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Wie kann Unterhalt abgesetzt werden?
Zahlen oder gewähren Sie Unterhalt an eine bedürftige Person, können Sie die Unterhaltsleistung unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen nach § 33a EStG ansetzen.
Die außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen wird direkt von Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, eine sogenannte zumutbare Belastung, welche die abziehbaren Beträge nochmals mindert, wird in diesen Fällen nicht berechnet.
Für wen kann ich Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen?
Unterhaltszahlungen können Sie nur dann in der Steuererklärung abziehen, wenn Sie gegenüber dem oder der Unterhaltsempfänger:in gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind. Dies gilt auch, wenn die unterstützte Person im Ausland lebt. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht vor allem gegenüber folgenden Personen:
- Eltern, (Ur-) Großeltern, Schwiegereltern
- Kinder, (Ur-) Enkelkinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht
- Ehegatten:innen, die außerhalb der EU/EWR leben
- Geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten:innen
Achtung: Unterhalt können Sie in der Regel auch als Sonderausgaben ansetzen. Mehr Infos im Blog zum „Ehegattenunterhalt“
- Kindsmutter oder Vater für 6 Wochen vor und bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes
- Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG und Verpflichtungserklärung
Unterhaltsleistungen an nicht verheiratete Lebenspartner:innen, Verwandte, Verschwägerte oder Freunde und Bekannte können Sie somit grundsätzlich nicht abziehen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft leben. Eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft liegt typischerweise vor, wenn Sozialleistungen, wie Bürgergeld, Wohnungsgeld oder BAföG gekürzt oder nicht gewährt werden. Einkommensteuerrechtlich spricht man von den unterhaltsberechtigt gleichgestellten Personen.
Hinweis: In der Anlage Unterhalt müssen Sie die Steueridentifikationsnummer des oder der Unterhaltsempfängers:in angeben.
Welche Voraussetzungen muss der oder die Unterhaltsempfänger:in erfüllen?
Damit Sie Unterhaltszahlungen für gesetzlich unterhaltspflichtige oder gleichgestellte Personen steuerlich geltend machen können, muss der oder die Empfänger:in bestimmte Bedingungen erfüllen:
Bedürftigkeit
Die unterstützte Person darf über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen. Maximal darf das Vermögen des oder der Unterhaltsempfängers:in 15.500 Euro umfassen. Nicht schädlich ist aber beispielsweise eine Immobilie, die der Unterstützte selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Erwerbsobliegenheit
Grundsätzlich muss eine volljährige Person selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen und ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen, sog. Erwerbsobliegenheit. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter scheidet daher ein Abzug regelmäßig aus.
Leisten Sie Unterhalt an eine im Inland lebende Person, ist keine Erwerbsobliegenheit zu prüfen, da typisierend unterstellt wird, dass keine Erwerbsobliegenheit vorliegt. Lebt die unterstützte Person im Ausland, müssen Sie – mit Ausnahme der Ehegatten:innen im Ausland – stets die Erwerbsobliegenheit prüfen.
Wie wird die Höhe der absetzbaren Unterhaltszahlungen berechnet?
Unterhaltsleistungen können Sie bis zu einem Höchstbetrag geltend machen. Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht grundsätzlich dem Grundfreibetrag, im Jahr 2024: 11.784 Euro, und erhöht sich um Ihre für die unterstützte Person getragene Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge.
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Unterhaltshöchstbetrag |
+ |
Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge |
= |
Abziehbare Unterhaltsaufwendungen |
Tipp: Gehört der oder die Unterhaltsempfänger:in zu Ihrem Haushalt, so können Sie stets ohne Nachweis immer den Höchstbetrag plus Kranken- und Pflegeversicherung ansetzen.
Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte oder Bezüge, wie Arbeitslohn, Renten, Bürgergeld, Arbeitslosengeld usw., kürzen diese die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen. Nur, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge einen sogenannten Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro nicht überschreiten, wird nichts gekürzt.
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Einkünfte und Bezüge |
– |
Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro |
= |
Anzurechnende Einkünfte und Bezüge |
In der Anlage Unterhalt müssen Sie die eigenen Einkünfte der unterstützten Person in den Zeilen 33-41 der Anlage Unterhalt 2024 angeben.
Welche Aufwendungen kann ich als Unterhalt berücksichtigen?
Als Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen können Sie Barzahlungen aber auch Sachleistungen ansetzen. Typische Unterhaltsleistungen sind:
- Bargeld
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Ernährung
- Wohnung (Miete)
- Kleidung
- Unentgeltliche Wohnraumüberlassung
- Kosten für Aus- und Fortbildung
- Kosten für Handy, Zeitung usw.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Bis Steuerjahr 2024
Bis zum Steuerjahr 2024 können Sie Unterhalt geltend machen, wenn diese Bar oder per Überweisung geleistet wurde. Beim Sachunterhalt brauchen Sie entsprechende Belege und das Finanzamt prüft, ob es sich tatsächlich um den üblichen Unterhalt handelt.
Bei Barübergabe erkennt das Finanzamt Ihre Zahlungen nur an, wenn für jede einzelne Übergabe eine sogenannte Bargeld-Empfangsbestätigung und ein zeitnaher, lückenloser Nachweis der sogenannten Zahlungskette, d.h. Geldabhebung bis Übergabe, nachgewiesen werden kann.
Tipp: Die Bargeld-Empfangsbestätigung finden Sie in verschiedenen Sprachen in unseren Downloads.
Eine Erleichterung für den Nachweis der Unterhaltsleistungen gibt es für die Mitnahme von Bargeld bei einer Familienheimfahrt zum im Ausland lebenden Ehegatten. Sie können pauschal Unterhalt in Höhe des Nettomonatslohns ansetzen, wenn Sie die Familienheimfahrt nachweisen können. Maximal aber nur vier Familienheimfahrten pro Jahr.
Ab Steuerjahr 2025
Ab dem Jahr 2025 müssen Sie den Unterhalt an die unterstützte Person überweisen. Barzahlungen sind nicht mehr ausreichend, auch nicht, wenn Sie Bargeld-Empfangsbestätigungen vorlegen oder Familienheimfahrten nachweisen. Eine Ausnahme von der Überweisungspflicht besteht nur in besonderen Fällen, wie in Krisengebieten.
Unterhalt an im Ausland lebende Personen
Voraussetzung für den Abzug von Unterhalt an im Ausland lebende Personen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit im Ausland. Dies erfolgt anhand einer der ausländischen Behörden unterzeichneten Unterhaltserklärung.
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Quellen