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Müssen Streikgelder versteuert werden?

Müssen Streikgelder versteuert werden?

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Kommt es zu einem Streik, erhalten Mitglieder von Gewerkschaften sogenanntes Streikgeld. Sind Streikgelder steuerfrei? Mit welchen finanziellen Auswirkungen muss man rechnen? Die Antworten erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • rechtmäßiger Streik immer durch Gewerkschaft organisiert
  • gegenseitige Pflichten des Arbeitsvertrags ruhen während des Streiks, deswegen kein Anspruch auf Lohnzahlung oder Arbeitslosengeld
  • Streikgeld = solidarische Unterstützungsleistung der Gewerkschaften als Ersatz für Lohnzahlung
  • Anspruch auf Streikgeld nur für Gewerkschaftsmitglieder
  • keinerlei steuerliche Auswirkungen durch das Streikgeld, keine Angabe in der Steuererklärung
  • Aber: im Zusammenhang mit dem Streik stehende Kosten sind ebenfalls nicht absetzbar
  • Versicherungsschutz bei Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen

 

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Inhaltsverzeichnis


Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik

Als Arbeitnehmer:innen dürfen Sie einen Streik nicht selbst eröffnen, sondern dieser muss von den Gewerkschaften organisiert werden. Tarifparteien sind die Gewerkschaften auf der einen Seite und die Arbeitgeber und ihre Verbände auf der anderen Seite.

Hinweis: Das Grundgesetz gewährleistet seit 1949 das Recht zum Arbeitskampf und damit zum Streik, seit 1968 wurde Art. 9 GG neu gefasst.

Diese Voraussetzungen müssen für einen rechtmäßigen Streik erfüllt sein:

  • keine Verstöße gegen die allgemeine Rechtsordnung
  • Organisation und Leitung durch eine Gewerkschaft
  • kein Bruch der Friedenspflicht oder von Schlichtungsvereinbarungen
  • im Tarifvertrag realisierbare Ziele
  • Verhältnismäßigkeit

Rufen die Gewerkschaften schließlich zu einem Streik auf, darf sich hieran jede:r Arbeitnehmer:in beteiligen, auch wenn er oder sie im Einzelfall kein Gewerkschaftsmitglied ist.

Nicht gewerkschaftlich getragene Streiks gelten als „wilde Streiks“ und sind verboten.

Was ist Streikgeld und wer zahlt es?

Während der Dauer des Streiks ruht der Arbeitsvertrag, sodass Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Ihnen Lohn zu zahlen. Die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen also, damit kommt die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Dauer des Streiks für Sie ebenfalls nicht in Betracht.

Um die Auswirkungen des Dienstausfalles abzuschwächen, zahlen Gewerkschaften Streikgelder an streikende Arbeitnehmer:innen. Es handelt sich hierbei um eine solidarische Unterstützungsleistung, die in der jeweiligen Gewerkschaftssatzung festgelegt ist.

Wann besteht Anspruch auf Streikgeld und in welcher Höhe?

Da das Streikgeld von den Gewerkschaften finanziert wird, besteht nur für Gewerkschaftsmitglieder ein Anspruch. In der Regel müssen diese auch bereits vor Streikbeginn beigetreten sein.

Die Höhe des Streikgeldes ist in der jeweiligen Gewerkschaftssatzung festgelegt und wird häufig anhand des monatlichen Mitgliedsbeitrags berechnet.

Achtung: Im Regelfall ist die Zahlung niedriger als der normale Nettoverdienst.

Steuerliche Auswirkungen des Streikgeldes

Streikgelder werden nicht als Einkommen angesehen und stellen auch keine Entschädigung oder eine Lohnersatzleistung dar. Sie sind also steuerfrei. Ebenso unterfallen gezahlte Streikgelder auch nicht dem Progressionsvorbehalt, sie erhöhen also nicht den Steuersatz für weitere Einkünfte eines:r Steuerpflichtigen.

Sie müssen Streikgelder in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres daher auch nicht  angegeben, die Zahlung hat also keine steuerliche Auswirkung hat.

Achtung: Im Gegenzug können Sie keine mit dem Streik in Zusammenhang stehende Kosten, wie Fahrtkosten, Kosten der Ausrüstung oder Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

Versicherungsschutz während des Streiks

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung bleibt während des Streits erhalten. Das gleiche gilt bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung, wenn der Streik nicht länger als einen Monat dauert.

Streikgelder sind auch sozialabgabenfrei. Ihre Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen folglich weg und dadurch sinken die Rentenansprüche geringfügig. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt meist erhalten.


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Quellenangaben:

 

Beitragsbild © tournee – stock.adobe.com

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.