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Was Studenten:innen von der Steuer absetzen können

Was Studenten:innen von der Steuer absetzen können

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Das Studentenleben wird immer teurer, doch viele Kosten können Studierende bei ihrer Steuererklärung von der Steuer absetzen und steuerlich geltend machen. In unserem Blogbeitrag beantworten wir unter anderem diese Fragen: Welche Kosten sind absetzbar? Was ist, wenn ich einen Nebenjob habe? Wie wirkt sich das Studium steuerlich auf nachfolgende Jahre aus?

Das Wichtigste in Kürze

  • absetzbare Kosten: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Semester- und Prüfungsgebühren, Miete im Rahmen eines doppelten Haushalts, usw.
  • Erststudium: jährlich 6.000 Euro Sonderausgaben, kein Verlustvortrag
  • Zweitstudium: Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, Verlustvortrag möglich
  • Definition Zweitstudium: jede beruflich veranlasste Ausbildung nach Abschluss des Erststudiums oder abgeschlossener Berufsausbildung
  • Unterschiedliche Handhabung von Erst- und Zweitausbildung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß eingestuft

 

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Inhaltsverzeichnis


Nein, so richtig locker ist das Leben als Student:in nicht mehr und die meisten Klischees sind schon lange überholt. Oft ist für Studierende vielmehr zielstrebiges Lernen angesagt als pausenloses Feiern.

Auch im Hinblick auf ihre Finanzen sollten sich Studierende einen guten Überblick verschaffen. Vielerorts steigen die Mietpreise an und Ausgaben für Fahrtkosten, Bücher und Arbeitsmittel für das Studium kommen noch hinzu. Da reicht die Unterstützung durch Eltern oder BAföG oft nicht mehr aus und man muss einen Nebenjob beginnen. Doch wie wirkt sich das steuerlich aus?

Die Corona-Pandemie hat das Studieren in den letzten beiden Jahren noch zunehmend erschwert und macht manchen vielleicht immer noch zu schaffen. Welche Unterstützung es in Zeiten der Corona-Pandemie für Studierende gibt, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Corona-Unterstützung für Studenten:innen“.

Diese Kosten können Studenten:innen bei der Steuererklärung absetzen

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium angefallen sind, können für die Steuererklärung relevant sein.

Beispiele hierfür sind:

  • Fahrtkosten,
  • Arbeitsmittel, wie Bücher, Laptop/PC, Drucker, Papier, Büromaterial und Porto
  • Semestergebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Miete im Rahmen eines doppelten Haushalts
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • ggf. Zinsen für einen Kredit

Die Belege der Ausgaben sollten jedes Jahr gesammelt und aufgehoben werden.

Praktisch: Nutzen Sie gerne unseren Berechnungsbogen | Fortbildungskosten (PDF) zur Vereinfachung.

Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben

Grundsätzlich muss zwischen der ersten Ausbildung und einer Fort- oder Weiterbildung unterschieden werden. Die erste Ausbildung, die erste Lehre oder das erste Studium, die abgeschlossen wird, ist als Erstausbildung anzusehen. Führt diese Ausbildung zu keinem Verdienst, können die angefallenen Kosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 6.000 Euro angesetzt werden.

Das klingt allerdings im ersten Moment besser, als es tatsächlich ist. Das Gehalt bei einem Nebenjob übersteigt den jährlichen Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro für 2021 bzw. 10.347 Euro für 2022 oftmals gar nicht. Die Steuer wird dann ohnehin zurückerstattet oder gar nicht erst erhoben. Verdienen Sie allerdings mehr und zahlen Lohnsteuer, können Sie auch während Ihres Erststudiums profitieren und Ihre Ausbildungskosten geltend machen.

Achtung: Sonderausgaben können nur in dem Steuerjahr geltend gemacht werden, in dem sie auch anfallen. Haben Sie in diesem Jahr keine Lohnsteuer gezahlt, gehen Ihre Ausbildungskosten leider verloren.

Kosten des Zweitstudiums als Werbungskosten

Glücklicherweise sieht die Situation im Zweitstudium deutlich besser aus. Als Zweitstudium werden Fort- oder Weiterbildungen und jede beruflich veranlasste Ausbildung nach Abschluss des Erststudiums oder abgeschlossener Berufsausbildung bewertet. Häufig handelt es sich hierbei um ein Master- oder Zweitstudium, aber auch ein Bachelorstudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung fällt in diese Kategorie.

Die Bildungsmaßnahme dient damit bereits der Erwerbstätigkeit, da ein erster Beruf bereits vorhanden ist. Die hieraus entfallenden Kosten können somit in voller Höhe als Werbungskosten bei einer nichtselbständigen Tätigkeit berücksichtigt werden.

Erfreulich: Verlustvortrag ist beim Zweitstudium möglich!

Sofern Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen haben und Ihre Ausbildungskosten dieses Einkommen übersteigen, entsteht ein negatives Einkommen, also ein Verlust. Dieser Verlust wir auch vom Finanzamt festgestellt und vermindert Ihre Steuerlast in den nachfolgenden Jahren. Dies ist besonders erfreulich und wirkungsvoll, wenn der Verdienst nach der Fort- und Weiterbildung deutlich ansteigt.

Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudium

Steuererklärung Studenten - Studienkosten bei der Steuererklärung absetzen

Der Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudium ist noch nicht ganz klar geworden?

Keine Sorge, wir haben noch ausführlichere Informationen und anschauliche Rechenbeispiele zum Thema Steuererklärung als Student:in für Sie. Außerdem haben wir eine praktische Checkliste zum Download vorbereitet.

► Hier geht’s zur Infoseite „Steuererklärung für Studenten:innen“

Entscheidung des Bundesverfassungsgericht

Die unterschiedliche Auswirkung von Werbungskosten auf der einen Seite und sich nur beschränkt auswirkenden Sonderausgaben auf der anderen Seite wurde zunehmend als unbefriedigend angesehen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu einige Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Update 19.11.2019: Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs (auf derzeit 6.000 Euro) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 23/14.


Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihren Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.