Zudem beträgt ab 01.01.2025 das Kindergeld 255 Euro pro Monat statt bisher 250 Euro.
Wichtig: Das Finanzamt ermittelt automatisch mit einer Vergleichsberechnung, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist und wendet die entsprechende Variante an.
Weiter Steuertipps für Eltern: „Kinderfreibetrag, Kindergeld und was für Eltern steuerlich absetzbar ist“
Elektronischer Kindergeld-Antrag
Die elektronische Antragsstellung auf Kindergeld ist bereits seit 2021 möglich, nun wird diese Verfahrensweise allerdings zum Regelfall ernannt.
Anträge in Papierform sollen aber weiterhin nach wie vor zulässig bleiben.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Leben Sie als Alleinerziehende:r dauerhaft getrennt vom anderen Elternteil Ihres Kindes, können Sie den anteiligen Entlastungsbetrag bereits ab dem Monat der Trennung in der Steuererklärung geltend machen.
Ab 2025 können auch Alleinerziehende, die zwar noch verheiratet sind, aber bereits getrennt leben, bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren von dem Entlastungsbetrag profitieren. Dieser Steuerfreibetrag liegt aktuell bei 4.260 Euro für das erste Kind und nochmal 240 Euro für jedes weitere Kind.
Der Entlastungsbetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Monat der Trennung der Entlastungsbetrag als Freibetrag berücksichtigt werden. In Folgejahren wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt.
Lesen Sie hier weitere Infos: „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – alle wichtigen Infos im Überblick“
Kinderbetreuungskosten
Momentan sind Kinderbetreuungskosten zu zwei Drittel der Aufwendungen und bis maximal 4.000 Euro absetzbar. Ab 2025 sind nun 80 % der Kosten absetzbar, maximal aber mit dem Höchstbetrag von 4.800 Euro.
Weitere Infos zu den Kinderbetreuungskosten erhalten Sie in diesem Blogbeitrag: „Steuertipp: So setzen Sie Kinderbetreuungskosten steuerlich ab“
Elterngeld
Die Einkommensgrenze für Paare, die ab dem 01.04.2024 Nachwuchs bekommen, sinkt von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuernden Einkommen im Jahr.
Für Geburten ab dem 01.04.2025 sinkt die Grenze auf 175.000 Euro. Die Grenze gilt für Alleinerziehende und Paare gleichermaßen.
Änderungen für Angestellte
Fünftelregelung bei Abfindungen
Um eine besonders hohe Besteuerung bei Abfindungen zu verhindern, wurde die Fünftelregelung eingeführt, bei der die Einmalzahlung so behandelt wird, als wäre sie über fünf Jahre ausgezahlt worden.
Bisher konnte diese Methode direkt vom Arbeitgeber angewendet werden. Zukünftig müssen Sie als Angestellte:r selbst die Füntelregelung beantragen, das bedeutet, Angestellte müssen ab dem Jahr 2025 eine Steuererklärung einreichen, um von der Fünftelregelung zu profitieren. Somit werden also zunächst zu viel Steuern gezahlt, aber später vom Finanzamt erstattet.
In diesem Blogbeitrag wird die Fünftelregelung nochmal genau erklärt: „Abfindungen versteuern – Das müssen Sie wissen“
Steuervorteile bei Hybrid-Dienstwägen
Für Elektrofahrzeuge gibt es einige steuerliche Vorteile, wenn diese als Dienstwagen genutzt werden. Auch bei Hybrid-Fahrzeugen gibt es Steuerbegünstigungen, deren Voraussetzungen aber bei Anschaffung ab dem kommenden Jahr verschärft werden:
- Ausstoß von max. 50g Kohlendioxid pro Kilometer
- Elektrische Reichweite von min. 80 km (bisher 60 km)
Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, wird nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden und nicht der volle Betrag.
Bonusleistungen der Krankenkassen
Bisher war nicht eindeutig geklärt, ob Bonuszahlungen von Krankenkassen als Beitragserstattungen gelten und somit die Sonderausgaben mindern oder nicht. Nun wurde festgelegt, dass Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro Person und Beitragsjahr als Krankenkassenleistung und nicht als Beitragserstattung zu betrachten ist.
Bei Zahlungen über 150 Euro müssen Sie wie bisher nachweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um eine Beitragserstattung handelt. Ansonsten werden Ihre Sonderausgaben gemindert.
Hinweis: Bonusleistungen der Versicherung bis zur Höhe von 150 Euro pro Person und Beitragsjahr zählen aufgrund einer Vereinfachungsregelung, die bis zum 31.12.2024 gilt, nicht als Beitragserstattung. Ab dem 01.01.2025 wird dies im Gesetz verankert und ist nicht mehr zeitlich beschränkt.
Weitere Änderungen
Des Weiteren wurden mehrere Änderungen beschlossen, die dem Bürokratieabbau und der Förderung der Digitalisierung dienen. Einige Beispiele hierfür sind:
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen für allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen
- Elektronische Übermittlung bei zu geringem Lohnsteuer-Einbehalt seitens des Arbeitgebers als neuer Standard.
- Kleinunternehmerregelung wird auf im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ausgeweitet
- Wohngemeinnützigkeit für die gemeinnützige Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird gesetzlich festgeschrieben
Nicht umgesetzte Änderungen
Die weiteren im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht mehr umgesetzt und ersatzlos gestrichen. Dies betrifft u.a. die folgenden Regelungen:
- Abschaffung der Steuerklassen III und V und Überführung ins Faktorverfahren ab 2030
- Einführung eines lohnsteuerlich begünstigten Mobilitätsbudgets
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetenten und persönlichen Ansprechpartner:innen rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.
Quellen:
Beitragsbild © Drobot Dean – stock.adobe.com