Pauschal absetzen
Sofern Ihr berufliche Nutzungsanteil eher überschaubar ist und Sie keine genauen Aufzeichnungen führen möchten, können Sie pauschal 20 % Ihrer monatlichen Telefonkosten als Werbungskosten ansetzen. Der Abzug ist auf 20 Euro pro Monat begrenzt, das bedeutet einen maximalen Abzug in Höhe von 240 Euro pro Jahr.
Wenn Ihre Telefonkosten stark schwanken, können Sie den Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monaten ermitteln und hiervon 20 % auf das Jahr hochrechnen. Dabei ist es am sinnvollsten, die drei aufeinander folgenden Monate mit den insgesamt höchsten Kosten zu wählen.
Anschaffungskosten oder Reparaturen bleiben bei dieser Methode leider außen vor.
Kostenabzug durch Einzelaufzeichnung
Wenn Sie Ihr privates Telefon oder die Internetverbindung mehr als 20 % zu beruflichen Zwecken nutzen, kann es für Sie sinnvoll sein, Einzelnachweise über Ihre Nutzung anzulegen. Hierfür müssen sie mindestens über drei Monate hinweg notieren, ob die Nutzung beruflich oder privat erfolgt ist.
Tipp: Dabei ist der Einzelverbindungsnachweis Ihres Telekommunikationsanbieters hilfreich.
Anschließend ermitteln Sie die Quote der beruflich veranlassten Kosten und errechnen anhand dieser Quote den beruflichen Anteil an den Gesamtjahreskosten für 12 Monate. Bei dieser Variante gibt es keine Obergrenze für die ansetzbaren Kosten.
Anschaffungskosten bei Einzelaufzeichnung
Einzelaufzeichnungen bieten Ihnen außerdem den Vorteil, dass Sie auch die Anschaffungskosten und Reparaturkosten berücksichtigen können. Die angefallenen Kosten werden in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung angesetzt.
Ergibt die dreimonatige Aufstellung z. B. einen beruflichen Anteil von 60 % der gesamten Nutzungsdauer, können Sie auch 60 % der Anschaffungskosten Ihres Telefons oder Smartphones von der Steuer absetzen.
Kostenerstattung durch den Arbeitgeber
Im Idealfall erhalten Sie eine direkte Erstattung der Telefon- und Internetkosten durch Ihren Arbeitgeber. Dafür ermitteln Sie den beruflichen Anteil Ihrer Kosten und dieser kann anschließend steuerfrei zurückgezahlt werden. Übersteigt die Erstattung den berechneten Betrag, handelt es sich bei der Differenz um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung
Beruflich bedingte Telefon- und Internetkosten zählen zu den Werbungskosten. Dementsprechend werden sie zusammen mit anderen ansetzbaren Kosten mit der Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 1.000 Euro verrechnet. Wenn der Pauschbetrag beispielsweise durch hohe Fahrtkosten überschritten wird, lohnt es sich, die Telefonkosten genau zu ermitteln. Diese Kosten haben dann eine steuerliche Auswirkung und reduzieren die Steuerlast.
Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein? Die Kosten werden als Werbungskosten in der Anlage N eingetragen.
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