Auch zu Beginn des aktuellen Jahres 2024 warten wieder einige Gesetzesänderungen. Informieren Sie sich hier, was auf Sie als Arbeitnehmer:in, Rentner:in, Auszubildende:r oder Familie im kommenden Steuerjahr zukommt.
Auch zu Beginn des aktuellen Jahres 2024 warten wieder einige Gesetzesänderungen. Informieren Sie sich hier, was auf Sie als Arbeitnehmer:in, Rentner:in, Auszubildende:r oder Familie im kommenden Steuerjahr zukommt.
Inhaltsverzeichnis:
Die von uns aufgeführten Änderungen sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und beziehen sich unter anderem auf verschiedene Rechtsquellen. Dazu zählen unter anderem das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das Haushaltsfinanzierungsgesetz,verschiedene Verordnungen und BMF-Schreiben.
Es wurden einige Gesetzesänderungen beschlossen, die alle Steuerzahler:innen betreffen und nicht nur einer spezifischen Personengruppe zugeordnet werden können.
Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum und bleibt für jede:n Steuerzahler:in steuerfrei. Der Grundfreibetrag wurde auch für 2024 neu ermittelt und auf 11.604 Euro angehoben.
Ab dem Jahr 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen.
Die Freigrenze wurde für das Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro beziehungsweise 35.086 Euro und wird ab dem Jahr 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro angehoben.
Zunächst wurde festgelegt, dass die Dezember-Soforthilfe in der Steuererklärung 2023 berücksichtigt und ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro versteuert werden muss. Diese Entscheidung wurde nun gekippt und die Entlastung bleibt für alle steuerfrei.
Für mehr Infos zum Thema lesen Sie unseren Blogbeitrag: „Alle Infos rund um die Dezember-Soforthilfe – Erhalt & Versteuerung“
Als Arbeitnehmer:in kann Ihnen Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen auszahlen, um Sie beim Vermögensaufbau zu unterstützen. Zusätzlich können Sie von der Arbeitnehmer-Sparzulage als Förderung vom Staat profitieren, sofern Sie die vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Die Grenzen wurden zu Beginn des Jahres übergreifend für alle Anlageformen auf 40.000 Euro bei Ledigen bzw. 80.000 Euro bei Verheirateten erhöht. Grundlage hierfür ist das zu versteuernde Einkommen. Somit haben ca. 6 Millionen Arbeitnehmer:innen mehr Anspruch auf den staatlichen Zuschuss.
Der Mindestlohn wird zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro angehoben und im Zuge dessen auch die Verdienstgrenze bei Minijobs auf 538 Euro pro Monat erhöht. Damit ist für Minijobber:innen nun ein Jahresverdienst von 6.456 Euro möglich.
Auch für 2025 wurden erneute Änderungen beschlossen. Der Mindestlohn soll dann auf 12,82 Euro und die Verdienstgrenze für Minijobs auf 555 Euro monatlich steigen.
Weitere Infos über die Hintergründe und zur Pauschalbesteuerung bei Minijobs finden Sie hier: „Minijob Grenze: Ihr Gehalt steigt weiter!“
Auch Auszubildende können sich freuen, denn die Mindestvergütung wurde erhöht:
Tipp: Auch als Azubi kann sich eine Steuererklärung für Sie lohnen. Lesen Sie hier, welche Kosten Sie berücksichtigen können: „Was könne Azubis von der Steuer absetzen“
Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind um 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.
Damit überhaupt Anspruch auf Elterngeld besteht, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem gibt es eine Einkommensgrenze, die Sie nicht überschreiten dürfen. Diese Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen in dem letzten Jahr vor der Geburt Ihres Kindes.
Die Grenze lag bisher bei 300.000 Euro und wurde nun für Paare, die ab dem 01.04.2024 Nachwuchs bekommen auf 200.000 Euro bzw. auf 150.000 Euro für Alleinerziehende heruntergesetzt. Faktisch haben also weniger Eltern Anspruch auf Elterngeld, die Einkommensgrenzen sind aber nach wie vor so hoch, dass vermutlich nur wenige tatsächlich davon betroffen sind.
Tipp: Alle weiteren Voraussetzungen und Fakten zum Elterngeld erhalten Sie hier: „Alle wichtigen Steuer-Infos zum Elterngeld“
Ein Jahr später soll die Grenze dann von 200.000 Euro auf 175.000 Euro gemindert werden.
Als Elternteil können Sie in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind in Anspruch nehmen. Für Alleinerziehende gilt der doppelte Betrag von 30 Tagen.
Bei mehreren Kindern gibt es eine Deckelung von insgesamt 35 Anspruchstagen pro Elternteil und Jahr. Auch hier gilt für Alleinerziehende wieder der doppelte Betrag von 70 Arbeitstagen.
Viele weitere Änderungen, die zwar bereits für das Steuerjahr 2024 geplant sind, wurden noch nicht endgültig beschlossen. Dabei geht’s es unter anderem um folgende Themen:
Auf unserem Blog informieren wir Sie über die Änderungen im Detail, sobald diese endgültig beschlossen wurden.
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Quellen: