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Erweiterung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine – höhere Einnahmen zulässig!

Erweiterung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine – höhere Einnahmen zulässig!

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Es gibt gute Neuigkeiten für alle Arbeitnehmer, Renter und Pensionäre. Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen wird durch die Erhöhung der Einnahmegrenzen erweitert. Das heißt, die bisherigen Grenzen von 13.000 Euro und 26.000 Euro für z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören bald der Vergangenheit an. Der Bundesrat muss der Neuregelung nur noch zustimmen. Dann können noch mehr Steuerpflichtige das günstige Angebot des Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.

Update 21.11.2019: Zustimmung des Bundesrats

Nun ist es offiziell! Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Bundesrat am 8. November 2019 der Neufassung des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG zugestimmt hat. Folglich gelten ab dem 01.01.2020 die neuen Einnahmengrenzen von 18.000 Euro bei Alleinstehenden und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es keine Verfahrensänderung, sie werden auch weiterhin nur dann einberechnet, wenn dies freiwillig veranlasst oder aufgrund der vorliegenden Sachverhalte danach gefordert wird.

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Lohnsteuerhilfevereine sind bewährte Helfer für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen ihrer Vereinsmitglieder. Die Beratungsstellenleiter werden von ihren Vereinen regelmäßig und praxisnah geschult. Die Mitgliedsbeiträge sind moderat und im Regelfall nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt, ihre Höhe wird meist durch Beitragsordnungen geregelt und hängt von der Höhe der Bruttoeinnahmen ab.

Inhaltsverzeichnis 


Was besagt die Beratungsbefugnis?

Leider können nicht alle Steuerpflichtigen ihre Einkommensteuererklärungen von Lohnsteuerhilfevereinen erstellen lassen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Lohn oder Gehalt), sonstige bestimmte Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, wie z.B. Renten oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen vorliegen.

Bestimmte Einkunftsarten schließen die Möglichkeit der Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein von vornherein aus. Insbesondere Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Land- oder Forstwirtschaft müssen die Leistungen eines Steuerberaters oder ggf. einer sonst zur unbeschränkten Hilfeleistung befugten Person in Anspruch nehmen, wenn sie Hilfe benötigen. Beispielsweise trifft dieser Ausschluss alle Arbeitnehmer, die auch nur eine Photovoltaikanlage betreiben und deshalb als Unternehmer anzusehen sind.

Mehr dazu finden Sie unter der Rubrik Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins.

Gibt es sonstige Überschusseinkünfte?

Wenn neben den oben dargestellten Einnahmen, die immer zulässig sind, weitere bestimmte Überschusseinkünfte in maximal zulässiger Höhe erzielt werden, bleibt die Beratungsbefugnis bestehen. Dies gilt für Einkünfte aus Vermietung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, andere sonstige Einkünfte, wie z. B. aus gelegentlicher Vermittlung oder aus privaten Veräußerungsgeschäften. Teilweise ist dabei auch die Höhe des Gewinns maßgebend. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden nur dann mit einberechnet, wenn diese erklärt werden müssen oder freiwillig erklärt werden.

Jetzt neu: Erhöhung der Einnahmegrenzen 

Bisher betrugen die Grenzen für solche zusätzlichen Einnahmen und Einkünfte insgesamt 13.000 Euro bei Alleinstehenden und 26.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Grenzen wurden nunmehr durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz deutlich erhöht. Eine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine besteht damit jetzt auch dann noch, wenn neben den oben genannten Einkünften Einnahmen bei den weiteren Überschusseinkünften von bis zu insgesamt maximal 18.000 Euro bei Alleinstehenden und maximal 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung vorhanden sind. Der Bundesrat muss der Neuregelung zwar noch zustimmen, wird dies aber voraussichtlich tun. Den verabschiedeten Gesetzesentwurf können Sie in der Beschlussfassung 19/14421 des Bundestags nachlesen.

Die Neuregelung ist auch sinnvoll; bekanntlich sind insbesondere die Mieteinnahmen in letzter Zeit an vielen Orten gestiegen. Arbeitnehmer oder Rentner, die auch Vermieter sind, können nun, sobald der Bundesrat zugestimmt hat, häufiger die Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine in Anspruch nehmen.

Fazit:

Die erweiterten Einnahmegrenzen sollen für alle noch offenen Fälle und für alle Veranlagungszeiträume gelten. Also profitieren auch Sie von der baldigen erweiterten Beratungsbefugnis. Wenden Sie sich gleich an einen unserer örtlichen Beratungsstellenleiter und vereinbaren Sie schon vorab einen Termin.

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Beitragsbild © Aaron Amat – stock.adobe.com

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ALH Steuerexperten

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit 1996 bundesweit tätig. In über 800 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 300.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Steuerexperten:innen unserer Hauptverwaltung stehen mit ihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.