verlustvortrag bringt Ihnen hier steuerliche Vorteile. Sollten Sie keinen Verdienst oder nur einen kleinen Verdienst haben, den die Werbungskosten übersteigen, können die angefallenen Kosten als Verlustvortrag angerechnet werden. Der entstandene Verlust wird anschließend in die nächsten Jahre übertragen und dann steuerlich berücksichtigt.
Absetzbare Kosten
Sie können alle Kosten, die in Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung stehen in voller Höhe als Werbungskosten in Anlage N ansetzen:
- Kurs- oder Seminargebühren
- Umschulungskosten
- Prüfungsgebühren
- Fachliteratur
- Arbeitsmittel
- Reisekosten für Hin- und Rückfahrt
- Übernachtungskosten
Hinweis: Sie können nur diejenigen Kosten absetzen, die Sie selbst getragen haben. Einen Zuschuss des Arbeitgebers müssen Sie gegebenenfalls von den Kosten abziehen.
Es gilt die Belegvorhaltepflicht. Bewahren Sie Ihre Belege und Quittungen mindestens so lange auf, bis Ihr Steuerbescheid rechtskräftig ist.
Besonderheit bei Arbeitslosigkeit
Wenn Sie arbeitslos sind oder Ihnen Arbeitslosigkeit droht, übernimmt die Agentur für Arbeit Ihre Weiterbildungskosten. Dafür erhalten Sie einen sogenannten Bildungsgutschein.
Im Vorfeld prüft Ihr:e Ansprechpartner:in der Agentur für Arbeit gemeinsam mit Ihnen, welche Weiterbildung Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Nur unter dieser Voraussetzung kann Ihnen der Gutschein ausgestellt werden.
Weitere Informationen zum Bildungsgutschein erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hinweis: Sie können nur diejenigen Kosten absetzen, die Sie selbst getragen haben. Mit einem Bildungsgutschein können Sie die Kosten steuerlich nicht mehr berücksichtigen.
Hat der Meisterbonus steuerliche Auswirkungen?
Inzwischen erhalten erfolgreiche Absolventen:innen einer beruflichen Weiterbildung auf Meisterebene in den meisten deutschen Bundesländern einen sogenannten Meisterbonus oder-prämie. Je nach Bundesland liegt der Bonus zwischen 1.000 und 4.000 Euro.
Höhe und Anspruch des Zuschusses werden vom jeweiligen Bundesland festgelegt, die Regelungen sind von Land zu Land unterschiedlich. In vielen Fällen erhalten die Förderung aber nicht nur Meister:innen, sondern auch Techniker:innen, Fachwirte:innen oder Betriebswirt:innen usw.
Das Bayerische Landesamt für Steuern kam 2016 zu dem Entschluss, dass der Meisterbonus unter keine der 7 Einkunftsarten fällt und damit nicht einkommensteuerbar (Az. 15 K 474/16 vom 30.05.2016). Der Meisterbonus hat damit keine steuerlichen Auswirkungen.
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Quellenangaben: