Leistet Ihre Krankenkasse Bonus- oder Prämienzahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten? Dann dürfen Sie sich freuen – die Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern nicht weiter Ihre abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Inhaltsverzeichnis
- Entscheidung des BFH zu den Bonuszahlungen der Krankenkassen
- Bisherige Rechtsprechung
- Weiterentwickelte Rechtsprechung
- Darauf müssen Sie achten
- Fazit und Empfehlung: Prüfen Sie die Bonuszahlungen!
Entscheidung des BFH zu den Bonuszahlungen der Krankenkassen
Erfreulicherweise mindern nach neuester Rechtsprechung auch pauschale Bonuszahlungen die Sonderausgaben nicht (BFH, Urteil v. 06.05.2020, X R 16/18).
Bisherige Rechtsprechung
Mit dem Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15 hat der BFH bestätigt, dass die Bonuszahlungen von Krankenversicherungen nicht als Beitragsrückerstattungen anzusehen sind. Voraussetzungen dafür sind, dass Sie vorab die Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen privat finanziert haben, diese nicht im regulären Leistungsumfang enthalten sind und nach Vorlage eines Kostennachweises erstattet werden (z. B. Massagen).
Weiterentwickelte Rechtsprechung
Dank dem BFH-Urteil vom 06.05.2020 – X R 16/18 sind nun auch pauschal gewährte Boni nicht sonderausgabenmindernd, d.h. eine Kürzung der Krankenversicherungsbeiträge um die Boni ist nicht zu erfolgen. Voraussetzung ist allerdings auch, wie bereits analog der bisherigen Rechtsprechung (s. oben), dass Sie vorab zumindest den finanziellen Aufwand getragen haben und die Bonuszahlung dann konkret für diese Gesundheitsmaßnahme geleistet wird. Der finanzielle Aufwand wird von der Krankenasse damit ganz oder teilweise ausgeglichen. Beispielsweise eine Bonuszahlung für eine Mitgliedschaft im Sportverein.
Darauf müssen Sie achten
Zu beachten ist allerdings, dass der Basiskrankenversicherungsschutz teilweise gesundheitsfördernde Maßnahmen, wie z. B. Zahnvorsorge, umfasst. Für solche Maßnahmen stellt ein Bonus eine nachträgliche Herabsetzung des Versicherungsschutzes dar und ist somit als Beitragserstattung zu betrachten. Auch für aufwandsunabhängiges Verhalten, wie z. B. das Halten eines gesunden Körpergewichts, ist ein Bonus nicht geeignet, denn ein Bonus ist nicht dazu da, den eigenen Gesundheitsaufwand auszugleichen. In diesen Fällen mindert die Bonuszahlung leider die Sonderausgaben, d.h. Ihre abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge.
Fazit und Empfehlung: Prüfen Sie die Bonuszahlungen!
Die Krankenkassen sind bereits angehalten, die Bonuszahlungen zu differenzieren und korrekt an das Finanzamt zu übermitteln. Auch wenn wir davon ausgehen, dass die Krankenkassen die Boni- und Prämienzahlungen korrekt übermitteln, kommt es zu Fehleinschätzungen und versehentlichen Erfassungen seitens der Finanzverwaltung. Eine Überprüfung im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung bzw. der Bescheidprüfung ist daher stets sinnvoll.
Mehr zum Thema Sonderausgaben können Sie im Steuerlexikon unter Sonderausgaben nachlesen.
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