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Frühjahrsputz bei Ihren Belegen: Das dürfen Sie nun entsorgen!

Frühjahrsputz bei Ihren Belegen: Das dürfen Sie nun entsorgen!

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Beachten Sie die Aufbewahrungsfrist für Belege und Nachweise. Die wichtigsten Informationen lesen Sie hier:

Sie wollen aufräumen? Dann lesen Sie vorher alles rund um die Aufbewahrungsfrist:

Sie haben Ihren endgültigen Steuerbescheid erhalten und überlegen, welche Belege Sie entsorgen dürfen? Und für welche Nachweise Sie die Aufbewahrungsfrist beachten müssen? Sie wollen auch eine Frühjahrsputz in Ihren Unterlagen machen? Generell können Sie davon ausgehen, dass mit dem Steuerbescheid das auch tun können. Denn die Entsorgung von Quittungen ist völlig legitim. Aber beachten Sie die Ausnahmen, für die eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.

Bauleistungen und Kapitaleinkommen beim Frühjahrsputz ausschließen

Für alle Belege gilt: warten Sie die Rechtsgültigkeit des Steuerbescheides ab! Entsorgen Sie die Belege nicht, wenn Sie lediglich eine Mitteilung des Finanzamtes unter Vorbehalt der Nachprüfung erhalten haben. Denn in diesem Fall kann es trotz Steuerbescheid möglich sein, dass das Finanzamt eine außerordentliche Prüfung vornimmt.  Und dann alle bereits vorgelegten Belege noch einmal von Ihnen anfordert.

Die Rechtsgültigkeit entnehmen Sie dem Bescheid, auf dem Sie die zu beachtende Aufbewahrungsfrist finden. In der Regel ist ein Steuerbescheid einen Monat nach seiner Zustellung an Sie gültig, sodass Sie mit dem Frühjahrsputz beginnen und Ordnung in Ihre Unterlagen bringen können.

Als gut verdienender Steuerzahler gelten andere Regeln! Sofern Ihre Einkünfte Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung und nichtselbständiger Arbeit mit einem Jahreseinkommen ab 500.000 Euro betragen.

In diesem Fall heben Sie sämtliche Belege sechs Jahre lang auf, da das Finanzamt in diesem Zeitraum eine erneute Vorlage fordern kann. Eine zweijährige Frist gilt für Bauleistungen und Arbeiten, die an Ihrem Grundstück vorgenommen und in der Steuererklärung erwähnt wurden. In diesem Fall handelt es sich um eine einkommensunabhängige Verpflichtung, sodass Sie auch mit geringeren Einkünften nicht von der Aufbewahrungsfrist befreit sind.

Bitte beachten Sie: Rechnungen niemals zu früh entsorgen

Ältere Belege und Rechnungen aus vergangenen Jahren können Sie außerhalb der Bauleistungen oder Nachweisen zu Kapitalvermögen entsorgen. In vielen Haushalten sind selbst Jahre nach Beendigung der Aufbewahrungsfrist noch Anhänge zu den Steuerbescheiden zu finden, die keine Bedeutung mehr haben. Diese brauchen Sie nicht länger in den Schubladen oder in den Ordnern herumliegen lassen.

Aber vorsichtig sollten Sie mit Nachweisen aus dem vergangenen oder dem vorletzten Jahr sein, da eine zu frühe Beseitigung zum Problem werden kann. Nicht, dass Sie dann gegen die vom Finanzamt angeordnete Aufbewahrungsfrist verstoßen.

Kurzum, alle Belege vor 2010 dürfen in 2017 problemlos entsorgt werden!

Sie brauchen Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung? Dann informieren Sie sich doch bei uns über die Möglichkeiten, die Sie haben. Denn wir kümmern uns von Anfang um alle Belange, damit Sie das Beste für sich herausholen können. Kommen Sie zu uns und werden Sie Mitglied. Lesen Sie hier mehr über die Vorteile, die Sie nutzen sollten. Wir freuen uns auf Sie!

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ALH Steuerexperten

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit 1996 bundesweit tätig. In über 800 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 300.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Steuerexperten:innen unserer Hauptverwaltung stehen mit ihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.