Allergien und Unverträglichkeiten im Hinblick auf Nahrungsmittel sind weiter auf dem Vormarsch, daher stellen wir die Frage: Sind Mehrkosten für Nahrungsmittel absetzbar?
Inhaltsverzeichnis
Nahrungsmittelunverträglichkeiten – sind die Mehrkosten für Nahrungsmittel absetzbar?
Alternative Nahrungsmittel
Entscheidung vor dem Finanzgericht
Ausblick
Besonders häufig treten die Laktoseintoleranz oder die Fruktoseintoleranz auf, bei denen der Milchzucker bzw. der Fruchtzucker nicht vertragen wird. Auch von Zöliakie, bei der das Gluten Probleme bereitet, gibt es viele Betroffene. Nach dem Verzehr bestimmter Lebensmittel treten bei solchen Unverträglichkeiten üblicherweise unangenehme Symptome, wie z. B. Übelkeit und Bauchschmerzen auf. Denn bestimmte Nahrungsmittel oder deren Bestandteile können dabei vom menschlichen Körper nicht oder nur schlecht verdaut werden.
Wer mit Hilfe eines Ernährungstagebuchs, das den Zusammenhang zwischen dem Verzehr bestimmter Lebensmittel und den Beschwerden aufdeckt, oder mittels einer medizinisch fundierten Diagnose die Lebensmittel identifiziert hat, die die Beschwerden verursachen, kann diese künftig vermeiden. Allerdings wird er auf alternative Lebensmittel zurückgreifen müssen, die eine Versorgung mit bestimmten Inhaltsstoffen in ähnlicher Weise sicherstellen können. Und das kann erhebliche Kosten verursachen. Bei Zöliakie, beispielsweise, wird eine fehlerhafte Immunreaktion auf das Klebereiweiß Gluten, das in vielen Getreidesorten enthalten ist, ausgelöst. Insbesondere Betroffene dieser Allergie müssen dauerhaft auf eine glutenfreie Ernährung umstellen. Hierdurch entstehen meist erhebliche Mehrkosten infolge dieser erforderlichen Diätverpflegung.
Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 13.09.2018, Az.: 15 K 1347/16 zugrunde.
Die Kläger waren der Auffassung, dass bei der infolge der Zöliakie entstandenen Arzt- und Diätverpflegungskosten ein Abzug nach § 33 EStG erfolgen müsse und zwar ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung. Das Gericht akzeptierte zwar die geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen, sah jedoch in dem Umstand, dass diese die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten und sich damit letztlich steuerlich nicht auswirkten keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht, da jedenfalls das Existenzminimum nicht beeinträchtigt wurde.
Des Weiteren liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Auch der Umstand, dass das Risiko durch Zusatzversicherungen minimiert werden könne, spreche für die Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung. Letztlich blieben die Kläger also auf allen ihren Kosten sitzen, die durch die Gluten-Unverträglichkeit entstanden waren.
Gegen diese Entscheidung wurde beim BFH Revision eingelegt, Az.: VI R 48/18; der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten. Sofern Ihnen aufgrund ähnlicher Umstände Kosten für Diätverpflegung erwachsen, sammeln Sie die Belege und wenden Sie sich an Ihren Lohnsteuerhilfeverein, der die weitere Entwicklung beobachtet und bei den Steuererklärungen berücksichtigen wird.