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Wer kann die Fahrtkosten bei einer Fahrgemeinschaft steuerlich absetzen?
Die Fahrtkosten können sowohl vom:von der Fahrer:in der Fahrgemeinschaft über die Pendlerpauschale oder Entfernungspauschale steuerlich abgesetzt werden als auch von allen Mitfahrern:innen. Bei Mitfahrern:innen liegt die Grenze allerdings bei 4.500 Euro pro Jahr.
Macht es Sinn, sich mit dem Fahren abzuwechseln?
Abgesehen davon, dass es natürlich den Kollegen:innen gegenüber fair ist, wenn Sie sich als Mitfahrer:innen der Fahrgemeinschaft alle untereinander abwechseln, macht es auch steuerlich Sinn. Denn so haben Sie alle Fahrten, bei denen Sie die Pendlerpauschale ohne Einschränkung absetzen können. Für alle Fahrten als Mitfahrer:in gilt schließlich eine Grenze von 4.500 Euro pro Jahr. Alles, was darüber hinausgeht, kann nicht angerechnet werden.
Und was, wenn doch immer der Gleiche fährt?
Sollte dennoch immer der:die gleiche Kollege:in fahren, beispielsweise, weil nur er:sie einen PKW besitzt, kann diese:r von den anderen durch die sogenannte „Mitnahme-Vergütung“ entschädigt werden. Hier müssen Sie allerdings beachten, dass Sie als Fahrer:in diese „Mitnahme-Vergütung“ versteuern müssen. Den erhöhten Benzinverbrauch oder die Abnutzung der Autoreifen können Sie jedoch wieder von der Steuer absetzen.
Fahrgemeinschaft mit dem Ehepartner – geht das?
Auch Ehepartner:innen mit dem gleichen Arbeitgeber können eine Fahrgemeinschaft für den Arbeitsweg bilden. Jeder der beiden Ehepartner:innen kann in diesem Fall die Fahrtkosten über die Pendlerpauschale absetzen, so wie bei jeder anderen Fahrgemeinschaft auch.
Welche Fahrten sind über die Pendlerpauschale absetzbar?
Die Kilometerpauschale darf nur für eine Wegstrecke des Arbeitsweges berechnet werden. Dabei muss die kürzeste Strecke angegeben werden, die möglich ist. Entstehen für die Abholung weiterer Mitfahrer:innen Umwege, können diese nicht berücksichtigt werden. Wenn ein längerer Weg jedoch Zeit spart, beispielsweise wenn eine Fahrt über die Autobahn den Stadtverkehr umgeht, können Sie auch einen längeren Weg angeben.
Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?
Die Fahrkosten können über die sogenannte Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale steuerlich abgesetzt werden. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt eine Anrechnung von 230 Arbeitstagen im Jahr. Bei einer Sechs-Tage-Woche können 280 Arbeitstage angerechnet werden. Krankheitstage und Urlaub sind hier bereits eingerechnet.
Mitfahrer:innen können einen anteiligen Höchstbetrag von 4.500 Euro von der Steuer absetzen. Zusätzliche Kosten wie Mitgliedsbeiträge beim ADAC, Parkgebühren am Arbeitsplatz oder Versicherungen sind nicht absetzbar.
Wie werden die Kosten für die Pendlerpauschale berechnet?
Ab dem Jahr 2021 beträgt die Fahrtkostenpauschale bis 20 Kilometer 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro pro Entfernungskilometer. Jede:r Fahrer:in und Mitfahrer:in berechnet die Pauschale nach der jeweils kürzesten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Pauschale wird wie folgt berechnet:
Pendlerpauschale = Anzahl der Arbeitstage x Kilometer zum Arbeitsplatz x 0,30 €
Update 16.03.2022: Die Pendlerpauschale für Fernpendler wurde rückwirkend zum 01.01.2022 auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Kilometer erhöht.
Bei der Berechnung der Pendlerpauschale spielt es keine Rolle, ob Sie in Vollzeit oder in Teilzeit arbeiten oder sich noch in der Probezeit befinden. Auch das genutzte Verkehrsmittel ist nicht relevant für die Berechnung. Ein Motorrad kann ebenso genutzt werden wie ein PKW.
Sind Fahrgemeinschaften unfallversichert?
Normalerweise ist nur der direkte Arbeitsweg unfallversichert. Das bedeutet, dass wenn Sie beispielsweise auf dem Rückweg von der Arbeit noch beim Supermarkt halten, ist dieser Umweg nicht versichert. Anders ist das bei Fahrgemeinschaften: Umwege, die durch das Abholen und Wegbringen der Mitfahrer:innen entstehen, sind gesetzlich unfallversichert.
Wo trage ich die Fahrtkosten in der Steuererklärung ein?
Die Fahrtkosten werden in der Anlage N der Steuererklärung ab Zeile 31 angegeben.
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