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Arbeitnehmer-Sparzulage – der Staat verteilt Geschenke neu

Arbeitnehmer-Sparzulage – der Staat verteilt Geschenke neu

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Bereits seit den 60er Jahren gibt es die Arbeitnehmer-Sparzulage als Anreiz, um langfristig zu sparen und Vermögen aufzubauen. Neu ist, dass künftig rund 14 Millionen Arbeitnehmer:innen Anspruch darauf haben. Ob Sie dabei sind und profitieren lesen Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • staatliche Förderung im Rahmen von vermögenswirksamen Leistungen
  • steuerfreier Zuschuss
  • Beantragung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Sparjahres
  • Erhöhung der Einkommensteuergrenzen ab 2024: rund 6 Millionen mehr anspruchsberechtigte Arbeitnehmer:innen

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Inhaltsverzeichnis


Arbeitnehmer-Sparzulage: Wer Wie Was?

Im 5. Vermögensbildungsgesetz ist genau festgelegt, WER Anspruch auf die staatliche Förderung hat und welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Der Staat will einen Anreiz geben für Arbeitnehmer:innen, die langfristig ein eigenes Vermögen aufbauen möchten.

Arbeitnehmer:innen, die Vermögenswirksame Leistungen auf einen entsprechenden zertifizierten Vertrag einzahlen und alle Voraussetzungen erfüllen, werden abhängig von der Art des Vertrages, Familienstand und Einkommen mit der Arbeitnehmer-Sparzulage belohnt.

Erhalten Sie weitere Informationen in unserem Steuerlexikon: Vermögenswirksamen Leistungen.

Dieser staatliche Zuschuss soll eine Motivation sein, Vermögen aufzubauen und bleibt steuerfrei. Alljährlich ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Der kann zusammen mit der Einkommensteuererklärung erfolgen. Die Gutschrift erfolgt in der Regel direkt auf den Vertrag und mehrt damit den Vermögensaufbau.

Achtung: Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Sparjahres gestellt werden.

Was ist neu ab 2024?

Das kürzlich beschlossene „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ sieht nun eine Verdoppelung der Einkommensgrenzen vor. Somit haben ab 2024 rund 14 Millionen Arbeitnehmer:innen eine Anspruchsberechtigung auf die Arbeitnehmer-Sparzulage (bisher nur rd. 8 Millionen).

So war es bisher:

Arbeitnehmer-Sparzulage bis 2023

Ab 2024 NEU:

Arbeitnehmer-Sparzulage ab 2024

*Das zu versteuernde Einkommen wird jeweils zuzüglich eventuelle Kinderzuschläge ermittelt.

Die Einkommensgrenze wird ab dem kommenden Jahr nun also erstmals für alle Sparformen gleich hoch ausfallen. Außerdem werden die Einkommensgrenzen auf 40.000 Euro erhöht, sodass rund 6 Millionen Arbeitnehmer:innen mehr davon profitieren können. Es wird das „zu versteuernde Einkommen“ berücksichtigt – nicht etwa der Bruttolohn.


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Quellenangaben:

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Gabriele Waldau-Cheema

Als langjährige Beratungsstellenleiterin unseres Lohnsteuerhilfevereins und erfolgreiche Buchautorin ist Gabriele Waldau-Cheema eine gefragte Steuerexpertin für Zeitung, Funk und Fernsehen. Mit über 50 Jahren Berufserfahrung in vielfältigen Bereichen hat sie das Steuerrecht bestens im Blick und hält sich auch weiterhin mit vielen Fortbildungen auf dem aktuellsten Stand der Rechtslage. Inzwischen hat sie die Betreuung der Mitglieder zum größten Teil in die Hände der "jüngeren Generation" gegeben. Sie selbst widmet sich umso intensiver ihrer Autorinnen- und Vortragstätigkeit. Für die Verbraucherzentrale hat sie bereits zahlreiche Steuer-Ratgeber geschrieben. Ihre Fähigkeit steuerliche Sachverhalte einfach und verständlich zu erklären, setzt sie ebenso als Autorin unseres Steuerblogs ein.