Beachten Sie die Aufbewahrungsfrist für Belege und Nachweise. Die wichtigsten Informationen lesen Sie hier:
Sie haben Ihren endgültigen Steuerbescheid erhalten und überlegen, welche Belege Sie entsorgen dürfen? Und für welche Nachweise Sie die Aufbewahrungsfrist beachten müssen? Sie wollen auch eine Frühjahrsputz in Ihren Unterlagen machen? Generell können Sie davon ausgehen, dass mit dem Steuerbescheid das auch tun können. Denn die Entsorgung von Quittungen ist völlig legitim. Aber beachten Sie die Ausnahmen, für die eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.
Für alle Belege gilt: warten Sie die Rechtsgültigkeit des Steuerbescheides ab! Entsorgen Sie die Belege nicht, wenn Sie lediglich eine Mitteilung des Finanzamtes unter Vorbehalt der Nachprüfung erhalten haben. Denn in diesem Fall kann es trotz Steuerbescheid möglich sein, dass das Finanzamt eine außerordentliche Prüfung vornimmt. Und dann alle bereits vorgelegten Belege noch einmal von Ihnen anfordert.
Die Rechtsgültigkeit entnehmen Sie dem Bescheid, auf dem Sie die zu beachtende Aufbewahrungsfrist finden. In der Regel ist ein Steuerbescheid einen Monat nach seiner Zustellung an Sie gültig, sodass Sie mit dem Frühjahrsputz beginnen und Ordnung in Ihre Unterlagen bringen können.
Als gut verdienender Steuerzahler gelten andere Regeln! Sofern Ihre Einkünfte Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung und nichtselbständiger Arbeit mit einem Jahreseinkommen ab 500.000 Euro betragen.
In diesem Fall heben Sie sämtliche Belege sechs Jahre lang auf, da das Finanzamt in diesem Zeitraum eine erneute Vorlage fordern kann. Eine zweijährige Frist gilt für Bauleistungen und Arbeiten, die an Ihrem Grundstück vorgenommen und in der Steuererklärung erwähnt wurden. In diesem Fall handelt es sich um eine einkommensunabhängige Verpflichtung, sodass Sie auch mit geringeren Einkünften nicht von der Aufbewahrungsfrist befreit sind.
Ältere Belege und Rechnungen aus vergangenen Jahren können Sie außerhalb der Bauleistungen oder Nachweisen zu Kapitalvermögen entsorgen. In vielen Haushalten sind selbst Jahre nach Beendigung der Aufbewahrungsfrist noch Anhänge zu den Steuerbescheiden zu finden, die keine Bedeutung mehr haben. Diese brauchen Sie nicht länger in den Schubladen oder in den Ordnern herumliegen lassen.
Aber vorsichtig sollten Sie mit Nachweisen aus dem vergangenen oder dem vorletzten Jahr sein, da eine zu frühe Beseitigung zum Problem werden kann. Nicht, dass Sie dann gegen die vom Finanzamt angeordnete Aufbewahrungsfrist verstoßen.
Kurzum, alle Belege vor 2010 dürfen in 2017 problemlos entsorgt werden!
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