Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Zunächst können Sie die Fahrtkosten ihres täglichen Arbeitsweges geltend machen. Dabei wird die Entfernungspauschale berücksichtigt und beträgt für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zum Arbeitsplatz 0,30 Euro. Hierbei ist grundsätzlich die kürzeste Strecke anzusetzen, es sei denn Sie würden Ihre Arbeit über diese Strecke erheblich langsamer erreichen. Bei einer 5-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt bis zu 230 Arbeitstage (Fahrten) im Jahr und bei einer 6-Tage-Woche bis zu 280 Arbeitstage (Fahrten) im Jahr. Schlussendlich sind aber die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das heißt, wenn Sie an mehr Tagen zur Arbeit fuhren, müssen Sie diese bei der Steuererklärung gesondert erläutern. Oder noch besser wäre es, wenn Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers beilegen.
Unfälle auf dem Arbeitsweg
Alle Kosten, die Ihnen durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit entstehen, können Sie bei der Einkommensteuererklärung Altenpfleger geltend machen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für die Reparatur des Schadens am eigenen Fahrzeug oder Fahrzeug des Unfallgegners oder Mietwagenkosten.
Fachliteratur und Weiterbildung
Aufgrund der stetigen medizinischen Forschung und Weiterentwicklung, sind oftmals Fortbildungsmaßnahmen als Altenpfleger oder -pflegerin erforderlich. Dabei gibt es zwei Vorteile: zum einen erweitern Sie Ihr Wissen auf bestimmten Fachgebieten und zum anderen können Sie bei den Kosten das Finanzamt beteiligen. Die Gebühren für Fortbildungen führen in der Einkommensteuererklärung Altenpfleger nämlich zu einem Steuerabzug. Jedoch nur, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet hat. Außerdem sind nicht nur die Kursgebühren an sich absetzbar, sondern auch die Fahrt- und Verpflegungskosten. Kaufen Sie sich zusätzlich noch Fachliteratur, können Sie diese auch absetzen.
Arbeitsmittel sind erforderlich
Alles, was Altenpfleger bei ihrer beruflichen Tätigkeit selbst beschaffen müssen und einsetzen, kann als Arbeitsmittel in der Einkommensteuererklärung Altenpfleger Berücksichtigung finden.
Arbeitskleidung ansetzbar
Ein Altenpfleger kann auch seine typische Berufskleidung in der Einkommensteuererklärung Altenpfleger als Werbungskosten berücksichtigen lassen. Dazu zählen Kleidungsstücke, die speziell für den Beruf notwendig sind. Bei Altenpflegern zählen beispielsweise die weißen Kittel für Heil- und Pflegeberufe zur Arbeitskleidung. Auch die durch das Waschen dieser Berufskleidung verursachten Aufwendungen sind ansetzbar. Die Berechnung erfolgt hierbei anhand von Erfahrungswerten.
Bewerbungskosten
Die Kosten für Stelleninserate, Bewerbungsunterlagen oder Fahrten zu Bewerbungsgesprächen, sind bei der Einkommensteuererklärung Altenpfleger ansetzbar.
Beratungskosten Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein und Rechtsanwalt
Im Falle von Streitigkeiten vor Gericht können Sie die Ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten ansetzen. Aber nur, wenn diese berufsbedingt entstanden sind. Beispielsweise aufgrund von Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Aber auch der Mitgliedsbeitrag eines Lohnsteuerhilfevereins oder die Kosten eines Steuerberaters können Sie in Höhe des durch den Lohn verursachten Anteils ansetzen.
Telefonkosten und Handy
Nutzen Sie Ihr Handy bzw. Telefon nicht nur privat sondern auch beruflich z.B. für den Bereitschaftsdienst, dann können Sie die Kosten anteilig ansetzen. Das heißt, die Kosten in Höhe der beruflichen Nutzung des Telefons sind absetzbar. Ohne entsprechenden Beleg erkennt das Finanzamt in der Einkommensteuererklärung Altenpfleger 20 Prozent des Rechnungsbetrages an, höchstens aber 20,- Euro im Monat.
Erstattungen vom Arbeitgeber
Zuletzt sollten Sie beachten, dass Erstattungen z.B. von Ihrem Arbeitgeber den Werbungskostenabzug verringern. Denn dadurch sind Sie als Steuerpflichtiger insoweit weniger belastet.
Sie sehen also, dass es viele Möglichkeiten gibt, Ihre Steuerbelastung als Altenpfleger oder Altenpflegerin zu senken. Vereinbaren Sie einfach gleich einen persönlichen Beratungstermin, wenn Sie genau wissen wollen, wie viel sich bei Ihnen an Steuern sparen lässt. Über unsere Postleitzahl-Suche finden Sie aus unseren über 650 Beratungsstellen Ihren persönlichen Berater vor Ort. Wir erstellen gerne Ihre Einkommensteuererklärung im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.