Das kommt Ihnen bestimmt bekannt vor: Da haben Sie unter Anstrengungen und mit einem erheblichen Zeitaufwand Ihre Einkommensteuererklärung erstellt. Und dann warten Sie länger als gedacht auf Ihren Steuerbescheid. Endlich ist er da – aber unter die anfängliche Erleichterung mischt sich bald Verwunderung oder Ärger. Da stimmt doch etwas nicht. Die Zahlen des Finanzamts weichen von den erklärten Angaben ab.
Erfolgreiche Einsprüche können Ihnen viel Geld ersparen.
Was ist also zu tun? In nur drei Schritten geht‘s zum erfolgreichen Einspruch:
1. Einkommensteuerbescheid prüfen
2. Einlegung eines Einspruchs
3. Änderung des Einkommensteuerbescheides
Oder noch einfacher: in nur einem Schritt, wenn Sie den Einspruch durch unsere Steuerexperten erledigen lassen. So holen Sie das Maximum bei Ihrer Steuererklärung heraus und können sich entspannt zurücklehnen.
Schritt 1: Einkommensteuerbescheid prüfen
Zunächst ist Ruhe zu bewahren. Für erfolgreiche Einsprüche haben Sie eine Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt erst nach Bekanntgabe des Bescheides, im Regelfall am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post. Also haben Sie ausreichend Zeit, den Einkommensteuerbescheid zu prüfen. Sie sollten darauf achten, welche Zahlen oder Angaben konkret abweichen. Hierbei helfen Ihnen die Erläuterungen des Bescheides, in welchen das Finanzamt die Gründe für die Änderung angibt. Sofern Sie davon aber nicht überzeugt sind und Sie sich damit nicht abfinden wollen, müssen Sie handeln.
Schritt 2: Einlegung eines Einspruchs
Damit der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid nicht bestandskräftig wird und dann kaum mehr geändert werden kann, müssen Sie die für erfolgreiche Einsprüche vorgesehene Frist einhalten. Die erforderlichen Daten, wie das zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die steuerliche Identitätsnummer und das Steuerjahr können Sie dem Bescheid entnehmen.
Ihnen ist es zu kompliziert selbst Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einzulegen? Dann wenden Sie sich an eine unserer Beratungsstellen bei Ihnen vor Ort. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin.
Begründung
Sofern Sie schon unter Zeitdruck sind, können Sie einen Einspruch vorerst ohne Begründung beim Finanzamt einreichen. Und wenn es ganz eilig ist, können Sie den Einspruch auch per Fax abschicken; die Fax-Nummer ist ebenfalls auf dem Bescheid angegeben. Erfolgreiche Einsprüche müssen aber begründet werden. Denn der Bearbeiter im Finanzamt kann nur erkennen, was nach Ihrer Meinung geändert werden muss, wenn Sie dies auch erläutern. Diese Begründung können Sie nachreichen; nehmen Sie hierbei Bezug auf den schon eingelegten Einspruch. Sofern keine Begründung eingereicht wird, fordert das Finanzamt diese an und setzt Ihnen hierfür eine Frist.
Rücknahme des Einspruchs
Es kann vorkommen, dass Sie selbst sich geirrt haben. Oder dass das Finanzamt einen weiteren Fehler gemacht hat, der sich zu Ihren Gunsten ausgewirkt hatte, so dass letztlich eine Verschlechterung des Bescheides droht. In diesen Fällen können Sie Ihren Einspruch einfach zurücknehmen. Grundsätzlich wird der Bescheid infolge Ihres Einspruchs zwar umfassend geprüft. Sofern Sie Ihren Einspruch jedoch zurücknehmen, entstehen Ihnen keine Kosten, vielmehr wird dann der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig.
Schritt 3: Änderung des Einkommensteuerbescheides
Besonders erstaunlich ist der Umstand, dass sich bei den im Jahr 2016 bearbeiteten Einsprüchen ca. 2/3 erfolgreiche Einsprüche ergeben haben. Das bedeutet, dass in ca. 2/3 der Verfahren die Steuerbescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geändert wurden. Aber nicht immer hat das Finanzamt schlecht gearbeitet: teilweise folgten die Finanzämter aufgrund nachgereichter Erläuterungen oder Belege den Angaben der Steuerpflichtigen, ganz oder auch nur teilweise, und änderten die Bescheide. In einer weiteren Anzahl von Abweichungen hatten die Finanzämter aber tatsächlich Fehler gemacht, die im Rahmen des Einspruchsverfahrens behoben wurden.
Hilfe für erfolgreiche Einsprüchen
Nicht immer haben Sie die Zeit, sich in die schwierige Materie des Steuerrechts so einzuarbeiten, wie es für erfolgreiche Einsprüche erforderlich ist. Auch Softwareprogramme helfen dann vielleicht nicht mehr weiter. Sie können sich auch nur für das Einspruchsverfahren an eine Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins wenden. Beim Lohnsteuerhilfeverein können Sie sich als Arbeitnehmer, auch mit bestimmten weiteren Einkünften, im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG als Vereinsmitglied nicht nur bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen, sondern auch bei der Durchführung erfolgreicher Einsprüche umfassend und kompetent beraten lassen. Unsere Berater und Beraterinnen werden Ihnen die weitere Arbeit dann ganz abnehmen, Sie vertreten und den Schriftverkehr für Sie führen. Und bei unserer fachkundiger Unterstützung können sich die Aussichten auf erfolgreiche Einsprüche deutlich erhöhen.