Das Jahr ist schon wieder in vollem Gange, daher möchten wir Sie für das neue Steuerjahr wappnen und auf die wichtigsten Steueränderungen 2020 aufmerksam machen.
Ab 2020 können Sie als Ehegatten oder Lebenspartner eine Änderung der Lohnsteuerklassen auch mehrmals im Jahr beantragen. Sie können somit auf aktuelle Entwicklungen schnell reagieren und stets die für Sie günstigste Lohnsteuerklassenkombination wählen.
In unserem Steuerlexikon finden Sie eine Übersicht zu allen Lohnsteuerklassen.
Der Grundfreibetrag erhöht sich ab dem 01.01.2020 auf 9.408 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehe- oder Lebenspartner verdoppelt sich dieser Betrag. Zudem steigen für alle Steuersätze die Einkommensgrenzen um 1,95 %, wodurch Ihnen als Steuerpflichtigen Einkommenssteigerungen trotz Inflation stärker erhalten bleiben sollen.
Die Entwicklung des Grundfreibetrags über die Jahre hinweg können Sie in unserem Steuerlexikon unter Steuerfreibetrag einsehen.
Mit dem Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro. Bis zu diesem Betrag können Sie die Unterstützung für bedürftige Familienangehörige berücksichtigen; deren eigenes Einkommen vermindert den Abzugsbetrag, wenn es 624 Euro übersteigt.
Die Verpflegungspauschalen für Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit steigen. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können ab 2020 täglich 14 Euro und bei ganztätiger Abwesenheit 28 Euro berücksichtigt werden. Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können pauschal 8 Euro pro Übernachtung ansetzen. Diese Beträge können als Werbungskosten berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen privat nutzt, muss nur noch die Hälfte als geldwerten Vorteil versteuern, also monatlich 0,5 Prozent. Bei E-Autos, die brutto weniger als 40.000 Euro kosten, reduziert sich dieser Anteil weiter auf nur noch 0,25 Prozent. Die Frist für die Anschaffung wurde bis 2030 verlängert. Die Überlassung von Dienstfahrrädern bleibt steuerfrei.
Bei Investitionen in Energiesparmaßnahmen im selbstgenutzten Haus wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen angesetzt. Diese wird auf drei Jahre verteilt und beträgt jeweils 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Die maximale Steuerermäßigung beträgt dabei insgesamt 40.000 Euro. Das Wohnobjekt muss älter als 10 Jahre sein, die energetischen Maßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. Diese neue Regelung zur Steuerermäßigung legt der § 35c EStG fest.
Beispiele für solche Maßnahmen wären Dämmungen an Wänden und Fenstern, technische Verbrauchsoptimierungen oder Erneuerung der Heizung.
Mit unserem Merkblatt haben Sie alles Wichtige im Überblick was Sie zur energetischen Sanierung im Eigenheim beachten müssen, damit Sie von der Steuerermäßigung profitieren können.
Kostenloser Download Merkblatt – Energetische Sanierung im Eigenheim (PDF)
Eine sehr gute Nachricht noch zum Schluss: Wie bereits in einem vorangegangen Blogbeitrag verkündet, dürfen sich alle Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre, die daneben noch Einkünfte aus beispielsweise Vermietung oder Kapitaleinkünfte haben, freuen. Denn die zulässigen Einnahmegrenzen wurden zum 01.01.2020 erhöht. Die Beratungsbefugnis besteht nunmehr auch noch bei solchen Einnahmen in Höhe von bis zu 18.000 Euro bei Alleinstehenden und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Jetzt können also noch mehr Steuerpflichtige die Leistungen von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen. Mehr dazu können Sie auch in unserem Blogbeitrag „Erweiterung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine – höhere Einnahmen bald zulässig!“ lesen.