Wo zahlen Greznpendler:innen Lohn-/Einkommenssteuer?
Bei Grenzpendler:innen greift der allgemeine Besteuerungsgrundsatz. Das heißt, bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten folgt das Doppelbesteuerungsabkommen der sogenannten Tätigkeitsbesteuerung. Der Staat, in dem man tätig ist, hat das Besteuerungsrecht.
Nehmen wir an Sie haben einen niederländischen Arbeitgeber, fahren jeden Tag über die Grenze in die Niederlande zur Arbeit und kehren am Abend wieder zurück. Ihre Tätigkeit üben Sie in den Niederlanden aus. Das Besteuerungsrecht auf den Arbeitslohn hat die Niederlande, in Deutschland ist dieser Arbeitslohn steuerfrei, aber unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Wer also für eine Firma im Ausland arbeitet, aber in Deutschland wohnt, muss sich mit den im Ausland geltenden Steuerregelungen auseinandersetzen.
Was gilt bei Tätigkeit im Homeoffice oder in einem Drittstaat?
Grundsätzlich greift die sogenannten Tätigkeitsbesteuerung, das heißt, der Staat darf besteuern, in dem man tätig ist. Sofern aber die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat (= der Staat, in dem man wohnt) oder in einem Drittland ausgeübt wird, hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.
Wohnen Sie beispielsweise in Deutschland, arbeiten aber bei einem dänischen Arbeitgeber, hat grundsätzlich Dänemark das Besteuerungsrecht. Üben Sie ihre Tätigkeit aber auch teilweise im Homeoffice in Deutschland aus oder begeben sich auf Dienstreisen bspw. nach Polen, hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.
Ihr Arbeitslohn ist dann aufzuteilen, das bedeutet: Es hat anteilig Deutschland und anteilig Dänemark das Besteuerungsrecht auf Ihren Arbeitslohn und Sie müssen in beiden Staaten Steuern zahlen.
Hinweis: Die Doppelbesteuerung wird sodann gemäß den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens vermieden. Dies erfolgt durch den Ansässigkeitsstaat, das heißt im Beispielsfall durch Deutschland durch die Steuerfreistellung des Arbeitslohns, der auf Dänemark entfällt.
Grenzpendler:innen ins Ausland
Grenzpendler:innen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitgeber im Ausland unterliegen in Deutschland der sogenannten unbeschränkte Steuerpflicht. Da ausländischer Arbeitslohn ohne Steuerabzug erzielt wird, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Wird die Tätigkeit aber ausschließlich im ausländischen Staat ausgeübt, so ist der Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Hat der/die Grenzpendler:in aber auch beispielsweise Arbeitstage in Deutschland und somit Einkünfte, die der Besteuerung in Deutschland unterliegen, so fällt auch in Deutschland eine Steuer an.
Grenzpendler:innen nach Deutschland
Grenzpendler:innen mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitgeber im Inland unterliegen in Deutschland der sogenannten beschränkten Steuerpflicht. Es kann grundsätzlich nur eine Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige eingereicht werden.
Hinweis: Die beschränkte Steuerpflicht ist im Vergleich zur unbeschränkten Steuerpflicht viel ungünstiger, da keine Steuervergünstigungen, wie der Grundfreibetrag oder der Splittingtarif, gewährt werden.
Es muss aber in der Regel keine Steuererklärung eingereicht werden, da der inländische deutsche Arbeitgeber bereits deutsche Lohnsteuer einbehalten hat und diese eine sogenannte Abgeltungswirkung hat.
Für die Grenzpendler:innen besteht aber die Möglichkeit einen sogenannten Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu stellen, um somit in den Genuss diverser Steuervergünstigungen zu kommen. Dies ist möglich, wenn mindesten 90 % der Einkünfte der inländischen Besteuerung unterliegen oder die der ausländischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten.
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