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Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer
Die Kosten, die für Ihr häusliches Arbeitszimmer oder durch Ihre Arbeit in dem Arbeitszimmer angefallen sind, können Sie von der Steuer absetzen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, denn das häusliche Arbeitszimmer unterliegt strengen Vorgaben.
Räumliche Gestaltung
Ein häusliches Arbeitszimmer muss sich innerhalb des privaten Wohnraums befinden. Jedoch darf der Arbeitsplatz nicht in einer Wohnzimmerecke eingerichtet sein, es muss sich unbedingt um einen separaten, abgetrennten Raum handeln.
Dieser dient der Erzielung von Einnahmen und muss auch dementsprechend eingerichtet sein. Folglich hat beispielsweise ein Gästebett nichts in diesem Arbeitszimmer verloren.
Keine private Nutzung
Der Raum muss für gedankliche, schriftliche, organisatorische Arbeiten genutzt werden. Die private Nutzung des Raums darf maximal zehn Prozent betragen. Ein „Nutzungszeitenbuch“ hat gemäß dem BFH keinen Beweiswert, da ein Abgleich mit anderen Informationen nicht erfolgen kann. Demzufolge ist das „Nutzungszeitenbuch“ kein geeigneter Nachweis.
Erfahrungsgemäß fordern Finanzämter Skizzen oder Fotos über die Einrichtung des Arbeitszimmers an, um so zu prüfen, ob die private Nutzung überwiegt.
Häusliches Arbeitszimmer ab dem Steuerjahr 2023
Ab dem Steuerjahr 2023 können Sie das häusliche Arbeitszimmer nur noch absetzen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. In allen anderen Fällen können Sie nur noch die sogenannte Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale) in Anspruch nehmen.
Liegt der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, haben Sie nun eine Wahlmöglichkeit. Sie können ab dem Jahr 2023 entweder:
- alle tatsächlich angefallenen Kosten oder
- eine monats- und personenbezogene Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro abziehen.
Tipp: Überprüfen Sie im Voraus, ob Ihr Steuervorteil durch Angabe Ihrer tatsächlichen Kosten oder mit der Pauschale größer ist und wählen Sie entsprechend.
Auch wenn Ihnen beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie entweder Ihre tatsächlichen Kosten oder die Pauschale in der Steuererklärung berücksichtigen. Voraussetzung ist nur, dass das Arbeitszimmer Ihren Tätigkeitsmittelpunkt darstellt.
Bei der Pauschale von 1.260 Euro handelt es sich um eine Jahrespauschale. Wenn Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer also nicht ganzjährig nutzen oder die Voraussetzungen nicht ganzjährig erfüllt sind, müssen Sie die Pauschale Zwölfteln.
Achtung: Bildet das Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, sondern Sie üben nur teilweise die Tätigkeit in Ihrer Wohnung aus oder der qualitative Schwerpunkt liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale) in Betracht. Für diese gilt jedoch ebenfalls ein Höchstbetrag von 1.260 Euro.
Häusliches Arbeitszimmer bis zum Steuerjahr 2022
Bis zum Steuerjahr 2022 kann das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn es
- den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt oder
- kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, ist ein unbegrenzter Abzug der Kosten möglich. Das bedeutet, dass Sie alle angefallenen Kosten abziehen können.
Wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist, Ihnen jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beteiligt sich das Finanzamt nur begrenzt an den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. So können Sie in der Steuererklärung max. Kosten in Höhe von 1.250 Euro ansetzen. Dies ist beispielsweise bei Lehrer:innen der Fall.
Steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung, entfällt der Ansatz der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, es sei denn, der Tätigkeitsmittelpunkt liegt im Arbeitszimmer.
Tipp: Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass mehr Menschen ins Homeoffice gewechselt haben und nun von zu Hause aus arbeiten. Falls das auch bei Ihnen der Fall ist, können Sie in den folgenden Blogbeiträgen alle wichtigen Informationen nachlesen:
Absetzbare Kosten des Arbeitszimmers
Grundsätzlich können Sie alle im Zusammenhang mit dem Raum stehenden Kosten beim Arbeitszimmer absetzen. Dazu gehören z. B. folgende Kosten:
- Miete
- Strom
- Heizung
- Versicherungen
- Reparaturen
- Müllabfuhr
- Grundsteuer
- Renovierung
Der Abzug erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses. Kosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, wie z. B. Renovierungs- und Ausstattungskosten, können Sie jedoch auch vollständig abziehen und somit Steuern sparen.
► Download: Berechnungsbogen | Häusliches Arbeitszimmer (PDF)
Arbeitsmittel und Telekommunikation
Arbeitsbedingte Zimmereinrichtungen, wie z. B. der Schreibtisch, der Aktenschrank und PC oder Laptop, müssen weniger strenge Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich berücksichtigt zu werden. Soweit Sie diese beruflich nutzen, sind solche Arbeitsmittel insgesamt und unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers i. S. d. Gesetzes abzugsfähig.
Digitale Wirtschaftsgüter sind nun bereits im Jahr des Kaufs sofort abzugsfähig. Mehr dazu hier: „Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: Nutzungsdauer von Hardware und Software auf ein Jahr verkürzt“.
Kosten für die berufliche Telekommunikation können Sie pauschal mit 20 %, monatlich maximal 20 Euro ansetzten. Oder Sie legen Nachweise vor und ermitteln anhand von Aufzeichnungen den exakten beruflichen Anteil.
► Download: Berechnungsbogen | Telekommunikationskosten.
Gemeinsame Nutzung durch Ehepaare
Ab dem Steuerjahr 2023:
Nutzen Sie und Ihr:e Ehepartner:in ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, Ihnen gehört das Haus oder die Wohnung ebenfalls gemeinsam und das häusliche Arbeitszimmer stellt jeweils den Mittelpunkt der Tätigkeit dar, können Sie entweder die tatsächlichen Kosten ermitteln und aufteilen oder jeweils die Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen.
Bis zum Steuerjahr 2022:
Sofern Sie und Ihr:e Ehepartner:in ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, Ihnen das Haus oder die Wohnung ebenfalls gemeinsam gehört und das Arbeitszimmer jeweils nicht den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, können Sie beide den beschränkten Abzug geltend machen.
Dies bedeutet, Sie können jeweils die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung geltend machen. Der Höchstbetrag kann also personenbezogen angewendet werden.
FAQs zum häuslichen Arbeitszimmer