Bislang musste ein Großteil steuerlich bedeutsamer Belege mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden, es galt somit die Belegvorlagepflicht anstatt der Belegvorhaltepflicht. Dort wiederum waren die Belege einzeln zu sichten und mit den Angaben in den Steuererklärungen in Übereinstimmung zu bringen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll die Finanzverwaltung ab 2018 von solchen Tätigkeiten entlastet werden und sich damit auf wirtschaftlich bedeutsame und risikobehaftete Steuerfälle konzentrieren können. Also wurde für einen Großteil risikoarmer Steuerfälle die maschinelle Durchführung der Steuerveranlagung geplant.
Grundsätzlich besteht damit ab der Steuer des Veranlagungsjahres 2017 für Spendenbelege, den Behinderten-Pauschbetrag und die Kapitalertragssteuer-Bescheinigung keine Belegvorlagepflicht mehr, sondern nur noch eine Belegvorhaltepflicht. Zudem wurde auch auf die Festlegung einer längeren Aufbewahrungsfrist verzichtet.
Sofern Sie für 2017 ordnungsgemäße Spendenbelege erhalten und diese auf Verlangen der Finanzbehörden vorlegen können, müssen Sie diese nicht mehr mit der Steuer beim Finanzamt einreichen. Es reicht aus, dass Sie oder Ihr steuerlicher Berater – ein Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein – die entsprechenden Eintragungen in der Steuererklärung vornehmen. Damit der Finanzbeamte die Angaben auf Plausibilität prüfen kann, ist eine Aufschlüsselung der einzelnen Beträge, der Zahlungszeitpunkte und der verschiedenen Organisationen bei der Steuer anzuraten. Dadurch können diese Angaben im Finanzamt mit den per Datenübertragung bereits vorgenommenen Meldungen einzelner Organisationen abgeglichen werden. Spendenbelege müssen Sie erst dann ans Finanzamt senden, wenn Sie hierzu aufgefordert werden. Dies kann bei Unstimmigkeiten oder stichprobenartig erfolgen. Die Belegvorhaltepflicht bei Spendenbelegen besteht bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.
Auch beim Behinderten-Pauschbetrag ist nunmehr nur noch erforderlich, dass Sie tatsächlich Inhaber eines gültigen Nachweises sind. Lediglich bei erstmaliger Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags, sowie bei Änderung der Verhältnisse ist der Nachweis der Steuererklärung beizufügen. In naher Zukunft wird die Übermittlung der entsprechenden Informationen zum Behinderten-Pauschbetrag ohnehin elektronisch erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt besteht jedenfalls keine Belegvorlagepflicht mehr.
Hier besteht ebenfalls nur noch bei bestimmten Sachverhalten eine Belegvorlagepflicht. Wenn bei Ihnen nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wenn Sie laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen haben, wenn Sie Kapitaleinkünfte aus Lebensversicherungen erzielen oder Steuern aus anderen Einkunftsarten angerechnet werden sollten, kann die Vorlage der Kapitalertragssteuer-Bescheinigung noch erforderlich sein. Sonst verbleibt es bei der Belegvorhaltepflicht. Ihr Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann den Sachverhalt jeweils zutreffend einordnen.
Die sonstigen Belege sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides aufzubewahren. Eine sonstige spezielle Aufbewahrungsfrist in den genannten Fällen über den oben dargestellten Sachverhalt hinaus gibt es dann nicht mehr.
Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums finden Sie einen Bericht zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Hier geht’s zur Seite des Bundesministerium der Finanzen.