Jede:r Bürger:in spürt sie – die hohen Energiepreise. Da weiterhin mit steigenden Energiepreisen zu rechnen ist, möchte die Regierung eine Entlastung für Bürger:innen schaffen. Welche Maßnahmen geplant sind, erfahren Sie hier.
Jede:r Bürger:in spürt sie – die hohen Energiepreise. Da weiterhin mit steigenden Energiepreisen zu rechnen ist, möchte die Regierung eine Entlastung für Bürger:innen schaffen. Welche Maßnahmen geplant sind, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis:
Wie hoch ist meine Entlastung?
FAQs zu den Entlastungspaketen
Tipp: Beim Bundesfinanzministerium können Sie die Höhe Ihrer Entlastung berechnen lassen. ▶ Mehr Infos
Das Bundeskabinett hat zum 14.09.2022 einen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht und darin weitere Maßnahmen zur Entlastung der Bürger:innen und Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts formuliert.
Achtung: Bundesrat und Bundestag müssen dem Gesetzesentwurf noch zustimmen, bevor er in Kraft tritt.
Unter anderem gab es in diesen Bereichen Änderungen – verschaffen Sie sich gleich einen Überblick:
Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern:innen eine steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Die Maßnahme ist freiwillig, womit die Entscheidung dem Unternehmen überlassen bleibt.
Es wird kritisiert, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen Schwierigkeiten bei der Auszahlung der Prämie haben könnten. Deren Arbeitnehmer:innen würden dann leer ausgehen.
Laut dem Gesetzesentwurf soll der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen vom 01.10.2022 bis zum Ende des Jahres auf 7 % gesenkt werden. Von der Bundesregierung wird erwartet, dass die Senkung vollständig an die Bürger:innen weiter gegeben und damit eine spürbare Entlastung ermöglicht wird.
Diese Regelung gilt für Gas, welches über das Erdgasnetz bezogen wird. Lieferungen über andere Wege, wie beispielsweise Tankwagen oder Kartuschen unterliegen auch weiterhin dem regulären Steuersatz.
Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag soll es nun dauerhaft geben und auch der maximale Abzugsbetrag wird von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr erhöht. Sie können demnach bis zu 200 Homeoffice-Tage geltend machen.
Informieren Sie sich hier genauer zur Homeoffice-Pauschale: „FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten“
Außerdem sollen die Regelungen fürs häusliche Arbeitszimmer vereinfacht und stärker pauschalisiert werden. Im Zuge dessen soll der bisherige Höchstbetrag von 1.250 Euro in einen Pauschbetrag umgewandelt werden. Demzufolge müssen Sie Ihre Aufwendungen nicht mehr einzeln ermitteln und angeben.
Hier erhalten Sie weitere Informationen: Arbeitszimmer absetzen – Alle Voraussetzungen und Möglichkeiten auf einen Blick
Der Sparer-Pauschbetrag wird im kommenden Jahr von aktuell 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Für Ehepartner:innen gilt insgesamt der doppelte Pauschbetrag. Das Ziel ist es, somit die private Vorsorge zu fördern.
Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag bereits erteilt haben, wird dieser automatisch um 25% erhöht.
Außerdem wird auch der Ausbildungsfreibetrag von aktuell 924 Euro auf 1.200 Euro ab dem Jahr 2023 angehoben. Diesen Freibetrag können Sie geltend machen, wenn Ihr volljähriges Kind zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebracht wird.
Bereits ab 2023 können Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigen, das war zunächst erst für das Jahr 2025 vorgesehen.
Eine Ertragsteuer-Befreiung für die gewonnen Einnahmen aus Photovoltaikanlagen soll eingeführt werden. Dies gilt für folgende Anlagen:
Im Zuge dessen wird auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine ausgeweitet, sodass ab dem kommenden Jahr auch Betreiber:innen der Infrage kommenden PV-Anlagen beraten werden dürfen.
Außerdem werden die Anlagen bei der Installation nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, sodass Sie als Betreiber:in auf die Kleinunternehmerregelung verzichten können und die Installation Ihrer Anlage einfacher und unbürokratischer vonstattengeht.
Die bisherige Abschreibung für den Neubau von Mietswohnungen oder -häusern lag bei 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nun wird der jährliche lineare AfA-Satz auf 3 % angehoben und zwar für Gebäude, die nach dem 30.06.2023 fertiggestellt werden.
Die gesamte Bevölkerung ist von den hohen Energiepreisen betroffen. Da vermutlich auch weiterhin mit steigenden Energiepreisen zu rechnen ist, möchte die Regierung eine Entlastung für Bürger und Bürgerinnen schaffen – nämlich mit den sogenannten Entlastungspaketen.
Bereits am 16.03.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht. Damit sollen rückwirkend zum 01. Januar 2022 verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen werden. Dies sind beispielsweise die Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags, des Grundfreibetrages sowie der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.
Mit Koalitionsausschuss vom 23.03.2022 wurde sich im Grundsatz auf ein weiteres Entlastungspaket geeinigt, das in Kürze umgesetzt werden soll. Dabei soll die Bevölkerung nicht nur in Hinsicht der Anhebung steuerlicher Freibeträge, sondern direkt mit Zuschüssen aufgrund der hohen Energiepreise entlastet werden. Das Beschlusspapier der Regierung finden Sie hier als Download (PDF)
Das Bundesfinanzministerium beschreibt auf Ihrer Homepage unter „Schnelle und spürbare Entlastungen“ die verschiedenen geplanten und umzusetzenden Maßnahmen. Schnelle und spürbare Entlastungen
Laut Homepage des deutschen Bundestages berät der Bundestag am 08. April 2022 über den Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 und deren Umsetzung. Wann über das weitere Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten beraten wird, hat der Bundestag noch nicht veröffentlicht.
Dies bedeutet, dass es sich bei beiden Maßnahmenpaketen noch nicht um gesetzlich gültige Regelungen, sondern lediglich jeweils um Entwürfe handelt.
Die Bundesregierung gewährt allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen mit Steuerklasse 1-5 einmalig einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Dieser Zuschuss soll über den Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden. Die Pauschale unterliegt allerdings der Einkommensteuer, d.h. diese wird wie das „normale“ Gehalt besteuert und ist nicht vollumfänglich steuerfrei.
Selbständige sollen die Pauschale über einen Vorschuss im Rahmen einer einmaligen Senkung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erhalten. Ein Zuschuss für Rentner:innen ist im Beschlusspapier nicht enthalten.
Informieren Sie sich hier noch weiter zur Energiepreispauschale: „Energiepreispauschale – Antworten auf die 6 wichtigsten Fragen“
Ergänzend zum Kindergeld soll allen Familien ein Einmalbonus von 100 Euro je Kind ausbezahlt werden. Wie auch der einmalige Kinderbonus aufgrund der Corona-Pandemie, soll der Kinderbonus beim Kinderfreibetrag angerechnet werden.
Die Werbungskostenpauschale beträgt derzeit 1.000 Euro je Steuerpflichtigen. Rückwirkend zum 01.01.2022 soll die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Diese Entlastung spüren Sie sodann bei Ihrer zu leistenden Steuer.
Mit dem Jahressteuergesetz 2021 wurde bereits eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,30 Euro auf 0,35 Euro je Kilometer eingeführt. Ab dem Jahr 2024 bis 2026 sollte sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,38 Euro erhöhen. Nun soll die Entfernungspauschale bereits rückwirkend zum 01.01.2022 auf 0,38 Euro angehoben werden. Die Entlastung wird somit vorgezogen.
Jährlich wird der Grundfreibetrag zum neuem Steuerjahr erhöht. Zuletzt wurde der Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 EUR für das Jahr 2022 erhöht. Nun soll im Rahmen des Entlastungspaketes der Grundfreibetrag erneut für das Jahr 2022 von 9.984 Euro rückwirkend auf 10.347 Euro erhöht werden.
Mit dem weiteren Entlastungspaket wird angestrebt, die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate zu reduzieren sowie ein Ticket für 9 Euro/Monat zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs anzubieten. Zudem sollen Empfänger:innen von Sozialleistungen einen Zuschuss von 200 Euro pro Monat erhalten; bisher war dieser im Rahmen des ersten Entlastungspaketes nur mit 100 Euro angesetzt.
Natürlich ist es interessant zu wissen, wie hoch die eigene Lohnsteuer-Entlastung durch die drei Pakete insgesamt ist. Das können Sie mit einem Online-Rechner des Bundesfinanzministeriums ganz einfach berechnen lassen.
Hier geht es zum Rechner: Entlastungs-Rechner
Die Bundesregierung gewährt allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen mit Steuerklasse 1-5 einmalig einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Dieser Zuschuss soll über den Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden.
Die Pauschale unterliegt allerdings der Einkommensteuer, d.h. diese wird wie das „normale“ Gehalt besteuert und ist nicht vollumfänglich steuerfrei.
Informieren Sie sich hier genauer zur Homeoffice-Pauschale: „FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten“
Achtung: Es handelt sich hier vorerst um einen Gesetzesentwurf, dem Bundesrat und Bundestag noch zustimmen müssen.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern:innen eine steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Die Maßnahme ist freiwillig, womit die Entscheidung dem Unternehmen überlassen bleibt.
Es wird kritisiert, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen Schwierigkeiten bei der Auszahlung der Prämie haben könnten. Deren Arbeitnehmer:innen würden dann leer ausgehen.
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.
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