Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Regelungen zum Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird im § 24b EStG geregelt. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, der die Summe der Einkünfte mindert. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen reduziert, was sich schließlich positiv auf die Steuerlast auswirkt. Dank des Entlastungsbetrags müssen Alleinerziehende also weniger Steuern zahlen.
Höhe des Entlastungsbetrags
Die Höhe des Entlastungsbetrags wurde in den vergangenen Veranlagungszeiträumen mehrmals angepasst:
- bis einschließlich 2019: 1.908 Euro
- ab 2020: 4.008 Euro
- ab 2023: 4.260 Euro
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in der Höhe von 4.260 Euro allerdings nur für das erste Kind angerechnet. Für jedes weitere Kind wird zusätzlich ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro gewährt.
Weitere Informationen zum Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie in unserem Blogbeitrag: Corona-Konjunkturpaket – Hilfen für Arbeitnehmer, Familien und Alleinerziehende
4 Voraussetzungen
Der Abzug des Freibetrags für Alleinerziehende ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
1. Alleinstehend
Sie müssen alleinstehend im Sinne des § 24b Abs. 3 EStG sein, was bedeutet, dass die Anwendung des Splittingtarifes oder des sogenannten Witwensplittings grundsätzlich nicht in Frage kommen darf.
Zudem darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegen. Es dürfen lediglich Ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder mit in der Haushaltsgemeinschaft wohnen, für die Ihnen auch Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht.
Lebt ein Kind in Ihrem Haushalt, für das Ihnen kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht, liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kommt nicht in Frage.
2.1 Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Außerdem muss zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehören und es muss der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen. Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind mit Wohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist; dabei ist es unerheblich, ob es sich um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt.
Die Meldung begründet eine unwiderlegbare Vermutung. Dies bedeutet, dass Ihr Kind, auch wenn es in einer eigenen Wohnung lebt bzw. auswärtig untergebracht ist, trotzdem zu Ihrem Haushalt gehört (BFH v. 05.02.2015, III R 9/13).
Ist Ihr Kind nicht in der Wohnung gemeldet, tragen Sie die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit.
2.2 Geschiedene oder getrenntlebende Elternteile
Lebt das Kind in den Wohnungen beider Elternteile und ist das Kind auch in beiden Wohnungen gemeldet, wird der Entlastungsbetrag nur einmal gewährt. Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat in diesem Fall derjenige, der das Kindergeld erhält.
Falls Ihr Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist und Sie das Kind in zeitlich gleichem Umfang (gleichwertige Haushaltsaufnahme) betreuen, können Sie als Elternteile einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht. Unabhängig vom Kindergeld, kann der Elternteil den Freibetrag abziehen, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt.
3. Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag für das Kind
Eine weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrags ist, dass Sie für das zum Haushalt gehörende Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag haben. Dabei ist der Anspruch ausschlaggebend, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme.
4. Identifizierung des Kindes
Als letzte Voraussetzung ist die Identifizierung des Kindes als Ihres notwendig. Durch die Weiterleitung der Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes an das Finanzamt erfolgt die Identifizierung.
Kürzung nach dem Monatsprinzip
Liegen die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags nicht ganzjährig vor, sind der Entlastungsbetrag und der Erhöhungsbetrag zu kürzen. Die Beträge werden anteilig um jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen an mindestens einem Tag nicht erfüllt werden.
Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie:
- nicht ganzjährig unbeschränkt steuerpflichtig sind.
- nicht ganzjährig Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag für Ihr im Haushalt lebendes Kind haben.
- Ihr Kind nicht in allen Kalendermonaten des Jahres zu Ihrem Haushalt gehört.
- Sie nicht ganzjährig alleinstehend sind, z. B. wegen Heirat.
- Sie nicht ganzjährig alleinstehend sind, z. B. weil Ihr volljähriges Kind – für das kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht – in Ihrem Haushalt lebt.
Können Sie also die Voraussetzungen für einen oder mehrere Tage innerhalb eines Monats nicht erfüllen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt. Für jeden weiteren Monat, in dem dies der Fall ist, wird der Jahresbetrag um ein weiteres Zwölftel reduziert. Umgekehrt bedeutet es also, dass Sie den Entlastungsbetrag nur für diejenigen Monate in Anspruch nehmen können, in denen Sie die Voraussetzungen an allen Tagen im Monat erfüllen.
Achtung: Tritt einer der oben aufgelisteten Fälle ein, sind Sie dazu verpflichtet, dies auch dem Finanzamt zu melden.
So wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden. Hierzu muss die Steuerklasse II beantragt werden. Dabei wird allerdings nur der reguläre Entlastungsbetrag für ein Kind berücksichtigt.
Sollen weitere Kinder im Rahmen der Gehaltsauszahlung berücksichtigt werden, muss im Lohnsteuerermäßigungsverfahren ein entsprechender Freibetrag eingetragen werden. Der Antrag erfolgt über die Formulare „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ mit der Anlage Kinder.
Fallen die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags unterjährig weg, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse zu ändern.
Wurde der Freibetrag bisher nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, können Sie den Entlastungsbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In diesem Fall erhalten Sie die Steuervergünstigung in Form einer Steuererstattung für das gesamte Jahr in einer Summe.
Tipp: Der Entlastungsbetrag ist für das Jahr 2023 auf der Anlage Kind Zeile 44 – 50 zu beantragen.
Praxistipp: Splittingverfahren und Entlastungsbetrag
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sind vom Abzug des Entlastungsbetrags ausgeschlossen. Kam es allerdings zum Todesfall des:r Ehepartners:in oder hat sich das Ehepaar getrennt, kann der alleinerziehende Elternteil möglicherweise trotzdem von dem Freibetrag profitieren.
Regelung für Verwitwete
Verwitweten steht im Todesjahr sowie im Folgejahr der Splittingtarif (= Zusammenveranlagung) letztmalig zu. Eigentlich schließt das Splittingverfahren den Freibetrag aus. In diesem Sonderfall können Sie allerdings von beidem profitieren, vorausgesetzt die oben dargestellten Voraussetzungen liegen vor. Es bleibt zu beachten, dass im Todesjahr entsprechend dem Monatsprinzip nur der anteilige Freibetrag berücksichtigungsfähig ist.
Regelung im Jahr der Trennung
Grundsätzlich können Steuerpflichtige im Jahr der Trennung letztmalig den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Heiraten Sie in einem Jahr, so können Sie erstmalig den Splittingtarif beanspruchen. Daher war bisher die Möglichkeit des zeitanteiligen Entlastungsbetrages in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der BFH hat inzwischen entschieden, dass steuerpflichtige Ehegatten, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen können. (BFH, Urteil vom 28.10.2021, Az.: III R 17/10)
Weitere Infos dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag: „NEU: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat oder Trennung“
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetenten und persönlichen Ansprechpartner:innen rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.
Quellen: