Zuteilung der Steueridentifikationsnummer
Die Zuteilung der Steuer-IdNr. erfolgt bereits seit dem Jahr 2007 durch die Bundeszentrale für Steuern. Im Gegensatz zur Steuernummer, die sich bei Umzug, Heirat oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ändern kann, wird die Steuer-IdNr. dauerhaft an alle in der Bundesrepublik lebenden Bürger:innen zur Kommunikation in Steuersachen vergeben.
Die Identifikationsnummer lässt sich jedem Schreiben des Finanzamts entnehmen, beispielsweise den Steuerbescheiden oder sonstigem Schriftverkehr.
Bei Personen, die im Ausland leben und deutsche Renten beziehen, veranlasst die Rentenkasse eine Zuteilung. Bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind, informiert die Meldebehörde das Bundeszentralamt für Steuern, das dann die Steueridentifikationsnummer vergibt. Auch für neugeborene Kinder erfolgt bereits eine Zuteilung, sobald die Meldebehörde die erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet hat.¹
Steueridentifikationsnummer für Arbeitnehmer:innen
Für Arbeitnehmer:innen werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und falls erforderlich geändert. Arbeitgeber können mit Hilfe der Steuer-ID ihrer Arbeitnehmer:innen die Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen, sodass diese nicht selbst tätig werden müssen.
Falls das nicht gewünscht ist, können Angestellte beim Finanzamt beantragen, dass keine oder nur teilweise elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden. Der Arbeitgeber kann dann nur noch die Daten abrufen, für deren Weitergabe ein Einverständnis vorliegt. ¹