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Wichtige Fakten zu Kurzarbeit und Steuererklärung 2020
Aufgrund der Corona-Pandemie waren im Jahr 2020 bis zu 12 Millionen Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit und sind nun größtenteils zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Dies betrifft nun auch viele Arbeitnehmer:innen, die bisher noch nie in Berührung mit dem Finanzamt gekommen sind. Ob dieser Umstand zu einer Nachzahlung oder Erstattung von Steuern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt, hängt vor allem vom Umfang der Kurzarbeit sowie von weiteren Begebenheiten ab.
Lohnersatzleistung und Progressionsvorbehalt
Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die zwar steuerfrei ist, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass sich der Steuersatz für das übrige Einkommen, also z. B. für den Arbeitslohn oder auch für Vermietungseinkünfte, erhöht. Das möchte das Finanzamt gerne überprüfen.
Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Grundsätzlich müssen daher alle Arbeitnehmer:innen beachten: wer im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Es unterliegen für das Jahr 2020 geschätzt ca. 2-3 Mio. Arbeitnehmer:innen somit zusätzlich einer solchen Pflichtveranlagung.
Kurzarbeitergeld und Steuernachzahlung
Die Kurzarbeit erhöht damit den Steuersatz für die übrigen Einkünfte, also vor allem für das reguläre Arbeitseinkommen. Denn das Finanzamt hat das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des monatlichen Steuerabschlags noch nicht berücksichtigt. Wie oben bereits dargestellt, unterliegt es allerdings dem Progressionsvorbehalt und kann im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zu Steuernachzahlungen führen, weil sich der Steuersatz erhöht hat. In der nachfolgenden Beispielsrechnung lässt sich das nochmal an konkreten Zahlen nachverfolgen.
Beispielrechnung mit Steuernachzahlung:
Eine verheirateter Alleinverdiener (Steuerklasse 3) mit zwei Kindern arbeitet 8 Monate regulär für ein Bruttogehalt von 2.500 Euro. Für 4 Monate arbeitet er reduziert (40 %) und erhält zusätzlich Kurzarbeitergeld. Während des Zeitraums der Kurzarbeit erhält er einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 1.000 Euro, zuzüglich Kurzarbeitergeld von 800 Euro. Für den regulären Arbeitslohn in Höhe von 2.500 Euro hat er für 8 Monate bereits 536 Euro Lohnsteuer bezahlt. Für den Arbeitslohn von 1.000 Euro für die 4 Monate wurde aufgrund der Höhe der Einkünfte keine Lohnsteuer abgeführt. Insgesamt hat der Fiskus somit 536 Euro an Lohnsteuer vorab erhalten. Unter Ansatz des Kurzarbeitergeldes ergibt sich für 2020 eine tatsächlich festzusetzende Einkommensteuer von 1.124 Euro. Abzüglich des durch den Lohnabzug bereits berücksichtigten Betrags in Höhe von 536 Euro resultiert jetzt für diesen Arbeitnehmer eine Steuernachzahlung in Höhe von 588 Euro.
Hinweis: Pauschal berücksichtigt wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a EStG und der Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c EStG von 72 Euro bei Ehepaaren, ohne Kirchensteuer. Das berücksichtige Kurzarbeitergeld ist ca. der Durschnitt, da ab dem 4. und 7. Monat höheres Kurzarbeitergeld geleistet wird.
Kurzarbeitergeld und Steuererstattung
Sofern Arbeitnehmer:innen einige Monate zu 100 % in Kurzarbeit waren und während der übrigen Monate Vollzeit gearbeitet haben, kann es auch zu einer Steuererstattung kommen. In den Monaten, in denen die Arbeitnehmer:innen voll gearbeitet haben, haben sie ihre Steuern dementsprechend auch in der Höhe gezahlt als wären sie 12 Monate lang ausgelastet. Dies kann einen hohen Lohnsteuerabzug ergeben, dieser wird dann bei der Einkommensteuererklärung ausgeglichen und kann zu einer Steuererstattung führen, wie es in dem Beispiel dargestellt wird.
Beispielrechnung mit Steuererstattung:
Derselbe Alleinverdiener erhält nun Kurzarbeitergeld für 6 Monate und arbeitet 6 Monate regulär. Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro. Das Kurzarbeitergeld beträgt monatlich 1.300 Euro. Für seinen regulären Arbeitslohn hat er bereits monatlich rund 67 Euro Lohnsteuer gezahlt, also für 8 Monate insgesamt rund 402 Euro. Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von 287 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug bereits 402 Euro gezahlt hatte, ergibt sich für diesen Arbeitnehmer eine Steuererstattung in Höhe von 115 Euro.
Hinweis: Pauschal berücksichtigt wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a EStG und der Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c EStG von 72 Euro bei Ehepaaren, ohne Kirchensteuer. Das berücksichtige Kurzarbeitergeld ist ca. der Durschnitt, da ab dem 4. und 7. Monat höheres Kurzarbeitergeld geleistet wird.
Fazit
Nur wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Es hat nicht zwingend zur Folge, dass alle Kurzarbeiter:innen mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Jede:r Steuerpflichtige:r ist individuell zu betrachten und vor allem der Umfang der Kurzarbeit ist ausschlaggebend für die Nachzahlung oder Erstattung von Steuern. Mit der richtigen Beratung und z. B. dem Ansatz von abzugsfähigen Werbungskosten kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden.
In unserem Blogbeitrag „Kurzarbeitergeld wegen Corona – Antworten auf die häufigsten Fragen“ finden Sie noch weitere wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld.
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