Kirchensteuerpflicht
Eine Kirchensteuerpflicht ist dann gegeben, wenn Steuerpflichtige Mitglied in einer Religionsgemeinschaft sind, die diese Steuer erheben darf. Zu einer solchen Religionsgemeinschaft zählen unter anderem die katholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen, die altkatholische Kirche, die jüdischen Kultusgemeinden und die Freireligiösen Gemeinden. Sofern man einer dieser Gemeinden als Mitglied angehört und in der Bundesrepublik wohnt, unterliegt man der Kirchensteuerpflicht. Es gibt allerdings auch Religionsgemeinschaften, die keine Steuer erheben bzw. erheben dürfen. ¹ ²
Da diese Steuer durch Gesetze der Bundesländer geregelt ist, richtet sich die Höhe nach dem Wohnort des:r Steuerpflichtigen. In den meisten Bundesländern beträgt sie 9 Prozent, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent der Einkommensteuer. In diesen beiden Bundesländern wird allerdings zusätzlich noch ein Kirchgeld fällig, das direkt an die betreffende Kirchengemeinde fließt.
Kirchenaustritt
Sofern man keine Steuer mehr an die Kirche zahlen will und der eigene Glaube dem nicht entgegensteht, kann man einen Kirchenaustritt ins Auge fassen und die Glaubensgemeinschaft hierdurch verlassen. Der Kirchenaustritt kann unter Vorlage des Ausweises beim Standesamt, in manchen Kommunen auch beim Amtsgericht, erklärt werden.
Die durch den Kirchenaustritt gesparte Steuer kann selbstverständlich auf andere Weise an gemeinnützige Organisationen gespendet und auch hierfür ein gewisser Abzug als Sonderausgabe beansprucht werden.