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E-Rezept: So setzen Sie Ihre Rezeptkosten von der Steuer ab!

E-Rezept: So setzen Sie Ihre Rezeptkosten von der Steuer ab!

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Mit der flächendeckenden Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) zum 1. Januar 2024 ergeben sich für Steuerpflichtige neue Anforderungen beim steuerlichen Nachweis von Krankheitskosten. Bisher dienten Papierrezepte als Belege für das Finanzamt; diese werden nun durch digitale Prozesse ersetzt.​

E-Rezept: Das Wichtigste in Kürze

  • E-Rezept = elektronisches Rezept, gültig seit 01.01.2024
  • Selbstbezahlte Rezeptkosten in vollem Umfang als Krankheitskosten absetzbar
  • Neue Belege als Nachweis ab 2025: Kassenbeleg der Apotheke, Rechnung der Online-Apotheke, bei privater Krankenversicherung: Kostenbeleg der Apotheke
  • Übergangsregelung für 2024: vorübergehend auch Quittungen ohne Namen akzeptiert

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Inhaltsverzeichnis


Was ist ein E-Rezept?

Seit 2024 müssen verschreibungspflichtige Medikamente per E-Rezept verschrieben werden. Die Regelung wurde eingeführt, um den Prozess für Sie als Patient:in sowie für die Praxen und Apotheken zu vereinfachen.

Die Verordnung der Medikamente erfolgt nun digital und kann in der Apotheke über Ihre Krankenkassenkarte oder eine E-Rezept-App abgerufen werden.

Da die bisherigen rosa Rezeptscheine damit jedoch wegfallen, wurde auch die Nachweispflicht für den Steuerabzug der Kosten angepasst.

Wie kann ich meine Rezeptkosten 2025 absetzen?

Selbst gezahlte Rezeptkosten sind in vollem Umfang absetzbar, sie zählen zu den Krankheitskosten und können damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Achtung: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst steuerlich aus, sobald sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen.

Für den Steuerabzug wird vorausgesetzt, dass die Kosten zwangsläufig sind, was durch das Rezept nachgewiesen wird. Mit der Umstellung zum E-Rezept kann dieses jedoch nicht ohne weiteres ans Finanzamt weitergegeben werden, weshalb nun andere Belege als Nachweis gefordert werden.

Neue Nachweispflichten ab 2025

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 können Sie folgende Dokumente als Beleg einreichen:

  • Kassenbeleg der Apotheke
  • Rechnung der Online-Apotheke
  • bei privater Krankenversicherung: Kostenbeleg der Apotheke

Die Apothekenquittungen müssen folgende Angaben enthalten, damit Ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden:​

  • Name der steuerpflichtigen Person​
  • Bezeichnung des Medikaments​
  • Preis bzw. Zuzahlungsbetrag​
  • Art des Rezepts​

Diese Informationen sind essenziell, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachzuweisen. ​

Übergangsregelung für 2024

Für das Steuerjahr 2024 gilt eine Übergangsregelung: Das Finanzamt akzeptiert vorerst noch Apothekenbelege ohne den Namen des:r Steuerpflichtigen. Diese Kulanzregelung ermöglicht es Ihnen, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. ​

Unsere 3 Steuer-Tipps für Rezeptkosten

  • Belege sorgfältig prüfen: Achten Sie darauf, dass Ihre Apothekenquittungen alle erforderlichen Angaben enthalten.​
  • Apotheke informieren: Weisen Sie bei Bedarf Ihre Apotheke darauf hin, dass Ihr Name auf dem Kassenbon vermerkt sein muss.​
  • Belege aufbewahren: Sammeln und archivieren Sie alle relevanten Belege systematisch für Ihre Steuerunterlagen.​

Durch die Beachtung dieser Hinweise stellen Sie sicher, dass Ihre Krankheitskosten auch in Zukunft steuerlich anerkannt werden können.


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Quellen:

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.