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Kirchensteuer

Was ist die Kirchensteuer?

Steuerlexikon: Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften zu deren Finanzierung gegenüber deren Mitgliedern erhoben. Der Kirchensteuerpflicht unterliegen somit grundsätzlich alle Bundesbürger:innen, die einer solchen Religionsgemeinschaft angehören. Auf der anderen Seite können die Steuerpflichtigen die an die Kirchen gezahlte Steuer als Sonderausgabe berücksichtigen lassen.

 

Kirchensteuerpflicht
Kirchenaustritt
Kirchensteuer als Sonderausgabe

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Kirchensteuerpflicht

Eine Kirchensteuerpflicht ist dann gegeben, wenn Steuerpflichtige Mitglied in einer Religionsgemeinschaft sind, die diese Steuer erheben darf. Zu einer solchen Religionsgemeinschaft zählen unter anderem die katholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen, die altkatholische Kirche, die jüdischen Kultusgemeinden und die Freireligiösen Gemeinden. Sofern man einer dieser Gemeinden als Mitglied angehört und in der Bundesrepublik wohnt, unterliegt man der Kirchensteuerpflicht. Es gibt allerdings auch Religionsgemeinschaften, die keine Steuer erheben bzw. erheben dürfen. ¹ ²

Da diese Steuer durch Gesetze der Bundesländer geregelt ist, richtet sich die Höhe nach dem Wohnort des:r Steuerpflichtigen. In den meisten Bundesländern beträgt sie 9 Prozent, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent der Einkommensteuer. In diesen beiden Bundesländern wird allerdings zusätzlich noch ein Kirchgeld fällig, das direkt an die betreffende Kirchengemeinde fließt.

Kirchenaustritt

Sofern man keine Steuer mehr an die Kirche zahlen will und der eigene Glaube dem nicht entgegensteht, kann man einen Kirchenaustritt ins Auge fassen und die Glaubensgemeinschaft hierdurch verlassen. Der Kirchenaustritt kann unter Vorlage des Ausweises beim Standesamt, in manchen Kommunen auch beim Amtsgericht, erklärt werden.

Die durch den Kirchenaustritt gesparte Steuer kann selbstverständlich auf andere Weise an gemeinnützige Organisationen gespendet und auch hierfür ein gewisser Abzug als Sonderausgabe beansprucht werden.

Verwaltung der Kirchensteuer

Sofern man Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die Kirchensteuer erhebt, wird Arbeitnehmern:innen die Kirchensteuer direkt im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung abgezogen. Die Finanzämter erhalten diese Kirchensteuer direkt und leiten sie an die jeweilige Kirche weiter. Für die Verwaltung behält sich das Finanzamt bei der Weitergabe eine Verwaltungskostengebühr ein.

Auch bei Kapitalerträgen fällt Kirchensteuer an, die die Banken seit 2015 ebenfalls automatisch einbehalten. Wird diesem Vorgehen widersprochen, muss die auf Kapitalerträge entfallene Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgeführt werden.

Kirchensteuer als Sonderausgabe

Auf der anderen Seite kann die Kirchensteuer aber auch als Sonderausgabe unbeschränkt bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Man kann die gezahlte Kirchensteuer auf der Seite 2 des Mantelbogens bei der Einkommensteuererklärung angeben, sodass sie als unbeschränkte  Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt wird. Die steuerliche Belastung reduziert sich hierdurch.

Quellenangabe:

[1] Art. 137 Nr. 6 WRV

[2] www.dbk.de

Häufige Fragen zur Kirchensteuer

Was ist Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer wird von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften zu deren Finanzierung gegenüber deren Mitgliedern erhoben. Der Kirchensteuerpflicht unterliegen somit grundsätzlich alle Bundesbürger:innen, die einer solchen Religionsgemeinschaft angehören.

Folgende Religionsgemeinschaften dürfen Kirchensteuer erheben:

  • katholische Kirche
  • evangelische Landeskirchen
  • altkatholische Kirche
  • jüdischen Kultusgemeinden
  • Freireligiösen Gemeinden

Wie kann man Kirchensteuer absetzen?

Kirchensteuer kann als Sonderausgabe unbeschränkt bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Man kann die gezahlte Kirchensteuer auf der Seite 2 des Mantelbogens bei der Einkommensteuererklärung angeben, sodass sie als unbeschränkte  Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt wird.

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