Die Welt hält den Atem an und seit einigen Wochen ist das Coronavirus auch in Deutschland angekommen. Viele sind verunsichert, wie es weitergeht. Damit Sie zumindest aus steuerlicher Sicht gewappnet sind, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Steuertipps und Informationen zur finanziellen Unterstützung des Staates zusammengestellt.
Wenn Sie als Arbeitnehmer am Coronavirus erkranken, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter, wie bei jeder anderen Krankheit auch. Dauert die Erkrankung länger als 6 Wochen, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Dieses ist zwar steuerfrei, kann jedoch Ihren Steuersatz erhöhen, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Auch wenn Sie nicht erkrankt sind, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden Sie wegen Ansteckungsgefahr unter Quarantäne stellen. Sofern dann für Sie eine Arbeit im Homeoffice nicht in Frage kommt, können Sie Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen.
Hier gibt es ebenfalls beruhigende Nachrichten: auch hier zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen Ihr Gehalt weiter; dies wird ihm dann von den Behörden erstattet. Sollte es noch länger dauern, erhalten Sie auch hier nach 6 Wochen Krankengeld, das dann ebenfalls unter Progressionsvorbehalt steht.
Sofern Ihr Kind erkrankt ist, bekommen Sie für maximal 10 Tage Krankengeld, sofern Sie alleinerziehend sind, für bis zu 20 Tage. Sollte Ihr Kind am Coronavirus erkrankt sein, sind Sie selbst aber wahrscheinlich ebenfalls infiziert, bzw. stehen ohnehin mit Ihrem Kind unter Quarantäne.
Eine steuerliche Berücksichtigung des Arbeitsplatzes in ihrer Wohnung als häusliches Arbeitszimmer setzt zum einen voraus, dass es sich um einen als Arbeitszimmer eingerichteten, separaten Raum handelt, der nicht privat genutzt wird. Zum anderen darf in Ihrem Betrieb für die Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Dies wäre in Corona-Zeiten dann der Fall, wenn der Arbeitgeber anordnet, dass die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum von zuhause aus erfolgen muss.
Liegen diese Voraussetzungen vor, müssen Sie ermitteln, welcher Anteil der Kosten für die Wohnung anteilig auf Ihr Arbeitszimmer entfällt. Einen Betrag in Höhe von bis zu 1.250 Euro können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften als Arbeitnehmer berücksichtigen.
Auch ohne ein solches Arbeitszimmer können Sie Arbeitsmittel steuerlich berücksichtigen, wenn Sie infolge von Corona von zuhause arbeiten müssen.
Hierzu gehören z. B. Schreibtisch, Stühle, Computer, Notebook oder Büromaterialien. Sofern die Anschaffungskosten für die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht mehr als jeweils 800 Euro netto (952 Euro brutto) betragen, kann der volle Betrag bei den Werbungskosten der Arbeitnehmertätigkeit berücksichtigt werden. Anderenfalls erfolgt eine Aufteilung der Kosten auf den Nutzungszeitraum.
Kosten für die berufliche Telekommunikation können Sie pauschal mit 20 %, monatlich maximal 20 Euro ansetzten. Oder Sie legen Nachweise zugrunde und ermitteln anhand von Aufzeichnungen den beruflichen Anteil.
Sobald mindestens 10 % der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind, kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Die Arbeitsagentur übernimmt den Anteil des infolge der Kurzarbeit nicht gezahlten Lohns in Höhe von bis zu 60 % des Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 67 % des entgangenen Nettolohns. Auch Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Als Arbeitnehmer mit ausschließlich nichtselbständigen Einkünften können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft von unserem Lohnsteuerhilfeverein auch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Corona-Krise beraten lassen.
Aktuell sollte von einer Beratung unter gemeinsamer persönlicher Anwesenheit in der Beratungsstelle abgesehen werden. Wir bitten hier um Ihr Verständnis.
Allerdings bietet Ihnen ein Großteil unserer Beratungsstellen die Online- und Telefon-Beratung an und sind auch weiterhin telefonisch, per E-Mail und über unsere neue Steuer-App, die ALH Postbox, für Sie erreichbar. Die Unterlagen können per Post oder über die App an die Beratungsstelle übermittelt werden und die Beratung wird dann in den meisten Fällen telefonisch erfolgen. Auch Ihre Fragen zu Lohnersatzleistungen und Werbungskosten in der Corona-Zeit können auf diesem Wege schnell und umfassend beantwortet werden.
Die wichtigsten Informationen zu den Maßnahmen, die wir aufgrund der Corona-Krise ergreifen, um Ihnen weiterhin die steuerliche Beratung anbieten zu können, finden Sie in unserem Blogbeitrag „Wichtige Informationen zur Beratung in Zeiten des Coronavirus“.
Alle staatlichen Hilfen und Informationen rund um die Corona-Krise finden Sie hier www.zusammengegencorona.de.
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