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Kann man Unterhalt von der Steuer absetzen?

Kann man Unterhalt von der Steuer absetzen?

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Unterhaltszahlungen können eine bedeutende finanzielle Belastung darstellen. Aber wussten Sie, dass Sie in bestimmten Fällen Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen können? Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr darüber, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Kosten geltend machen können.

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Unterhalt - Das Wichtigste in Kürze

  • 2 Möglichkeiten beim Absetzen des Ehegattenunterhalts:
    • Sonderausgabe = Realsplitting bis max. 13.805 Euro pro Jahr
    • außergewöhnliche Belastung bis max. Höhe des Grundfreibetrags (2024: 11.604 Euro)
  • Realsplitting nur mit Zustimmung des:r Empfängers:in möglich
  • Unterhaltsleistungen bei gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung für Verwandte in gerader Linie oder Lebengefährten:innen absetzbar
  • Freiwillige Unterhaltsleistungen in der Regel nicht absetzbar

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Inhaltsverzeichnis


Es gibt verschieden Arten von Unterhaltszahlungen, welche wir der Reihe nach erläutern. Je nach Unterhaltsart gibt es nämlich unterschiedliche Voraussetzungen und Regelungen für den Steuerabzug.

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Wann ist Ehegattenunterhalt absetzbar?

Mit einer Scheidung gehen große finanzielle Änderungen für Sie als einstige Eheparter:innen einher. Zum einen fällt nach dem Trennungsjahr der Vorteil des Splittingtarifes weg. Zum anderen muss der oder die besser verdienende Partner:in Unterhaltszahlungen leisten.

Die Regelung der Unterhaltsansprüche erläutern wir unter anderem in folgenden Blogbeitrag: „Ehegattenunterhalt: Wir beantworten die wichtigsten Fragen“

Absetzbare Unterhaltsleistungen

Zu den Unterhaltsleistungen zählen alle Zahlungen, die dafür bestimmt sind, die Wohnung / Miete und Essen des:r Empfängers:in zu finanzieren. Sie können bereits Zahlungen während des Trennungsjahres geltend machen.

Realsplitting vs. außergewöhnliche Belastung

Wenn Sie Unterhalt an Ihre:n Ex-Partner:in zahlen müssen, haben Sie zwei Möglichkeiten, diese steuerlich zu berücksichtigen:

  • als Sonderausgabe = Realsplitting bis max. 13.805 Euro pro Jahr
  • als außergewöhnliche Belastung bis max. Höhe des Grundfreibetrags (2024: 11.604 Euro)

Für die Berücksichtigung als Sonderausgabe benötigen Sie die Zustimmung des:r Unterhaltsempfängers:in, da diese:r Ihre Zahlungen als sonstige Einkünfte in der eigenen Steuererklärung angeben und versteuern muss. Die Zustimmung muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie weitergelten würde, beim Finanzamt widerrufen werden.

Grundsätzlich haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Zustimmung Ihres:r Ex-Partners:in zum Realsplitting. Allerdings müssen Sie den daraus entstandenen Steuernachteil auch wieder ausgleichen.

Tipp: Sie können den Sonderausgabenabzug deckeln, beispielsweise auf die Höhe des Grundfreibetrags, um Steuernachteile zu reduzieren oder gänzlich zu vermeiden.

Realsplitting in der Steuererklärung

Beim Realsplitting müssen Sie als zahlende Partei Ihre Unterhaltsleistungen in Anlage Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben und die Anlage U mit Unterschrift des/der Ex-Partners:in einreichen. Der oder die Empfänger:in muss die Unterhaltszahlung als sonstige Einkünfte gleichzeitig in im Formular Anlage SO angeben.

Wann ist Kindesunterhalt absetzbar?

Sollten Sie und Ihr:e Ex-Partner:in Kinder haben, wird eine:r von Ihnen in der Regel auch Kindesunterhalt leisten müssen. Theoretisch ist dieser ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wobei auch in diesem Fall die Höhe des Grundfreibetrags als Höchstgrenze gilt.

Voraussetzung: Kindesunterhaltszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn für das jeweilige Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

Es können folglich nur Zahlungen für Kinder über 25 berücksichtigt werden, welche ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Sollte ihr Kind eigene Einkünfte erzielen beispielsweise aus einem Nebenjob oder als Ausbildungsvergütung, werden diese gegengerechnet. Einkünfte des Kindes bis zum Freibetrag in Höhe von 624 Euro pro Jahr werden nicht beachtet.

Unterhalt für Lebensgefährten:in und andere Familienangehörige

Unterhaltszahlungen an Ihre:n Lebensgefährten:in oder andere Familienangehörige können Sie nur dann steuerlich berücksichtigen, wenn Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind.

Eine gesetzliche Verpflichtung kann für folgende Personengruppen ausgesprochen werden:

  • Eltern, (Ur-) Großeltern
  • Kinder, (Ur-) Enkelkinder
  • (ehemalige) Ehegatten:innen

Hinweis: Leben Sie mit Ihrem:r Partner:in in einer eheähnlichen Lebenssituation, wird diese:r aus steuerlicher Sicht wie eine der oben genannten Gruppen behandelt.

Wenn Sie beispielsweise Elternunterhalt an einen pflegebedürftigen Elternteil zahlen, können Sie diese Leistungen in Ihrer Steuererklärung angeben. Damit die Zahlungen vom Finanzamt beachtet werden, dürfen die Einkünfte und Bezüge Ihres Elternteils den Grundfreibetrag nicht überschreiten. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.

Informieren Sie sich hier genauer darüber, wie Pflegekosten für Angehörige steuerlich berücksichtigt werden können: „Welche Pflegekosten können Angehörige von der Steuer absetzen?“

Freiwilliger Unterhalt

Freiwillige Unterhaltsleistungen an andere Verwandte können Sie nicht steuerlich berücksichtigen. Wenn Sie also beispielsweise ihre Geschwister oder deren Kinder finanziell unterstützen, können Sie diese Kosten nicht geltend machen.

Ausnahme: Die begünstigte Person lebt in Ihrem Haushalt und erhält aufgrund dessen keine Transferleistungen wie Hartz IV, Wohnungsgeld, BAföG usw. oder die Leistungen wurden deswegen gekürzt.


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Quellen:

 

Beitragsbild ©  Studio Romantic – stock.adobe.com

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.