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Was ist eine Abfindung?
Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die Sie bei betriebsbedingtem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten. Sie dient Ihnen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit entstehenden zukünftigen Verdienstausfällen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht allerdings nicht.
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Ein halbes Monatsgehalt pro Jahr im Unternehmen gilt allgemein als angemessen. Die Abfindung muss eine Entschädigung für Einnahmen sein, die Ihnen nach dem Ausscheiden entgehen. Sie darf also kein Entgelt sein für bereits von Ihnen erbrachte Leistungen sein, wie beispielsweise noch nicht ausgezahltes Gehalt oder Bonus-Zahlungen.
Muss eine Abfindung versteuert werden?
Eine Abfindung ist nicht steuerfrei, sondern einkommenssteuerpflichtig und muss deshalb komplett versteuert werden. Abfindungen gelten steuerlich als außerordentliche Einkünfte und müssen entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Fünftel-Regelung
Da es aufgrund der Steuerprogression zusammen mit dem regulären Einkommen zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung käme, verschafft Ihnen die Fünftel-Regelung Abhilfe.
Mit der Anwendung der Fünftel-Regelung soll die hohe Steuerlast durch die Zusammenballung von Einkünften mittels einer rechnerischen Verteilung der Einkünfte auf 5 Jahre verhindert werden.
In der Regel ergibt sich daraus ein Steuervorteil für Sie, was in dem nachfolgenden Rechenbeispiel noch verdeutlicht wird.
Voraussetzungen für die Fünftel-Regelung
Damit die Fünftel-Regelung in Kraft treten kann, muss die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt werden. Auch Ratenzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres sind möglich. Falls es in diesem Fall jedoch zu einer Nachzahlung im Folgejahr kommt, darf diese höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme betragen.
Außerdem muss die Abfindung zu einer sogenannten Zusammenballung von Einkünften führen. Das bedeutet, dass die Einkünfte durch die Abfindung höher sind als die wegfallenden Einnahmen.
Anwendung der Fünftel-Regelung
In der Regel ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Fünftel-Regelung anzuwenden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. In Einzelfällen kann es jedoch sein, dass die Zusammenballung der Einkommen nur im Zusammenhang mit weiteren, dem Arbeitgeber unbekannten Einkünften zustande kommt. In diesem Fall müssen Sie die Anwendung der Fünftel-Regelung selbst beantragen.
Findet die Fünftel-Regelung Anwendung, muss sie in der Steuererklärung in der Anlage N eingetragen werden.
Berechnung der Einkommensteuerschuld mit der Fünftel-Regelung:
Auch bei der Anwendung der Fünftel-Regelung wird die volle Summe der Abfindung versteuert. Zur Milderung der hohen Steuerlast aufgrund der Zusammenballung der Einkünfte wird jedoch nur 1/5 der Abfindung der Besteuerung unterworfen. Die daraus resultierende Summe wird sodann mit 5 multipliziert. Dies ist in den meisten Fällen günstiger, als die volle Abfindungssumme zu versteuern.
Von der Regelung profitieren besonders Personen mit einer hohen Differenz zwischen Einkommen und Abfindung.
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Beispielrechnung
Herr Michel ist verheiratet und erhält eine Abfindung über 50.000 Euro. Im gleichen Jahr haben er und seine Frau ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Insgesamt beträgt das zu versteuernde Jahreseinkommen also 90.000 Euro.
Stellt sich nun die Frage, ob Familie Michel mit der Fünftel-Regelung weniger Steuern zahlen muss? Diese Frage lässt sich in vier einfachen Schritten beantworten:
1. Einkommensteuerschuld ohne Abfindung
Zuerst wird berechnet, wie hoch die Einkommensteuerschuld ist, wenn die Abfindung außen vorgelassen wird. Für das verbleibende zu versteuernde Einkommen ermittelt man die Einkommensteuer nach dem Grund- (= bei Ledigen) bzw. Splittingtarif (= bei Verheirateten).
- Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung: 90.000 € – 50.000 € = 40.000 €
- Einkommensteuer nach Splittingtarif: 5.120 €
2. Einkommensteuerschuld mit 1/5 der Abfindung
In einer Vergleichsrechnung wird diejenige Einkommensteuer ermittelt, die sich unter Einbeziehung von 1/5 der Abfindung ergibt. Das heißt man addiert zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen (s. oben) 1/5 der Abfindung hinzu und errechnet daraus die Steuer. Somit lässt sich ein Unterschiedsbetrag aus den beiden Ergebnissen errechnen.
- 1/5 der Abfindung: 50.000 € / 5 = 10.000 €
- Zwischeneinkommen: 40.000 € + 10.000 € = 50.000€
- Einkommensteuer nach Splittingtarif: 7.914 €
- Unterschiedsbeitrag: 7.914 € – 5.120 € = 2.794 €
3. Gesamte Einkommensteuerschuld mit Fünftel-Regelung
Die Differenz der beiden berechneten Beträge entspricht den angefallenen Steuern für 1/5 der Abfindung. Dementsprechend ergibt sich die gesamte Steuerlast für die Abfindung, indem man das Ergebnis mit 5 multipliziert.
- Einkommensteuer auf Abfindung: 2.794 € x 5 = 13.970 €
- Einkommensteuer insgesamt: 13.970 € + 5.120 € = 19.090 €
4. Vergleich: Einkommensteuerschuld ohne Fünftel-Regelung
Zum Vergleich wird die Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen von 90.000 Euro ermittelt.
- Einkommensteuer ohne Fünftel-Regelung: 21.350 €
- Steuerersparnis mit Fünftel-Regelung: 21.350 € – 19.090 € = 2.260 €
Herr Michel kann dank der Fünftel-Regelung 2.260 Euro sparen. Einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von 8 % erhöht sich die Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung sogar noch auf 2565,10 €.
Abfindung und Kirchensteuer
Auch bei Abfindungen wird Kirchensteuer fällig. Allerdings ist ein Teilerlass der Kirchensteuer möglich. Bei außerordentlichen Einkünften wie einer Abfindung gewähren viele Landeskirchen einen solchen Teilerlass. Es besteht allerdings kein rechtlicher Anspruch darauf.
Ob der Teilerlass gewährt wird, entscheidet die Landeskirche von Fall zu Fall. Sobald Sie eine Abfindung bekommen, müssen Sie den Teilerlass auf die Kirchensteuer beantragen. Bekommen Sie dann einen positiven Bescheid, werden in der Regel 50 % der Kirchensteuer erlassen.
FAQs zu Abfindungen