Rückwirkend zum 01.01.2023 wurden Kindergeld und Kinderfreibetrag erhöht. Hier erhalten Sie alle Infos darüber, wie Sie sich zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden können und wie Sie als Eltern noch weitere Steuern sparen können.
Rückwirkend zum 01.01.2023 wurden Kindergeld und Kinderfreibetrag erhöht. Hier erhalten Sie alle Infos darüber, wie Sie sich zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden können und wie Sie als Eltern noch weitere Steuern sparen können.
Inhaltsverzeichnis
Die Höhe des Kindergeldes war bis einschließlich 2022 abhängig von der Anzahl der Kinder. Nicht für jedes Kind wurde der gleiche Betrag überwiesen. Seit Anfang des Jahres wurde dies nun geändert und Sie erhalten für jedes Ihrer Kinder den gleichen monatlichen Betrag.
Das Kindergeld wurde in den vergangenen Jahren immer wieder erhöht. Hier sehen Sie eine Übersicht der monatlichen Beiträge der letzten 3 Jahre:
Über die Beträge der vergangenen Jahre bis Juni 2019 können Sie sich in unserem Steuerlexikon unter Kindergeld informieren.
Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil gezahlt. Wenn Sie als Eltern getrennt leben, erhält derjenige Elternteil das Geld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt.
Der Kinderfreibetrag beträgt 2023 8.952 Euro pro Kind. Der Kinderfreibetrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
Im Jahr 2021 lag der Kinderfreibetrag bei 8.388 Euro pro Kind und im Jahr 2022 bei 8.548 Euro.
Im Gegensatz zum Kindergeld steht beim Kinderfreibetrag jedem Elternteil die Hälfte des Betrages zu. Leben Sie als Eltern getrennt, können Sie beide den halben Freibetrag in Höhe von 4.476 Euro.
Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steht allen Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Sie erhalten Kindergeld für
Der Anspruch besteht jedoch nur bis zu einem gewissen Alter des Kindes. In folgenden Situationen bekommen Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag:
Bei Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen endet der Anspruch auf Kindergeld zum aller spätesten Zeitpunkt mit dem 25. Geburtstag.
Wichtig: Seit 2016 muss der Kindergeldkasse die Steueridentifikationsnummer der Eltern und des Kindes bekannt sein.
Um Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Familienkasse Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
Hier finden Sie das dazu notwendige Antragsformular.
Bei Neugeborenen haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag online über Ihr gültiges ELSTER-Zertifikat zu stellen. Ansonsten muss er handschriftlich unterschrieben eingereicht werden.
Tipp: Kindergeld kann rückwirkend bis zu 6 Monate beantragt werden.
Sie erhalten entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, eine Kombination ist nicht möglich. Die Entscheidung zwischen den Alternativen müssen Sie glücklicherweise nicht selbst treffen.
Sobald Anspruch auf Kindergeld besteht, führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durch und ermittelt, welche der beiden Möglichkeiten für Sie zum besseren Ergebnis führt.
Fällt die Entscheidung auf den Kinderfreibetrag, wird der Steuervorteil mit dem bereits ausgezahlten Kindergeld verrechnet. In der Regel profitieren nur Eltern mit höheren Einkommen von dem Kinderfreibetrag.
Zusammenfassung: In unserem kurzen Video erhalten Sie nochmal alle wichtigen Infos zu Kindergeld und Kinderfreibetrag.
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Alleinstehende, die im eigenen Haushalt ein Kind erziehen, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro (ab 2023) zuzüglich 240 Euro für jedes weitere Kind steuerlich geltend machen.
Der Entlastungsbetrag wird von der Summe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen. Er ist in der Lohnsteuerklasse II bereits eingearbeitet.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Blogbeitrag: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – alle wichtigen Infos im Überblick.
Für Kinder, die grundsätzlich das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann sich eine deutliche steuerliche Entlastung auch aus dem Abzug von Kinderbetreuungskosten ergeben.
2/3 der Kosten in Höhe von maximal 6.000 Euro im Jahr können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Somit werden maximal 4.000 Euro als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt.
Achtung: Kosten für Freizeitaktivitäten oder Verpflegung des Kindes bleiben allerdings außen vor.
Informieren Sie sich weiter zu dem Thema: „Tipps zu Kinderbetreuungskosten: Was ist in der Steuer absetzbar?“
Solange sich Ihr volljähriges Kind noch in der Berufsausbildung befindet und auswärts untergebracht ist, können Sie einen jährlichen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro (ab 2023) beantragen. Der Betrag lag in den Jahren 2021 und 2022 bei 924 Euro.
Dieser steht getrennten Eltern grundsätzlich zur Hälfte zu, allerdings können Sie eine andere Aufteilung einvernehmlich beantragen.
Sie haben Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Die finanzielle Unterstützung wird für alle minderjährigen Kinder oder volljährigen Kinder in Ausbildung oder im Studium gezahlt.
Beim Kindergeld erhalten Sie ab dem Jahr 2023 für jedes Kind jeweils 250 Euro monatlich.
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus 6.024 Euro für das Existenzminimum des Kindes und 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes zusammen. Daraus ergeben sich insgesamt 8.952 Euro pro Jahr für ein Kind, wobei jedem Elternteil der halbe Betrag zusteht. In der Regel profitieren Eltern mit höherem Einkommen vom Kinderfreibetrag.
Praktisch: Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und ermittelt, welche Variante für Sie vorteilhaft ist. Das bedeutet, dass Sie sich selbst gar keine Entscheidung treffen müssen.
Alleinstehende, die im eigenen Haushalt ein Kind erziehen, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro (ab 2023) und zuzüglich 240 Euro für jedes weitere Kind steuerlich geltend machen.
Steuerlich vorteilhaft: der Entlastungsbetrag wird von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen.
Ja, neben dem Kinderfreibetrag und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es außerdem noch den Ausbildungsfreibetrag. Solange sich Ihr volljähriges Kind noch in der Berufsausbildung befindet und auswärts untergebracht ist, können Sie einen jährlichen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro beantragen.
Insofern Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Sie 2/3 der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt für Kinderbetreuungskosten bis maximal 6.000 Euro pro Jahr, sodass maximal ein Betrag von 4.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden kann.
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