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Kann ich Kosten für die Unterbringung im Altersheim von der Steuer absetzen?

Kann ich Kosten für die Unterbringung im Altersheim von der Steuer absetzen?

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Viele Menschen entscheiden sich im Alter, in ein Altersheim umzuziehen, da sie hier eine Rundumversorgung genießen können. Doch im Rahmen einer altersbedingten Unterbringung im Heim können hohe Kosten entstehen, die sie entweder selbst tragen müssen oder sogar von Angehörigen übernommen werden.

Hier erfahren Sie, wann Sie die Altersheimkosten von Ihrer Steuererklärung absetzen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigene Heimunterbringungskosten:
    • außergewöhnliche Belastungen: nur von einem anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellte Kosten
    • Steuerermäßigung nach § 35a EStG: bei eigenem Haushalt Abzug von Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung möglich
  • Heimunterbringungskosten eines Angehörigen:
    • Abzug als außergewöhnliche Belastung besonderer Art bei Unterhaltsverpflichtung
    • nur gesondert in Rechnung gestellte Kosten als außergewöhnliche Belastung

 

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Inhaltsverzeichnis


Eigene Heimunterbringungskosten

Im Idealfall haben Sie als Bewohner:in eines Altenheims genügend hohe Einkünfte und Ersparnisse, sodass Sie die anfallenden Kosten selbst tragen können. Wie Ihre Ausgaben aus steuerlicher Sicht behandelt werden, erläutern wir Ihnen im Folgenden.

Abzug als außergewöhnliche Belastung

Ein Abzug altersbedingter Heimunterbringungskosten scheidet grundsätzlich aus, da es sich beim „Altern“ um nichts Außergewöhnliches handelt und somit keine außergewöhnlichen Kosten im Sinne des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung) vorliegen. Diese Kosten sind nämlich bereits durch den sogenannten Grundfreibetrag, den jeder Steuerpflichtiger erhält, abgegolten.

Entstehen Ihnen daher Kosten aufgrund der Unterbringung im Altersheim, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit oder Behinderung vorliegt, können Sie diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Ausnahme: Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt werden.

Das gilt beispielsweise bei Trägern des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhilfeträger oder Arbeitsgemeinschaften. Das heißt, in diesen Fällen stellen die Aufwendungen stets außergewöhnliche Belastungen dar, obwohl nur eine altersbedingte Heimunterbringung vorliegt.

Sie können daher als außergewöhnliche Belastungen nur die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeleistungen berücksichtigen. Die vom Heim in Rechnung gestellten Leistungen für die Grundpflege, sind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung

Sind die Voraussetzungen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung nicht erfüllt, da keine Pflegebedürftigkeit oder keine gesondert in Rechnung gestellten Kosten vorliegen, können die Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

Es gilt: Kosten für die eigene altersbedingte Heimunterbringung können stets als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden – unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung vorliegt.

Im Zuge dessen können Sie Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen zu 20 %, max. 4.000 Euro in Ihrer Steuererklärung direkt bei der festgesetzten Steuer anrechnen. Demnach können Sie beispielsweise Ihre Kosten für die Zubereitung und das Servieren Ihres Essens im allgemeinen Speisesaal und auch die anschließenden Reinigungskosten für die Zentralküche oder Ihrem Zimmer berücksichtigen.

Es muss allerdings geprüft werden, ob Sie im Heim einen eigenen Haushalt haben oder nicht. Diese Voraussetzung ist in einem Heim gegeben, wenn die dort vorhandenen Räumlichkeiten für eine eigene Haushaltsführung geeignet sind:

  • Bad, Kochgelegenheit, Wohn- und Schlafbereich individuell nutzbar
  • Alle oben genannten Bereiche abschließbar
  • Eigene Haushaltsführung möglich

 

Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie als Heimbewohner:in ein Appartement bewohnen, nicht aber, wenn es sich lediglich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt.

Heimunterbringungskosten eines Angehörigen

Nicht immer können Heimbewohner:innen selbst für die Kosten der Heimunterbringung aufkommen. In diesen Fällen springen oft Angehörige finanziell ein und übernehmen die Ausgaben. Die steuerliche Handhabung ist in diesem Fall ein wenig anders als bei den eigenen Kosten für die eigene Heimunterbringung.

Abzug als außergewöhnliche Belastung besonderer Art

Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen in einem normalen Altersheim sind nicht außergewöhnlich und daher nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abziehbar. Es kommt lediglich ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art in Betracht.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art handelt es sich um typische Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG, welche mit dem Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von maximal 9.744 Euro im Jahr 2021 abgesetzt werden können.

Voraussetzung ist zudem, dass Ihr:e Angehörige:r Ihnen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (Kinder, Eltern, Großeltern).

Abzugsfähig als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art sind Kosten für Betreuung, Pflege, Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten. Vergessen Sie nicht übernommene KV/PV-Beiträge des Angehörigen. Diese sind zusätzlich zum Unterhaltshöchstbetrag abzugsfähig.

Ausnahme: Nur wenn Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (Träger des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Arbeitsgemeinschaften) gesondert in Rechnung gestellt werden, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Es muss dann auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegen.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel:

Tanjas Mutter Mathilde ist im Jahr 2021 im Altenheim untergebracht. Ihr Haushalt wurde noch nicht aufgelöst. Die eigenen Einkünfte von Mathilde betragen 6.000 € im Jahr. Tanja trägt die gesamten Heimkosten von insgesamt 18.000 € sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von insgesamt 1.000 € im Jahr.

Kann ich Kosten für die Unterbringung im Altersheim von der Steuer absetzen?

Tanja kann also von ihren Ausgaben in Höhe von 19.000 Euro nur 5.368 Euro bei Ihrer Steuererklärung absetzen. Der Restbetrag von 13.632 Euro wird steuerlich nicht berücksichtigt. Der Grund hierfür ist einmal die Begrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen auf den Unterhaltshöchstbetrag (9.744 Euro) sowie die recht hohen Einkünfte der Mutter Mathilde, da diese noch zusätzlich an den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet werden. Lägen beispielsweise Mathildes Einkünfte bei über 11.368 Euro (= 10.744 Euro + 624 Euro), könnte Tanja ihre Ausgaben gar nicht geltend machen.

Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung bei Angehörigen nicht möglich

Mit Urteil v. 3.4.2019 – VI R 19/17 hat der BFH entschieden, dass haushaltsnahe Dienstleistungen (Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG) nur von den Steuerpflichtigen selbst in Anspruch genommen werden kann, dem wegen seiner eigenen Pflege Kosten entstehen.

Dies bedeutet, dass der Angehörige, der die Kosten für die Heimunterbringung eines Angehörigen trägt, die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) geltend machen kann, da es sich nicht um seine eigenen Kosten für die eigene Heimunterbringung handelt, sondern um die Aufwendungen des Angehörigen und die Heimunterbringung des Angehörigen.


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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.