Fahrtkosten
Berufskraftfahrer üben auch im steuerlichen Sinne eine Fahrtätigkeit aus. Das bedeutet, dass sie im Regelfall keine erste Tätigkeitsstätte haben. Stattdessen wird ihre gesamte Tätigkeit als Auswärtstätigkeit betrachtet. Jedoch gibt es bei der Anerkennung von Fahrtkosten auch folgende Möglichkeit: Und zwar, dass beispielsweise ein Sammelpunkt, also ein dauerhaft festgelegter und typischerweise arbeitstäglich aufgesuchter Ort, mit einer ersten Tätigkeitsstätte gleichgesetzt wird. Dies kann der Fall sein, auch wenn dieser die Kriterien einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erfüllt. Das bedeutet, dass sie in ihrer Einkommensteuererklärung Berufskraftfahrer nur die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer erhalten.
Verpflegungsmehraufwendungen
Bei einer Fahrtätigkeit errechnen sich die Mehraufwendungen für Verpflegung (Spesen) im Regelfall nach dem Zeitraum der Abwesenheit von der Wohnung. In der Einkommensteuererklärung Berufskraftfahrer sind seit 2020 dabei folgende Beträge bei den Werbungskosten ansetzbar:
- Abwesenheit ab 8 Stunden jeweils 14 Euro
- Abwesenheit von 24 Stunden jeweils 28 Euro
Für die Tätigkeit im Ausland kann es abweichende Beträge geben. Zwar werden die Mehraufwendungen für Verpflegung auf eine Dreimonatsfrist beschränkt. Weil aber bei einer Fahrtätigkeit z. B. von Lkw-Fahrern jede Fahrt eine neue auswärtige Tätigkeit darstellt, beginnt diese dann jeweils auch neu zu laufen.
Kostenlos für Sie zum Download: Bestätigung | Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit von Berufskraftfahrern (Download PDF)
Übernachtungskosten Berufskraftfahrer – Übernachtungspauschale seit 2020 erhöht auf 8 Euro
Übernachtungspauschale
Hierzu gibt es seit 2020 eine Neuerung: Als Berufskraftfahrer, können Sie nun pauschal 8 Euro pro Übernachtung ansetzen, wenn Sie die Schlafkabine Ihres Fahrzeugs für die Übernachtung nutzen. Die Übernachtungspauschale von 8 Euro wird für jeden Kalendertag berücksichtigt, an dem Arbeitnehmer einen Verpflegungspauschbetrag für Auswärtstätigkeit beanspruchen könnte. Bei jeder Übernachtung entstehen Kosten, zum Beispiel für die Nutzung der sanitären Einrichtungen (Dusche und Toilette) der Rastplätze oder für die gelegentliche Reinigung der Schlafkabine. Diese Beträge können dann als Werbungskosten berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.
Vor 2020 war nur eine Schätzung möglich: Im September 2015 hatte das Finanzgericht München entschieden, dass Übernachtungskosten sofern keine Einzelnachweise vorliegen, geschätzt werden können. Laut Finanzgericht war eine Schätzung dieser Kosten von 5 Euro je Übernachtung keinesfalls überhöht.
Nach den bisherigen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen mussten die Fahrer alle oben genannten wiederkehrenden Kosten für einen Zeitraum von drei Monaten mittels Belegen glaubhaft machen. Sofern Belege nicht vorhanden waren, waren die Kosten täglich aufzuzeichnen. Der durch dieses Vorgehen ermittelte Durchschnittsbetrag durfte dann im laufenden und den folgenden Jahren zugrunde gelegt werden, wenn sich die Tätigkeit nicht wesentlich änderte.
Sonstige Reisenebenkosten
Sonstige üblicherweise weiter anfallende Kosten können als Reisenebenkosten ebenfalls ansetzbar sein. Die Kosten kann der Arbeitgeber aber auch steuerfrei ersetzen. Dazu zählen beispielsweise entstandene Kosten für Folgendes:
- Berufliche Telefonate
- Straßen oder Parkplatzbenutzung
- Aufbewahrung von Gepäck
- Reinigung z.B. der Schlafkabine
Kosten für Weiterbildung
Berufskraftfahrer benötigen für ihre Tätigkeit einen speziellen Lkw- oder Busführerschein. Daneben müssen sie jetzt auch noch zusätzliche Grundqualifikationen nachweisen. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten sind in der Einkommensteuererklärung Berufskraftfahrer entweder als Aus- oder als Fortbildungskosten ansetzbar. Falls der Berufskraftfahrer eine Berufsausbildung bereits durchlaufen hat, liegen nicht nur beschränkt ansetzbare Ausbildungskosten vor, sondern in der Einkommensteuererklärung Berufskraftfahrer können diese dann als Fortbildungskosten unbeschränkt bei den Werbungskosten angesetzt werden.
Rechts- und Steuerberatung
Berufskraftfahrer können im Fall einer berufsbedingten rechtlichen Auseinandersetzung die ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten ansetzen. Aber auch die Kosten eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins können sie in Höhe des Anteils, der durch den Lohn verursacht wurde, ansetzen. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten für Berufskraftfahrer, die Steuerlast zu senken, empfiehlt sich die Beauftragung von Steuerexperten. Bei der Einkommensteuererklärung Berufskraftfahrer sind auch die Kosten einer Auseinandersetzung vor dem Finanzgericht vollständig ansetzbar, sofern dort um den Ansatz von Lohn oder Werbungskosten geht.
Berücksichtigung von Erstattungen des Arbeitgebers
Bei Ansatz der Werbungskosten sind die hierauf erfolgten Erstattungen des Arbeitgebers gegenzurechnen. Allerdings können sie in diesem Umfang steuerfrei ausgezahlt werden.
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