Unter anderem für besonders langjährig Versicherte und Schwerbehinderte gelten besondere Renteneintrittsregeln.
Wer jedoch länger arbeiten möchte, obwohl er das Regelrentenalter bereits erreicht hat, bekommt pro Monat einen Zuschlag von 0,5 % entsprechend 6 % pro Jahr. Außerdem erhöht sich die Rente durch die Beiträge, die während der Beschäftigung ja weiter einbezahlt werden.
Hinweis: Auch „Teilrenten“ ab 10 % sind möglich – also weniger Arbeiten und gleichzeitig eine Altersrente erhalten.
Jede Rente auf ihre Art mit Faktor – Rentenartfaktor
Grundsätzlich haben Renten den Faktor 1, das gilt für folgende Rentenarten:
- Altersrente
- Erziehungsrente
- Volle Erwerbsminderungsrente
Es gibt jedoch auch andere Arten von Renten mit unterschiedlich hohen Rentenfaktoren:
- Teilweise Erwerbsminderung: 0,5
- Berufsunfähigkeitsrente: 6,667
- Halbwaisenrente: 0,1
- Vollwaisenrente: 0,2
- Große Witwenrente in den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr): 0,55
- Kleine Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr: 0,25
Hinweis: In Ausnahmefällen beträgt der Faktor der großen Witwenrente 0,6.
Ihr:e Ehegatte:in muss vor dem 01.01.2002 verstorben sein ODER Ihre Ehe wurde vor dem 01.01.2002 geschlossen UND mindestens ein:e Ehegatte:in (auch der oder die Verstorbene) wurde vor dem 02.01.1962 geboren.
Alle Jahre wieder – neuer aktueller Rentenwert
Zum 1. Juli eines Jahres wird der „aktuelle Rentenwert“ neu festgelegt. Er beeinflusst deutlich die Höhe der Rente und genau das ist so gewollt. Die Rente wird so an die tatsächliche Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.
Nicht zuletzt durch die Anpassung des Mindestlohnes aber auch durch den starken Arbeitsmarkt verändern sich die Löhne und Gehälter. Berechnungs-Grundlage ist der Jahresverdienst eines Berufstätigen mit durchschnittlichen Einkommen bzw. seinen so eingezahlten Rentenbeiträgen. Der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, ist der „Aktuelle Rentenwert“. Er wurde 2023 auf 37,60 Euro bundeseinheitlich festgelegt.
Informieren Sie sich hier über die Auswirkungen der Rentenerhöhung 2023: „Rentenerhöhung zum 1. Juli – Das bleibt netto übrig“
Stabile Renten
Durch die Rentengarantie sind Rentenkürzungen gesetzlich ausgeschlossen, allerdings können Verrechnungen mit künftigen Rentenerhöhungen erfolgen. In diesem Fall spricht man von dem s.g. „Nachholfaktor“.
Bis 2025 ist außerdem ein Absinken des Rentenniveaus auf weniger als 48 % durch die Niveauschutzklausel ausgeschlossen. Das Rentenniveau vergleicht die Rentenhöhe eines:r Rentners:in (45 Jahre beschäftigt zum Durchschnittslohn) mit dem aktuellen Durchschnittslohn. So zeigt sich die Entwicklung der Renten im Verhältnis der Löhne und Gehälter. Derzeitig beträgt das Rentenniveau 48,15 %.
Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Ruhestand
Bis zum Jahr 2022 gab es eine Hinzuverdienstgrenze für Rentner:innen, die in den vorzeitigen Ruhestand gingen. Diese galt bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze. Wer mehr als nur ein Taschengeld verdiente (Grenze vor 2020 war 6.300 Euro), musste mit einer 40 %-igen Anrechnung auf seine Rente rechnen und das obwohl die Rente ja bereits durch die Abschläge gemindert war.
Diese Hinzuverdienstgrenze fällt ab 2023 komplett weg. So soll es den Senioren:innen, die vorzeitig in den Ruhestand gegangen sind, schmackhaft gemacht werden, auch weiterhin berufstätig zu sein- und das bei vollen Rentenbezügen. Man erhofft sich so, den Fachkräftemangel ein wenig abzufedern.
Aber Vorsicht – auch wenn die Rente nicht gekürzt wird. Abgaben zur Sozialversicherung fallen gleichwohl an und auch von steuerfrei kann nicht die Rede sein.
Übrigens wurde bereits in den Coronajahren die Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben:
- 2020: 44.590 Euro
- 2021: 46.060 Euro
- 2022: 46.060 Euro
Diese Regelung betrifft ausschließlich Rentner:innen mit einer vorgezogenen Rente NICHT jedoch Menschen mit Erwerbsminderungsrenten
Brutto-Netto Renten – so viel bleibt
Grundsätzlich werden von den Trägern der gesetzlichen Renten bereits Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Steigt die Brutto-Rente wie heuer um 4,39 % (West) bzw. 5,86 % (Ost) werden dem entsprechend auch höhere Beträge an die Kranken- und Pflegekassen abgeführt.
Steuer wird vom Rententräger auf die Rente nicht abgeführt. Für die eventuelle Besteuerung ist jede:r Rentner:in selbst verantwortlich. Jede Rentenanpassung ist voll steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil der Rente erhöht sich nicht. Im Gegenteil wird der steuerfreie Anteil der Renten für Neurentner:innen bis 2040 auf NULL abgeschmolzen.
Weitere Informationen finden Sie hier: „Wann muss ich als Rentner:in eine Steuererklärung abgeben?“
Beispielhafte Rentenberechnung:
Die zweifache Mutter Gulabi aus den alten Bundesländern, geboren Oktober 1957 ging zum 1.November 2020 mit 63 Jahren vorzeitig in Altersrente für langjährig Versicherte. Die Voraussetzung – mindestens 35 Jahre anrechenbare Zeiten – hatte sie erfüllt.
Anhand des Versicherungsverlaufs ergaben sich 1974 – 2020 neben Zeiten der Berufstätigkeit mit Pflichtbeiträgen auch Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Monate mit Arbeitslosigkeit, Krankheit/Mutterschutz und Zeiten geringfügiger Beschäftigung. Daraus errechneten sich die Entgeltpunkte (s.o.) und zwar:
- Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Berufstätigkeit): 27,5259
- Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten: 4,2007
- Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (Fachschulausbildung/Arbeitslosigkeit): 1,9736
- Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (Schwangerschaft/Mutterschutz/Krankheit/Gesundheitsmaßnahme): 0,4592
- Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (Arbeitgeber hat allein eingezahlt: 0,2026
Summe aller Entgeltpunkte = 34,3620
Es handelt sich um eine Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1 allerdings ging Frau Gulabi ja „vorzeitig“ in Rente. Daher mindert sich der Zugangsfaktor um 0,03 je Monat bis zum Erreichen der Regelaltersrente – hier 65 Jahre + 11 Monate (da Geburtsjahrgang 1957 – Übergangsregelung für Jahrgänge bis 1964) s.o.
Gulabi musste somit dem Abzug für 35 Kalendermonate x 0,03 also 0,105 in Kauf nehmen. Ihr Zugangsfaktor errechnet sich: 1,0 abzüglich 0,105 = 0,895. Dieser Faktor bleibt bis zum Ende der Rentenzahlungen immer gleich – auch wenn die Regelalter erreicht ist.
Somit ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte: 34,3620 x 0,895 Zugangsfaktor = 30,7540
Diese persönlichen Entgeltpunkte von Gulabi bleiben bis zum Ende der Rentenzahlungen immer gleich; ausgenommen es erfolgt in Ausnahmefällen eine Neu- bzw. Korrekturberechnung.
Der relevante „aktuelle Rentenwert“ (im Juli 2020 vom Kabinett festgelegt) betrug 34,19 Euro. Er wird jährlich neu festgelegt. Gulabis Rentenartfaktor betrug aufgrund der „Altersrente“ ( s.o.) = 1.
Die Rentenhöhe ab 1.11.2020 beträgt also: 30,754 persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 34,19 € x Rentenartfaktor 1 = 1.051,48 €.
Hiervon hält die Deutsche Rentenversicherung dann die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein und überweist die restlichen 930 Euro pro Monat.