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Erbengemeinschaft – In 8 Schritten zur Auflösung

Erbengemeinschaft – In 8 Schritten zur Auflösung

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Was gibt es als Miterbe:in in einer Erbengemeinschaft zu beachten und wie wird die Erbschaftssteuer geregelt? Informieren Sie sich hier über die Rahmenbedingungen einer Erbengemeinschaft, deren Zweck und auch die steuerlichen Auswirkungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbengemeinschaft bei zwei oder mehreren Miterben:innen
  • Ziel: Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben:innen
  • Keine rechtsfähige Gemeinschaft
  • Stimmenmehrheit bei Entscheidungen nötig
  • Schritte zur Auflösung der Erbengemeinschaft = Erbauseinandersetzung
    • Feststellung des Nachlasses und Begleichung aller Schulden
    • Ausgleich von Schenkungen zu Lebzeiten des:r Erblassers:in und von Pflegeleistungen durch die Kinder
    • Verteilung teilbarer Gegenstände nach Erbquote
    • Verkauf unteilbarer Gegenstände und Aufteilung des Erlöses nach Erbquote
    • Moderation bei Uneinigkeiten durch eine:n Notar:in falls nötig
    • Ermittlung der persönlichen Erbschaftssteuer anhand der Höhe des eigenen Erbanteils

 

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Inhaltsverzeichnis


Was ist eine Erbengemeinschaft?

Wenn der Nachlass einer verstorbenen Person nicht an eine:n Alleinerben:in geht, sondern mindestens zwei oder mehr Personen gemeinsam erben, ist die Rede von einer Erbengemeinschaft. Alle Vermögenswerte, beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, aber auch Verbindlichkeiten werden den Miterben:innen gemeinsam zugesprochen.

Achtung: Die Erbschaftssteuer wird trotzdem für jede:n Miterben:in individuell festgesetzt. Hier finden Sie weitere Informationen dazu: „Erbschaftssteuer – Alle Infos zu Freibeträgen und Steuererklärung“

Juristische Rahmenbedingungen

Eine Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt und deswegen auch nicht rechtsfähig. Demzufolge kann die Gemeinschaft als solche nicht klagen oder verklagt werden und für einen Vertragsabschluss werden entweder die Unterschriften aller Miterben:in benötigt oder eine Person erhält eine Vollmacht von allen anderen.

Es handelt sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft. Demzufolge gehört der Nachlass bis zu dessen Aufteilung allen Mitgliedern der Gemeinschaft zusammen. Bei Entscheidungen bezüglich der Erbmasse ist mindestens eine Stimmenmehrheit erforderlich.

Welchen Zweck verfolgt eine Erbengemeinschaft?

Der Zweck einer Erbengemeinschaft liegt darin, die Erbmasse unter den Miterben:innen zu verteilen. Ist dieser Zweck erfüllt, wird die Gemeinschaft wieder aufgelöst; dies wird Erbauseinandersetzung genannt.

In der Zwischenzeit ist es Aufgabe der Erbengemeinschaft das Nachlassvermögen zu verwalten. Möchten Sie den Nachlass weiterhin gemeinsam betreuen, müssen Sie als Erben:innen eine GbR gründen.

Auflösung der Erbengemeinschaft

Generell steht jedem Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht zu, die Auflösung zu fordern und damit den eigenen Erbanteil zu erhalten. Die Höhe des jeweiligen Anteils wird bestimmt durch die Erbquote.

Mit diesen 8 Schritten, gelangen Sie zur Auflösung der Erbengemeinschaft:

1. Feststellung des Nachlasses

Verschaffen Sie sich als erstes einen Überblick über das Erbe und stellen Sie fest, welche Vermögensgegenstände und welche Verbindlichkeiten Ihnen vererbt wurden. Führen Sie dazu am besten ein Nachlassverzeichnis.

Um Auskunft über die aktuellen Kontostände auf Konten oder Depots zu erhalten, benötigen Sie entweder einen Erbschein, ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotoll oder eine Kontovollmacht über den Tod hinaus.

Tipp: Jede:r Miterbe:in kann einen Erbschein für sich oder für alle gemeinsam beantragen. Die Gebühren für die Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachweises können Sie entsprechend der Erbanteile aufteilen.

2. Begleichung der Nachlassschulden

Auch die Schulden des:r Verstorbenen sind Teil des Nachlass und insofern Sie das Erbe annehmen, sind Sie auch dazu verpflichtet, diese zu begleichen. Deswegen sollten Sie den ersten Schritt dieser Auflistung sehr gewissenhaft umsetzen.

Hinweis: Sie können auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft auf Ihr Erbe verzichten. In der Regel bleiben Ihnen für diese Entscheidung 6 Wochen Zeit.

3. Ausgleich von Schenkungen

Erkundigen Sie sich innerhalb der Erbengemeinschaft ob eine:r Ihrer Miterben:innen bereits zu Lebzeiten des:r Verstorbenen Schenkungen erhalten hat. Diese sind möglicherweise ausgleichspflichtig und erhöhen rechnerisch den Nachlass des:r Begünstigten.

Infolgedessen bekommt der- oder diejenige nun einen geringeren Anteil des Erbes zugesprochen, um die vorangegangene Schenkung auszugleichen.

Hinweis: Sie sind dazu verpflichtet, Fragen nach einer Schenkung wahrheitsgemäß zu beantworten.

4. Ausgleich von Pflegeleistungen

Als Kind des:r Verstorbenen steht Ihnen ein Ausgleich zu, wenn Sie Ihren verstorbenen Elternteil gepflegt haben. Die Höhe des Ausgleiches muss zum einen angemessen sein an Dauer und Umfang der Pflegeleistung, aber zum anderen auch angepasst an die Höhe des Nachlasses.

5. Verteilung teilbarer Gegenstände

Bei der Aufteilung des Nachlasses, sollten Sie zunächst alle teilbaren Gegenstände unter sich und Ihren Miterben:innen aufteilen. Vor allem bei Geld, Depots oder Wertpapieren ist die Aufteilung in der Regel recht eindeutig und erfolgt entsprechend der jeweiligen Erbquote.

Bei Gegenständen hingegen ist die Sachlage etwas schwieriger. Hier sollten Sie den jeweiligen Wert der Sachen ungefähr schätzen und gemeinsam entscheiden, wer welche Teile davon erhält.

Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses und eine:r der Erben:innen möchte diese für sich beanspruchen, so besteht die Möglichkeit, dass die restlichen Miterben:innen ausbezahlt werden. So erhält jede:r seinen Anteil an dem Gebäude oder der Wohnung.

6. Verkauf unteilbarer Gegenstände

Können die Gegenstände nicht untereinander aufgeteilt werden, so müssen Sie die Sachen verkaufen und dann den Erlös wieder entsprechend der Erbquote zuteilen. Bei Uneinigkeiten innerhalb der Gemeinschaft kann es gegebenenfalls auch zu einer Zwangsversteigerung kommen.

Soll eine geerbte Immobilie verkauft werden, müssen Sie zunächst einen realistischen Verkaufspreis dafür ermitteln. Der tatsächliche Preis wird anschließend aufgeteilt. Wenn Sie als Miterbe:in das Haus oder die Wohnung erwerben möchten, können Sie auch eine Teilungsversteigerung beantragen und selbst dafür bieten.

7. Notar:in als Moderator:in bei Uneinigkeit

Finden Sie gar keine Einigung, können Sie eine:n Notar:in als Moderator:in einschalten, welche:r versucht zwischen den einzelnen Parteien zu vermitteln.

Scheitert auch dieses Vorgehen und eine Einigung bleibt auch weiterhin außer Sicht, kann eine:r der Miterben:innen eine Erbauseinandersetzungsklage gegen die anderen einreichen.

Achtung: Beide Varianten kosten Geld und schmälern somit das Erbe. Versuchen Sie also am besten sich eigenständig zu einigen und eine Lösung zu finden.

Solche Streitigkeiten können verhindert werden, wenn der oder die Erblasser:in mit einem Testament klare Verhältnisse schafft. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Bestimmung eines:r Alleinerben:in (ggf. mit zusätzlichen Vermächtnisempfängern:innen)
  • Festlegung einer Teilungsanordnung
  • Testamentsvollstreckung
  • Erbauseinandersetzungs-Verbot (für max. 30 Jahre oder bis zur Einigung der Miterben:innen)

8. Ermittlung der persönlichen Erbschaftssteuer

Auch bei Erbgemeinschaften wird die Erbschaftssteuer für jedes Mitglied einzeln ermittelt, wodurch oftmals auch große Nachlässe für die einzelnen steuerfrei bleiben.

Die Erbschaftssteuer richtet sich nach der Höhe der positiven Erbmasse. Diese wird ermittelt, indem der Wert des Nachlasses um diese Kosten gekürzt wird:

  • Schulden aus dem Nachlass
  • Beerdigungskosten
  • Notargebühren
  • Kosten für Testamentsvollstreckungen
  • Gerichtskosten

Bei der Ermittlung Ihrer persönlichen Erbschaftssteuer stehen Ihnen je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hohe Freibeträge zur Verfügung. Nach Berücksichtigung der Freibeträge richtet sich Ihr Steuersatz nun nach der Höhe Ihres verbleibenden Erbanteils.

Lesen Sie alle Details zur Ermittlung der Erbschaftssteuer hier nach: „Erbschaftssteuer – Alle Infos zu Freibeträgen und Steuererklärung“

Hinweis: Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir nur im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG tätig werden. Die Erbschaftssteuer fällt leider nicht darunter, weshalb wir Sie diesbezüglich nicht beraten und auch die Erbschafsteuererklärung nicht für Sie erstellen dürfen.


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Beitragsbild © Studio Romantic – stock.adobe.com


Quellenangaben

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.