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Regelungen für eigengenutzte Immobilien
Zunächst die schlechten Nachrichten: Wenn Sie ein Wohnhaus kaufen oder neu bauen, um danach selbst darin zu wohnen, können Sie die dafür angefallenen Kosten leider nicht absetzen.
Anders sieht es jedoch bei Renovierungen bzw. Sanierungen aus. Wenn Sie ein mehr als 10 Jahre altes Haus kaufen und an diesem zunächst eine energetische Sanierung durchführen, erhalten Sie seit 2020 eine besondere Förderung nach § 35c EStG.
In diesem Fall dürfen Sie 20 % der gesamten Aufwendungen inklusive der Materialkosten über drei Jahre verteilt von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag der Kosten liegt bei 200.000 Euro, folglich werden Ihnen maximal 40.000 Euro erstattet.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Beispiele für geförderte Maßnahmen bei Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt erhalten Sie in unserem Beitrag: „So lassen sich Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen!“
In diesem Blogbeitrag finden Sie außerdem alle wichtigen Informationen darüber, wie Sie auch spätere Maßnahmen, Reparaturen oder Wartungen an Ihrer Immobilie steuerlich berücksichtigen können.
Regelungen für vermietete Immobilien
Wenn Sie eine Immobilie kaufen, bauen oder renovieren, um diese anschließen zu vermieten, können Sie von verschiedenen steuerlichen Regelungen profitieren.
Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten
Beim Kauf oder Neubau Ihrer Immobilie entstehen Anschaffungs-, beziehungsweise Herstellungskosten. Hinzugerechnet werden außerdem Erwerbsnebenkosten, wie Grunderwerbssteuer, Notar- Makler- oder Gerichtskosten.
Die Summe dieser Kosten können Sie als Vermieter:in über eine Nutzungsdauer von derzeit 50 Jahren abschreiben. Es ergibt sich folglich eine lineare Abschreibung in Höhe von 2 %
Achtung: Abschreibbar sind nur die Kosten für das Gebäude, Kosten für Grund und Boden bleiben außen vor.
Sonderabschreibung bei Neubau
Insofern Sie die Immobilie selbst bauen und damit neuen Wohnraum schaffen, steht Ihnen zusätzlich zu der normalen Abschreibung eine weitere Förderung zur Verfügung.
Nach § 7b EStG dürfen Sie über vier Jahre hinweg eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Anspruch nehmen.
Achtung: Für die Sonderabschreibung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Informieren Sie sich darüber in folgenden Beitrag: „Sonderabschreibung zur Förderung des Wohnungsneubaus von Mietwohnungen“
Berücksichtigung von Renovierungskosten
Bei Kosten im Zuge von Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten eines bereits bestehenden Gebäudes gibt es 3 unterschiedliche Möglichkeiten, wie diese steuerlich berücksichtigt werden können.
Entscheidend ist zum einen, wie weitreichend die Maßnahmen sind, inwiefern die Nutzungsmöglichkeiten und der Wert des Gebäudes verbessert werden und außerdem ist der Zeitpunkt der Renovierung ausschlaggebend.