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Energiepreise und geplante (steuerliche) Entlastungspakete

Energiepreise und geplante (steuerliche) Entlastungspakete

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Jede:r Bürger:in spürt sie – die hohen Energiepreise. Da weiterhin mit steigenden Energiepreisen zu rechnen ist, möchte die Regierung eine Entlastung für Bürger:innen schaffen. Welche Maßnahmen geplant sind, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

Entlastungspaket 3:

  • Freiwillige Maßnahme: Auszahlung einer steuerfreien Inflationsprämie in Höhe von 3.000 Euro durch die Arbeitgeber
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen auf 7 % vom 01.10. – 31.12.2022
  • Entfristung der Homeoffice-Pauschale und Erhöhung des Höchstbetrages auf 1.000 Euro pro Jahr
  • Häusliches Arbeitszimmer: Pauschbetrag in Höhe von 1.250 Euro
  • Erhöhung folgender Freibeträge:
    • Sparer-Freibetrag 1.000 Euro
    • Ausbildungsfreibetrag: 1.200 Euro
  • Vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen
  • Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen und Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
  • Jährlicher linearer AfA-Satz für Neubau von Mietwohnungen auf 3 %

Entlastungspakete 1 und 2: 

  • Einmalige Energiepauschale von 300 Euro und Auszahlung über die Lohnabrechnung
  • Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind
  • Erhöhung der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro auf 1.200 Euro
  • Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer
  • Erhöhung des Grundfreibetrages für 2022 auf 10.347 Euro

 

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Inhaltsverzeichnis:

Entlastungspaket 3 


Entlastungspakete 1 und 2


Wie hoch ist meine Entlastung?

FAQs zu den Entlastungspaketen


Tipp: Beim Bundesfinanzministerium können Sie die Höhe Ihrer Entlastung berechnen lassen. ▶ Mehr Infos 


Entlastungspaket 3

Das Bundeskabinett hat zum 14.09.2022 einen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht und darin weitere Maßnahmen zur Entlastung der Bürger:innen und Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts formuliert.

Achtung: Bundesrat und Bundestag müssen dem Gesetzesentwurf noch zustimmen, bevor er in Kraft tritt.

Unter anderem gab es in diesen Bereichen Änderungen – verschaffen Sie sich gleich einen Überblick:

Steuerfreie Inflationsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern:innen eine steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Die Maßnahme ist freiwillig, womit die Entscheidung dem Unternehmen überlassen bleibt.

Es wird kritisiert, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen Schwierigkeiten bei der Auszahlung der Prämie haben könnten. Deren Arbeitnehmer:innen würden dann leer ausgehen.

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

Laut dem Gesetzesentwurf soll der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen vom 01.10.2022 bis zum Ende des Jahres auf 7 % gesenkt werden. Von der Bundesregierung wird erwartet, dass die Senkung vollständig an die Bürger:innen weiter gegeben und damit eine spürbare Entlastung ermöglicht wird.

Diese Regelung gilt für Gas, welches über das Erdgasnetz bezogen wird. Lieferungen über andere Wege, wie beispielsweise Tankwagen oder Kartuschen unterliegen auch weiterhin dem regulären Steuersatz.

Regelungen für die Homeoffice-Pauschale und das häusliche Arbeitszimmer

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag soll es nun dauerhaft geben und auch der maximale Abzugsbetrag wird von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr erhöht. Sie können demnach bis zu 200 Homeoffice-Tage geltend machen.

Informieren Sie sich hier genauer zur Homeoffice-Pauschale: „FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten“

Außerdem sollen die Regelungen fürs häusliche Arbeitszimmer vereinfacht und stärker pauschalisiert werden. Im Zuge dessen soll der bisherige Höchstbetrag von 1.250 Euro in einen Pauschbetrag umgewandelt werden. Demzufolge müssen Sie Ihre Aufwendungen nicht mehr einzeln ermitteln und angeben.

Hier erhalten Sie weitere Informationen: Arbeitszimmer absetzen – Alle Voraussetzungen und Möglichkeiten auf einen Blick

Pausch- und Freibeträge

Der Sparer-Pauschbetrag wird im kommenden Jahr von aktuell 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Für Ehepartner:innen gilt insgesamt der doppelte Pauschbetrag. Das Ziel ist es, somit die private Vorsorge zu fördern.

Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag bereits erteilt haben, wird dieser automatisch um 25% erhöht.

Außerdem wird auch der Ausbildungsfreibetrag von aktuell 924 Euro auf 1.200 Euro ab dem Jahr 2023 angehoben. Diesen Freibetrag können Sie geltend machen, wenn Ihr volljähriges Kind zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebracht wird.

Vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen

Bereits ab 2023 können Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigen, das war zunächst erst für das Jahr 2025 vorgesehen.

Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

Eine Ertragsteuer-Befreiung für die gewonnen Einnahmen aus Photovoltaikanlagen soll eingeführt werden. Dies gilt für folgende Anlagen:

  • bis zu 30 kW Bruttoleistung bei Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien
  • bis zu 15 kW Bruttoleistung bei anderen Gebäuden, die aber zum Großteil für Wohnzwecke genutzt werden

Im Zuge dessen wird auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine ausgeweitet, sodass ab dem kommenden Jahr auch Betreiber:innen der Infrage kommenden PV-Anlagen beraten werden dürfen.

Außerdem werden die Anlagen bei der Installation nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, sodass Sie als Betreiber:in auf die Kleinunternehmerregelung verzichten können und die Installation Ihrer Anlage einfacher und unbürokratischer vonstattengeht.

Abschreibung von Wohngebäuden

Die bisherige Abschreibung für den Neubau von Mietswohnungen oder -häusern lag bei 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nun wird der jährliche lineare AfA-Satz auf 3 % angehoben und zwar für Gebäude, die nach dem 30.06.2023 fertiggestellt werden.


Entlastungspakete 1 und 2 

Die gesamte Bevölkerung ist von den hohen Energiepreisen betroffen. Da vermutlich auch weiterhin mit steigenden Energiepreisen zu rechnen ist, möchte die Regierung eine Entlastung für Bürger und Bürgerinnen schaffen – nämlich mit den sogenannten Entlastungspaketen.

Bereits am 16.03.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht. Damit sollen rückwirkend zum 01. Januar 2022 verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen werden. Dies sind beispielsweise die Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags, des Grundfreibetrages sowie der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.

Mit Koalitionsausschuss vom 23.03.2022 wurde sich im Grundsatz auf ein weiteres Entlastungspaket geeinigt, das in Kürze umgesetzt werden soll. Dabei soll die Bevölkerung nicht nur in Hinsicht der Anhebung steuerlicher Freibeträge, sondern direkt mit Zuschüssen aufgrund der hohen Energiepreise entlastet werden. Das Beschlusspapier der Regierung finden Sie hier als Download (PDF) 

Aussagen auf der Homepage des BMF:

Das Bundesfinanzministerium beschreibt auf Ihrer Homepage unter „Schnelle und spürbare Entlastungen“ die verschiedenen geplanten und umzusetzenden Maßnahmen.  Schnelle und spürbare Entlastungen

Laut Homepage des deutschen Bundestages berät der Bundestag am 08. April 2022 über den Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 und deren Umsetzung. Wann über das weitere Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten beraten wird, hat der Bundestag noch nicht veröffentlicht.

Dies bedeutet, dass es sich bei beiden Maßnahmenpaketen noch nicht um gesetzlich gültige Regelungen, sondern lediglich jeweils um Entwürfe handelt.

Energiepreispauschale

Die Bundesregierung gewährt allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen mit Steuerklasse 1-5 einmalig einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Dieser Zuschuss soll über den Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden. Die Pauschale unterliegt allerdings der Einkommensteuer, d.h. diese wird wie das „normale“ Gehalt besteuert und ist nicht vollumfänglich steuerfrei.

Selbständige sollen die Pauschale über einen Vorschuss im Rahmen einer einmaligen Senkung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erhalten. Ein Zuschuss für Rentner:innen ist im Beschlusspapier nicht enthalten.

Informieren Sie sich hier noch weiter zur Energiepreispauschale: „Energiepreispauschale – Antworten auf die 6 wichtigsten Fragen“

Familienzuschuss

Ergänzend zum Kindergeld soll allen Familien ein Einmalbonus von 100 Euro je Kind ausbezahlt werden. Wie auch der einmalige Kinderbonus aufgrund der Corona-Pandemie, soll der Kinderbonus beim Kinderfreibetrag angerechnet werden.

Erhöhung der Werbungskostenpauschale

Die Werbungskostenpauschale beträgt derzeit 1.000 Euro je Steuerpflichtigen. Rückwirkend zum 01.01.2022 soll die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Diese Entlastung spüren Sie sodann bei Ihrer zu leistenden Steuer.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2021 wurde bereits eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,30 Euro auf 0,35 Euro je Kilometer eingeführt. Ab dem Jahr 2024 bis 2026 sollte sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,38 Euro erhöhen. Nun soll die Entfernungspauschale bereits rückwirkend zum 01.01.2022 auf 0,38 Euro angehoben werden. Die Entlastung wird somit vorgezogen.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Jährlich wird der Grundfreibetrag zum neuem Steuerjahr erhöht. Zuletzt wurde der Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 EUR für das Jahr 2022 erhöht. Nun soll im Rahmen des Entlastungspaketes der Grundfreibetrag erneut für das Jahr 2022 von 9.984 Euro rückwirkend auf 10.347 Euro erhöht werden.

Weitere Maßnahmen

Mit dem weiteren Entlastungspaket wird angestrebt, die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate zu reduzieren sowie ein Ticket für 9 Euro/Monat zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs anzubieten. Zudem sollen Empfänger:innen von Sozialleistungen einen Zuschuss von 200 Euro pro Monat erhalten; bisher war dieser im Rahmen des ersten Entlastungspaketes nur mit 100 Euro angesetzt.


Wie hoch ist meine Entlastung?

Natürlich ist es interessant zu wissen, wie hoch die eigene Lohnsteuer-Entlastung durch die drei Pakete insgesamt ist. Das können Sie mit einem Online-Rechner des Bundesfinanzministeriums ganz einfach berechnen lassen.

Hier geht es zum Rechner: Entlastungs-Rechner

FAQs zu den Entlastungspaketen

Welche Maßnahmen wurden in den Entlastungspaketen 1 und 2 festgelegt?

  • Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro
  • Familienzuschuss für Kinder in Höhe von einmalig 100 Euro
  • Erhöhung der Werbungskostenpauschale auf 1.200 Euro
  • Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer
  • Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 Euro
  • Reduzierung der Energiesteuer für Kraftstoffe für drei Monate
  • 9-Euro-Ticket zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs
  • Zuschuss von 200 Euro pro Monat für Empfänger:innen von Sozialleistungen

Was ist die Energiepreispauschale?

Die Bundesregierung gewährt allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen mit Steuerklasse 1-5 einmalig einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Dieser Zuschuss soll über den Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden.

Die Pauschale unterliegt allerdings der Einkommensteuer, d.h. diese wird wie das „normale“ Gehalt besteuert und ist nicht vollumfänglich steuerfrei.

Informieren Sie sich hier genauer zur Homeoffice-Pauschale: „FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten“

Welche Maßnahmen wurden im Entlastungspaket 3 geplant?

  • Steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen auf 7 %
  • Entfristung der Homeoffice-Pauschale und Pauschalisierung der Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf 1.000 Euro pro Jahr
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags auf 1.200 Euro pro Jahr
  • Vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
  • Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlangen und Ausweitung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine
  • Anhebung des jährlichen linearen AfA-Satzes für den Neubau von Mietswohnungen auf 3 %

Achtung: Es handelt sich hier vorerst um einen Gesetzesentwurf, dem Bundesrat und Bundestag noch zustimmen müssen.

Was ist die Inflationsprämie?

Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern:innen eine steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Die Maßnahme ist freiwillig, womit die Entscheidung dem Unternehmen überlassen bleibt.

Es wird kritisiert, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen Schwierigkeiten bei der Auszahlung der Prämie haben könnten. Deren Arbeitnehmer:innen würden dann leer ausgehen.


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Beitragsbild © slasnyi – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.