Fahrten zum Arbeitsplatz
Für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz kann die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese beläuft sich auf 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer. Allerdings ist grundsätzlich der kürzeste Weg anzusetzen, es sei denn auf diesem ist der Arbeitsplatz deutlich langsamer zu erreichen. Das Finanzamt akzeptiert hierzu bei einer 5-Tage-Woche bis zu 230 Arbeitstage (Fahrten) im Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche bis zu 280 Arbeitstage (Fahrten) im Jahr. Letztlich entscheiden aber die individuellen Verhältnisse. Wenn beispielsweise an mehr Tagen Fahrten erforderlich waren, sollten Sie die Umstände gesondert erläutern. Oder Sie fügen hierzu gleich eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei.
Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Sofern eine Krankenschwester auf beruflich veranlassten Fahrten einen Unfall erleidet, können alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten in der Einkommensteuererklärung Berücksichtigung finden. Dazu zählen somit z.B. die Kosten für die Beseitigung des Schadens am eigenen Fahrzeug oder Fahrzeug des Unfallgegners oder Mietwagenkosten.
Fortbildung und Fachliteratur
Da der Beruf der Krankenschwester sehr anspruchsvoll ist, sind angesichts des medizinischen Fortschritts häufig Fortbildungsmaßnahmen erforderlich. Die Kosten hierfür sind in der Einkommensteuererklärung Krankenschwester absetzbar. Dies ist aber nur der Fall, wenn keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Ansetzbar sind nicht nur die Kursgebühren an sich, sondern auch die Fahrt- und Verpflegungskosten. Außerdem ist auch der Kauf von Fachliteratur bei den Werbungskosten ansetzbar.
Arbeitsmittel sind erforderlich
Alles, was Krankenschwestern bei ihrer beruflichen Tätigkeit selbst beschaffen müssen und einsetzen, bezeichnet man als Arbeitsmittel. In der Einkommensteuererklärung Krankenschwester sind diese absetzbar.
Arbeitskleidung absetzbar
Auch die typische Berufskleidung kann die Krankenschwester in der Einkommensteuererklärung Krankenschwester bei den Werbungskosten aufführen. Hierzu gehören Kleidungsstücke, die aufgrund der Eigenart des Berufes notwendig sind. Bei Krankenschwestern zählen beispielsweise die weißen Kittel für Heil- und Pflegeberufe zur Arbeitskleidung. Auch die verursachten Aufwendungen durch das Waschen der Berufskleidung können anhand von Erfahrungswerten errechnet und angesetzt werden.
Bewerbungskosten
Manchmal kann es erforderlich sein, die Arbeitsstelle zu wechseln. Die dabei entstehenden Kosten können Krankenschwestern bei der Steuererklärung ansetzen. Darunter fallen beispielsweise Kosten für Stelleninserate, Bewerbungsunterlagen oder Bewerbungsfahrten.
Rechts- und Steuerberatung
Krankenschwestern können im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung die ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten ansetzen, sofern diese berufsbedingt entstanden sind. Ein typischer Fall sind Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Aber auch die Kosten eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins können in Höhe des Anteils, der durch den Lohn verursacht wurde, angesetzt werden. Als beruflich vollständig bei der Einkommensteuererklärung Krankenschwester ansetzbar sind die Kosten einer Auseinandersetzung vor dem Finanzgericht, sofern dort um den Ansatz von Lohn- oder Werbungskosten gestritten wird.
Beruflich genutztes Telefon
Nutzen Sie Ihr Telefon auch beruflich? Dann sind die Kosten dafür in Höhe der beruflichen Nutzung ansetzbar. Ohne Nachweis werden vom Finanzamt in der Einkommensteuererklärung Krankenschwester 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens aber 20,- Euro im Monat anerkannt.
Erstattungen des Arbeitgebers
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Erstattungen beispielsweise des Arbeitgebers den Werbungskostenabzug schmälern. Der Grund dafür ist, dass die Steuerpflichtigen dann insoweit nicht mehr belastet sind.
Jetzt haben Sie einen kleinen Überblick, was Sie als Krankenschwester oder Krankenpfleger von der Steuer absetzen können. Für eine genaue persönliche Beratung wenden Sie sich gerne an eine unserer 650 Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.. Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Jetzt Berater oder Beraterin in Ihrer Nähe suchen und gleich einen Termin vereinbaren.