Verliebt, verlobt, verheiratet und jetzt steht die erste Steuererklärung als Ehepaar an. Was sich für Verliebte nach der Hochzeit ändert und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Verliebt, verlobt, verheiratet und jetzt steht die erste Steuererklärung als Ehepaar an. Was sich für Verliebte nach der Hochzeit ändert und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Das ist für Ehepaare interessant:
Bekanntlich soll er einer der schönsten Tage im Leben eines jeden Menschen sein – der Hochzeitstag. Für frischgebackene Ehepaare ändert sich so einiges, auch in steuerlicher Hinsicht. Jedenfalls nach Hochzeitsfeier und Flitterwochen bleibt dann meist wieder etwas Zeit, sich um finanzielle und steuerliche Angelegenheiten zu kümmern.
Ehepartner:innen haben die Wahl zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen:
Verschaffen Sie sich in diesem Blogbeitrag einen Überblick über alle Steuerklassen: „Die Steuerklassen – schnell erklärt im Überblick“
Bei der Heirat wird jedem:r Ehegatten:in programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen. Ein Steuerklassenwechsel in eine andere Kombination ist beim Finanzamt jederzeit möglich.
Achtung: Bei der Wahl Ihrer Steuerklasse sollten Sie beachten, dass dies Ihr Netto-Gehalt und damit auch die Höhe Ihrer Lohnersatzleistungen beeinflusst.
Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem:
Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag: „5 Fragen und Antworten zum Steuerklassenwechsel“
Sofern nur ein:e Ehegatte:in Zinserträge hat, kommt ihm oder ihr der Sparerfreibetrag zweimal zugute:
Den gesamten Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro können Sie frei zwischen sich aufteilen, um möglichst viel Abgeltungssteuer zu sparen. Wenn Sie beispielsweise nur Sie selbst Kapitaleinkünfte erwirtschaften, Ihr:e Partner:in jedoch nicht, können Sie den doppelten Freibetrag in voller Höhe nutzen.
Tipp: Sie können sich direkt nach der Heirat an die Bank wenden und einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen.
Vor Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärungen sollten Sie als Ehepaar bereits im Jahr nach Ihrer Hochzeit prüfen, welche Veranlagungsform für Sie die günstigste ist. Hier müssen Sie selbst aufpassen, denn das Finanzamt veranlagt Sie so wie beantragt und berücksichtigt nicht von selbst die günstigere Variante.
Wenn Sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, werden Sie zusammenveranlagt und profitieren so vom Ehegattensplitting. Das bedeutet, dass Ihre beiden Einkommen zusammengezählt und dann wieder halbiert werden. Anhand der Hälfte der Einkommen errechnet das Finanzamt die Einkommensteuer, welche zuletzt wieder verdoppelt wird.
Hinweis: Je stärker sich Ihre Einkommen unterscheiden, um so günstiger wirkt sich die Zusammenveranlagung für Sie aus. Bei einem annähernd gleichen Einkommen kann auch die Einzelveranlagung günstiger sein.
Als Ehepaar können Sie die vorteilhaftere Veranlagungsart jedes Jahr neu berechnen und sich demensprechend für oder gegen die Zusammenveranlagung entscheiden. Ihre Auswahl können Sie einfach im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung ankreuzen.
Weitere Informationen zur Zusammenveranlagung finden Sie hier: „Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung? So können Sie entscheiden!“
Ihnen stehen als Ehepaar drei unterschiedliche Steuerklassenkombinationen zur Auswahl. Welche davon für Sie am geeignetsten ist, ist abhängig von Ihrem Einkommen.
Außerdem müssen Sie bei Ihrer Entscheidung beachten, dass die Steuerklassenwahl Ihre Einkommensersatzleistungen beeinflusst. Ein Steuerklassenwechsel ist jederzeit möglich.
Ja, erfreulicherweise können Sie sich nach der Hochzeit auch steuerliche Vorteile zunutze machen. Beispielsweise können Sie nun den doppelten Sparerfreibetrag für Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.602 Euro frei zwischen sich und Ihrem:r Partner:in aufteilen.
Außerdem können Sie bei einem deutlichen Einkommensunterschied durch das Ehegattensplitting und eine gemeinsame Steuererklärung profitieren. Dabei wächst der Splittingvorteil, je größer der Unterschied zwischen Ihren beiden Einkommen ist. Bei annähernd gleich hohen Einkommen müssen Sie jedoch aufpassen, denn möglicherweise ist in diesem Fall auch die Einzelveranlagung günstiger.
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.