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Arbeiten im Nachbarland – das gilt für Grenzgänger:innen

Arbeiten im Nachbarland – das gilt für Grenzgänger:innen

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In einem Nachbarland zu arbeiten bedeutet, Sie müssen auch einiges beachten, damit Ihre Einkünfte korrekt versteuert werden und Sie nicht doppelt Steuern zahlen.  Alle wichtigen Infos dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag.

Grenzgänger:innen - Das Wichtigste in Kürze

  • Grenzgänger:in = Wohnsitz in einem EU-Staat, Arbeitsort in einem anderen Land
  • Grenzgänger-Regelung: Besteuerung der Einkünfte in dem Staat, in dem man wohnt
  • Grenzgänger-Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und Schweiz: Besteuerung in Deutschland (Wohnsitz)
  • Sozialversicherungsrecht des Quellenstaates (=Staat, von dem man Gehalt bekommt) anzuwenden
  • Differenzkindergeld für Grenzgänger:innen möglich

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Inhaltsverzeichnis


Grenzgänger:in / Grenzpendler:in / Mehrstaater:in?

Im deutschen Steuerrecht wird zwischen diesen drei Gruppen unterschieden:

  • Grenzgänger:innen haben ihren Wohnsitz ist in einem Staat, der Arbeitsort liegt aber in einem anderen Land. Grenzgänger:innen kehren jeden Tag zu Ihrem Wohnort zurück.

Hinweis: Deutschland hat mit folgenden Staaten eine sog. Grenzgänger-Regelung: Frankreich, Österreich und Schweiz.

  • Grenzpendler:innen arbeiten in Deutschland, ihr Wohnsitz ist allerdings im benachbarten Ausland. Sie pendeln täglich über die Grenze. Es gibt im sog. Doppelbesteuerungsabkommen keine extra Grenzgänger-Regelung.

Einfach ausgedrückt kann man sagen, das Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen grundsätzlich das gleiche sind. Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens bzw. des Steuerrechtes muss man aber klar definieren und unterscheiden, ob es sich um einen Grenzgänger oder Grenzpendler handelt – denn je nachdem, hat entweder der Wohnsitzstaat oder der Beschäftigungsstaat das Besteuerungsrecht.

Welche Regelungen gelten für Grenzgänger:innen?

Den wichtigsten Punkt, über den Sie als Grenzgänger:in informiert sein sollten, ist natürlich die Besteuerung Ihres Gehalts. Neben der Lohnsteuer gibt es allerdings noch weitere Aspekte bei Ihrer Arbeit im Ausland zu beachten.

In welchem Land zahlen Grenzgänger:innen Lohnsteuer?

Grundsätzlich folgt die grenzüberschreitende Tätigkeit im Doppelbesteuerungsabkommen der sogenannten Tätigkeitsbesteuerung, das heißt der Staat besteuert das Gehalt, in dem man tätig ist.

Bei Grenzgänger:innen gibt es allerdings die Besonderheit, dass obwohl man im ausländischen Staat tätig ist, das Gehalt weiterhin in dem Staat besteuert wird in dem man wohnhaft ist.

Welches Sozialversicherungsrecht gilt für Grenzgänger:innen?

Als Grenzgänger:in gilt für Sie immer das Sozialversicherungsrecht Ihres Tätigkeitsstaates. Wenn Sie also beispielsweise in Österreich arbeiten, gelten für Sie auch die dortigen Regelungen bzgl. Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten, mithilfe derer vermieden werden soll, dass gleiche Einkünfte der gleichen Person mehrfach besteuert werden. Für Ihre Einkünfte sollen Sie also nicht in zwei Ländern gleichzeitig Steuern zahlen müssen.

Die getroffenen Regelungen der unterschiedlichen Staaten sind nicht einheitlich, Deutschland hat also verschiedene Abkommen mit einzelnen Nachbarländern getroffen. Für viele andere Länder liegen gar keine Doppelbesteuerungsabkommen vor.

Grenzgänger:innen in Frankreich

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in Frankreich arbeiten, müssen Sie Ihre Lohnsteuer in Deutschland abführen. Diese Voraussetzungen müssen jedoch alle erfüllt sein:

  • Arbeitsort und Wohnort liegen innerhalb einer Grenzzone von 20 km Luftlinie beiderseits der Grenze.
  • Sie fahren täglich zurück zu Ihrem Wohnort.
  • Sie sind maximal 45 Arbeitstage pro Jahr außerhalb der Grenzzone für Ihren Arbeitgeber tätig oder fahren an maximal 45 Arbeitstagen pro Jahr nicht zurück zu Ihrem Wohnort. Urlaubs-, Kranken- und Feiertage sind ausgenommen.
  • Sie sind für ein privates Unternehmen tätig.

Achtung: Wird einer dieser Punkte nicht erfüllt, müssen Sie Ihre Einkünfte in Frankreich versteuern.

Beantragen Sie am besten im Vorfeld eine Freistellungsbescheinigung und legen Sie diese Ihrem Arbeitgeber vor. So können Sie vermeiden, dass in Frankreich Steuern von Ihrem Gehalt abgezogen werden. Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie in den Finanzämtern beider Länder.

Grenzgänger:innen in Österreich

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich entspricht dem mit Frankreich. Die Voraussetzungen sind dieselben, lediglich die Grenzzone beträgt je 30 km beiderseits der Grenze.

Auch hier benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung zur Vorlage für Ihren Arbeitgeber.

Hinweis: Arbeitstage im Homeoffice sind nicht als schädliche Nichtrückkehrertage anzusehen.

Grenzgänger:innen in der Schweiz

Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, aber in Deutschland wohnen, müssen Sie trotz Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuer in Höhe von 4,5 % Ihres Bruttoarbeitslohns in der Schweiz zahlen.

Diesen Betrag müssen Sie in Ihrer deutschen Steuererklärung wiederum angeben, wodurch er auf Ihre Einkommensteuer angerechnet wird. Somit wird also der Steuerabzug in der Schweiz wieder ausgeglichen und Sie erleiden keinen steuerlichen Nachteil.

Zur Vorlage für Ihren Arbeitgeber benötigen Sie außerdem eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres deutschen Finanzamtes, damit nicht Ihre volle Steuerlast in der Schweiz einbehalten wird.

Hinweis: Eine Grenzzone wird im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz nicht festgelegt. Es wird darauf abgestellt, ob das Pendeln zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung ist es zumutbar, wenn die Entfernung maximal 100 km beträgt oder die Pendelzeit maximal 1,5 Stunden für die einfache Wegstrecke.

Besteht Kindergeldanspruch für Grenzgänger:innen?

Bis Mitte 2013 hatten Grenzänger:innen keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, außer es gab diesbezüglich besondere Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen.

Seit Mitte 2013 besteht nun die Möglichkeit auch als Grenzgänger:in das sogenannte Differenzkindergeld zu beantragen. Dabei wird für jedes Kind eine Vergleichsrechnung gemacht und die Höhe der ausländischen Leistungen mit dem deutschen Kindergeldanspruch verglichen. Ist das Kindergeld höher, wird der Differenzbetrag vom Staat ausgezahlt.


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Quellen:


Beitragsbild © graja – stock.adobe.com

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.