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Was ist der Pflege-Pauschbetrag?
Das Beste gleich zu Beginn: Ja, Sie können dank dem Pflege-Pauschbetrag mit einer steuerlichen Entlastung rechnen.
Beim Pflege-Pauschbetrag handelt es sich um eine Steuervergünstigung für Personen, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen oder nahestehende Personen selbst pflegen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird in § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG geregelt und mindert das zu versteuernde Einkommen.
Wem steht der Pflege-Pauschbetrag zu?
Der Pflegepauschbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie persönlich und unentgeltlich eine nahestehende Person in deren Wohnung oder Ihrem eigenen Haushalt pflegen. Das gilt auch, wenn Sie Ihre bei Ihnen lebenden Kinder pflegen.
Grundvoraussetzung ist, dass eine persönliche Bindung zwischen Ihnen und dem oder der Pflegebedürftigen besteht – ein Verwandtschaftsverhältnis ist hingegen nicht zwingend nötig.
Außerdem müssen Sie persönlich die Pflege im eigenen häuslichen Umfeld oder aber der Wohnung der:s Pflegebedürftigen erbringen. Eine Entlohnung dürfen Sie hierfür nicht erhalten.
Pflegen Sie Ihre Kinder und wird Ihnen für diese Kinder neben Kindergeld auch Pflegegeld ausgezahlt, erbringen Sie die Pflege steuerlich weiterhin „unentgeltlich“. Auch zusätzlich bezahlte Unterstützung, z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst, wirkt sich nicht negativ auf den Pflege-Pauschbetrag aus. Allerdings ist die vollstationäre Unterbringung – etwa in einem Pflegeheim – ein Ausschlusskriterium.
Achtung: Teilen Sie sich die pflegerischen Aufgaben mit weiteren unentgeltlich helfenden Personen, muss der Pflege-Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt werden.
Wenn Sie Ihre:n Angehörige:n nicht selbst pflegen, aber für die Krankheits- und Pflegekosten aufkommen, können Sie diese wohlmöglich bei Ihrer Steuer berücksichtigen: „Welche Pflegekosten können Angehörige von der Steuer absetzen?“
Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?
Bis zum Steuerjahr 2020 wurde nur die unentgeltliche Pflege von Schwerstpflegefällen begünstigt. So galt als entsprechender Nachweis eine Schwerbehinderung (unabhängig vom Grad der Behinderung) mit dem Zusatz „H“ für hilflos oder „Bl“ für blind. Außerdem waren auch Blindengeldzahlungen oder die Einstufung der Pflegekasse in Pflegegrad 4 oder 5 als Nachweis möglich.
Mittlerweile wurde diese Regelung abgeändert und seit 2021 reicht bereits die Einstufung in Pflegegrade 2 oder 3. Der Nachweis einer Schwerbehinderung mit dem Zusatz „H“ oder „Bl“ ist auch weiterhin gültig.
Im Zuge dieser Änderung wurden zudem die Pauschbeträge gestaffelt und deutlich angehoben. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle nochmals verdeutlicht.
Tipp: Wenn diese Voraussetzungen an nur einem einzigen Tag im Jahr vorliegen, wird der jeweilige Pauschbetrag in voller Höhe für das ganze Jahr angesetzt.
Auch die Behinderten-Pauschbeträge wurden 2021 deutlich erhöht. Informieren Sie sich hier: „Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag – profitieren Sie von Ihrem Wahlrecht!“
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Höhe der Pflege-Pauschbeträge jährlich: