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Arbeiten im Nachbarland – das gilt für Grenzgänger:innen

Arbeiten im Nachbarland – das gilt für Grenzgänger:innen

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In einem Nachbarland zu arbeiten, kann große finanzielle Vorteile für Grenzgänger:innen mit sich bringen. Sie müssen jedoch auch einiges beachten, damit Ihre Einkünfte korrekt versteuert werden und Sie nicht doppelt Steuern zahlen.  Alle wichtigen Infos dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag.

Grenzgänger:innen - Das Wichtigste in Kürze

  • Grenzgänger:in = Wohnsitz in einem EU-Staat, Arbeitsort in einem anderen Land; Heimfahrt zum Wohnsitz mindestens 1x wöchentlich
  • In der Regel Besteuerung der Einkünfte nach dem Quellenlandprinzip, also im Land des Arbeitsortes
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und Schweiz: Besteuerung in Deutschland (Wohnsitz)
  • Sozialversicherungsrecht des Tätigkeitsstaat anzuwenden
  • Homeoffice ohne Wechsel der Sozialversicherung unter mehreren Voraussetzungen möglich
  • Differenzkindergeld für Grenzgänger:innen möglich
  • Sonderfall Berufskraftfahrer:innen: keine steuerrechtlichen Grenzgänger:innen, Besteuerung je nach Verlauf der Tour

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Inhaltsverzeichnis


Grenzgänger:in / Grenzpendler:in / Mehrstaater:in?

Im deutschen Steuerrecht wird zwischen diesen drei Gruppen unterschieden:

  • Grenzgänger:innen haben ihren Wohnsitz ist in einem EU-Staat, der Arbeitsort liegt aber in einem anderen Land. Grenzgänger:innen kehren mindestens einmal pro Woche zu Ihrem Wohnort zurück.
  • Grenzpendler:innen arbeiten überwiegend in Deutschland, ihr Wohnsitz ist allerdings im benachbarten Ausland.
  • Mehrstaater:innen sind regelmäßig in mindestens zwei Ländern tätig oder arbeiten grenzüberschreitend für unterschiedliche Arbeitgeber.

Welche Regelungen gelten für Grenzgänger:innen?

Den wichtigsten Punkt, über den Sie als Grenzgänger:in informiert sein sollten, ist natürlich die Besteuerung Ihres Gehalts. Neben der Lohnsteuer gibt es allerdings noch weitere Aspekte bei Ihrer Arbeit im Ausland zu beachten.

In welchem Land zahlen Grenzgänger:innen Lohnsteuer?

Leider ist die Besteuerung bei Grenzgängern:innen EU-weit nicht einheitlich geregelt, weshalb es hier mehrere unterschiedliche Vorgehensweisen je nach Tätigkeitsland gibt.

Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor, zahlen Sie als Arbeitnehmer:in in der Regel in Ihrem Tätigkeitsstaat Lohnsteuer. Wenn Sie also in Deutschland wohnen, aber beispielsweise in Belgien arbeiten, wird Ihr Gehalt in Belgien versteuert.

Das sogenannte Quellenlandprinzip gilt für folgende deutsche Nachbarländer:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Lichtenstein
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Polen
  • Tschechien

Welches Sozialversicherungsrecht gilt für Grenzgänger:innen?

Als Grenzgänger:in gilt für Sie immer das Sozialversicherungsrecht Ihres Tätigkeitsstaates. Wenn Sie also beispielsweise in Österreich arbeiten, gelten für Sie auch die dortigen Regelungen bzgl. Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung.

Welche Regelungen gelten für Grenzgänger:innen im Homeoffice?

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Sonderregelungen für Grenzgänger:innen eingeführt, die im Homeoffice tätig sind, damit trotz Arbeit im Wohnland keinen Wechsel der Sozialversicherung veranlasst wird. Diese Regelungen wurden am 01.07.2023 von einem neuen multilateralen Rahmenübereinkommmen abgelöst, welches diese Regelung beibehält.

Grundsätzlich gelten für Sie als Arbeitnehmer:in auch im Homeoffice weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben des Landes, in welchem der Sitz Ihres Arbeitgebers liegt.

Diese Voraussetzungen gelten:

  • Ihre Arbeit im Homeoffice macht maximal 49,99 % der Gesamtarbeitszeit aus.
  • Es sind keine weiteren Staaten beteiligt, zum Beispiel bei mehreren Arbeitgebern.
  • Die Interessen der Betroffenen werden in einer gemeinsamen Vereinbarung gewahrt.

Es können sogenannte Ausnahmevereinbarung getroffen werden, welche Sie in demjenigen Staat beantragen müssen, dessen Sozialversicherungsrecht gelten soll. Die passenden Anträge für die unterschiedlichen Länder finden Sie bei der DVKA.

Sonderregelungen für Frankreich, Österreich und die Schweiz

Mit unseren Nachbarländern Frankreich, Österreich und Schweiz bestehen sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, die die Besteuerung bei Grenzgängern:innen regeln. Diese bilden die Ausnahmen zu den oben beschriebenen Regelungen.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten, mithilfe derer vermieden werden soll, dass gleiche Einkünfte der gleichen Person mehrfach besteuert werden. Für Ihre Einkünfte sollen Sie also nicht in zwei Ländern gleichzeitig Steuern zahlen müssen.

Ziel dieser Abkommen ist es, die Freizügigkeit innerhalb der EU zu vereinfachen und die Steuerlast für Grenzgänger zu reduzieren.

Die getroffenen Regelungen der unterschiedlichen Staaten sind nicht einheitlich, Deutschland hat also verschiedene Abkommen mit einzelnen Nachbarländern getroffen. Für viele andere Länder liegen gar keine Doppelbesteuerungsabkommen vor.

Grenzgänger:innen in Frankreich

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in Frankreich arbeiten, müssen Sie Ihre Lohnsteuer in Deutschland abführen. Diese Voraussetzungen müssen jedoch alle erfüllt sein:

  • Arbeitsort und Wohnort liegen innerhalb einer Grenzzone von 20 km Luftlinie beiderseits der Grenze.
  • Sie fahren täglich zurück zu Ihrem Wohnort.
  • Sie sind maximal 45 Arbeitstage pro Jahr außerhalb der Grenzzone für Ihren Arbeitgeber tätig oder fahren an maximal 45 Arbeitstagen pro Jahr nicht zurück zu Ihrem Wohnort. Urlaubs-, Kranken- und Feiertage sind ausgenommen.
  • Sie sind für ein privates Unternehmen tätig.

Achtung: Wird einer dieser Punkte nicht erfüllt, müssen Sie Ihre Einkünfte in Frankreich versteuern.

Beantragen Sie am besten im Vorfeld eine Freistellungsbescheinigung und legen Sie diese Ihrem Arbeitgeber vor. So können Sie vermeiden, dass in Frankreich Steuern von Ihrem Gehalt abgezogen werden. Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie in den Finanzämtern beider Länder.

Grenzgänger:innen in Österreich

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich entspricht dem mit Frankreich. Die Voraussetzungen sind dieselben, lediglich die Grenzzone beträgt 30 km Luftlinie beiderseits der Grenze.

Auch hier benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung zur Vorlage für Ihren Arbeitgeber.

Hinweis: Arbeitstage im Homeoffice nicht als schädliche Nichtrückkehrertage anzusehen.

Grenzgänger:innen in der Schweiz

Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, aber in Deutschland wohnen, müssen Sie trotz Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuer in Höhe von 4,5 % Ihres Bruttoarbeitslohns in der Schweiz erheben.

Diesen Betrag müssen Sie in Ihrer deutschen Steuererklärung wiederum angeben, wodurch er auf Ihre Einkommensteuer angerechnet wird. Somit wird also der Steuerabzug in der Schweiz wieder ausgeglichen und Sie erleiden keinen steuerlichen Nachteil.

Zur Vorlage für Ihren Arbeitgeber benötigen Sie außerdem eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres deutschen Finanzamtes, damit nicht Ihre volle Steuerlast in der Schweiz einbehalten wird.

Hinweis: Eine Grenzzone wird im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz nicht festgelegt.

Besteht Kindergeldanspruch für Grenzgänger:innen?

Bis Mitte 2013 hatten Grenzänger:innen keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, außer es gab diesbezüglich besondere Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen.

Seit Mitte 2013 besteht nun die Möglichkeit auch als Grenzgänger:in das sogenannte Differenzkindergeld zu beantragen. Dabei wird für jedes Kind eine Vergleichsrechnung gemacht und die Höhe der ausländischen Leistungen mit dem deutschen Kindergeldanspruch verglichen. Ist das Kindergeld höher, wird der Differenzbetrag vom Staat ausgezahlt.

Sonderfall Berufskraftfahrer:innen

Als Berufskraftfahrer:in verbringen Sie den Großteil Ihrer Arbeitszeit auf der Straße und je nach Tour sogar im Ausland. Damit kann keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden und im steuerrechtlichen Sinne zählen Sie nicht zu den Grenzgängern:innen.

Liegt der Firmensitz Ihres Arbeitgebers im Ausland, entscheidet die jeweilige Tour darüber, wo Sie Steuern zahlen müssen:

  • An den Tagen, an denen Sie im Land Ihres Arbeitgebers tätig sind, zahlen Sie Ihre Lohnsteuer dort.
  • An den Tagen, an denen Sie überwiegend in Deutschland fahren, sind Sie auch in Deutschland steuerpflichtig.
  • Fahren Sie auch in Drittstaaten, fällt das Besteuerungsrecht Deutschland zu, insofern Sie die Grenze von 183 Tragen pro Jahr und pro Staat nicht überschreiten.

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Quellen:


Beitragsbild © graja – stock.adobe.com

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.