Wie Sie der Grafik oben schon entnehmen können, gibt es zwei Möglichkeiten Zuzahlungen für den Firmenwagen an den Arbeitgeber zu leisten.
Einmalige Zuzahlung
Sie können eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens (z. B. Sonderausstattung) zahlen, die den geldwerten Vorteil im Jahr der Anschaffung bis auf max. 0 Euro mindern. Falls ein Restbetrag bestehen bleibt, mindert dieser den geldwerten Vorteil im Folgejahr bzw. in den Folgejahren.
Beispielsweise erhalten Sie zum 01.01.2021 einen Firmenwagen von Ihrem Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil beträgt bei einem Bruttolistenpreis des Firmenwagens von 40.000 Euro monatlich 400 Euro und jährlich 4.800 Euro. Da Sie sich eine Sonderausstattung gewünscht haben, mussten Sie eine Zuzahlung von 5.000 Euro zu den Anschaffungskosten leisten. Diese Anschaffungskosten mindern im Jahr 2021 Ihren geldwerten Vorteil auf 0 Euro (= 4.800 Euro – 5.000 Euro). Ein negativer Betrag darf nicht entstehen. Die verbleibenden 200 Euro (= 4.800 Euro – 5.000 Euro) mindern sodann den geldwerten Vorteil im Jahr 2022.
Laufende, regelmäßige oder unregelmäßige Zuzahlungen
Sie können aber auch laufende, regelmäßige oder unregelmäßige Zuzahlungen leisten, die den geldwerten Vorteil im Jahr der Zahlung max. auf 0 Euro mindern. Es kann sich beispielsweise um ein monatliches Nutzungsentgelt oder die Übernahme von bestimmten Einzelkosten, wie Treibstoff handeln.
Wie im vorherigen Beispiel beträgt der jährliche geldwerte Vorteil monatlich 400 Euro. Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber monatlich pauschal 200 Euro zum Firmenwagen zuzuzahlen. Der monatliche zu versteuernde geldwerte Vorteil beträgt sodann nur 200 Euro (400 Euro – 200 Euro).
Achtung: Würde die Zuzahlung nun beispielsweise 420 Euro betragen, so geht der übersteigende Betrag von 20 Euro in diesem Fall verloren und kann nicht in den Folgejahren angerechnet werden.
Pauschal-Besteuerung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte entfällt, anstelle mit dem individuellen Steuersatz auch mit einem festen Pausch-Steuersatz von 15 % versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG).
Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Steuerlast nicht selbst tragen müssen. Doch auch dieser Vorteil wird leider sofort wieder ausgeglichen, damit Arbeitnehmer:innen ohne Firmenwagen Ihnen gegenüber nicht schlechter gestellt werden. Aufgrund dessen darf der Wert der Pauschal-Besteuerung Ihre Pendlerpauschale nicht übersteigen.
Das bedeutet, dass die Obergrenze der Pauschalbesteuerung die sogenannte Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. ab dem Jahr 2021 0,35 Euro und ab dem Jahr 2022 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer ist. Der Restbetrag ist somit weiterhin mit dem individuellen Steuersatz zu besteuern.
Achtung: Die Pauschal-Besteuerung ist auf den Betrag Ihres Werbungskostenabzug gedeckelt.
Berechnung der Pauschal-Besteuerung: 0,30/0,35/0,38 Euro x Kilometer zum Arbeitgeber x Anzahl der tatsächlichen Fahrten zum Arbeitgeber
Wird in der Lohnabrechnung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die 0,03 %-Methode angewandt, so kann der Arbeitgeber pauschal von 15 Fahrten pro Monat, also 180 pro Jahr zur ersten Tätigkeitsstätte ausgehen.
Beispiel für die Pauschal-Besteuerung:
Sie haben einen Fahrtweg zum Arbeitgeber von 20 Kilometer und sind insgesamt an 200 Tagen dorthin gefahren. Die Entfernungspauschale beträgt 1.200 Euro. In der Lohnabrechnung wurden aufgrund der sogenannten 0,03 %-Methode insgesamt 180 Tage angenommen und somit insgesamt 1.080 Euro pauschal besteuert.
Der Arbeitgeber muss die pauschal besteuerten Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18 berücksichtigen Dieser Wert mindert den Werbungskostenabzug.In der Steuererklärung können Sie die Entfernungspauschale von 1.200 Euro geltend machen, es wird sodann aber der pauschal besteuerte Betrag von 1.080 Euro angerechnet.
Haben Sie aber beispielsweise nur insgesamt 100 Fahrten zum Arbeitgeber und in der Lohnabrechnung ist Ihr Arbeitgeber von pauschal 180 Fahrten ausgegangen, so kann dies für Sie leider zu einer Steuernachzahlung führen. Denn insgesamt wurden 1.080 Euro pauschal besteuert, aber Sie können nur 600 Euro als Pendlerpauschale (= 20 Kilometer x 100 Tage x 0,30 Euro) geltend machen. Insofern müssen Sie den übersteigenden Betrag (= 1.080 Euro – 600 Euro) „nachversteuren“.
Erfreulich: Dem kann allerdings die Korrektur des geldwerten Vorteils nach der 0,002 %-Methode entgegenwirken, wobei Sie gegebenenfalls folglich sogar weniger versteuern müssen.
FAQs zum Firmenwagen