Kontakt
Spenden von der Steuer absetzen

Spenden von der Steuer absetzen

  • Teilen:

Mit Spenden können Sie etwas Gutes tun! Zudem wirkt es sich auch noch positiv in Ihrer Steuererklärung aus, denn Spenden können Sie von der Steuer absetzen. Welche Bedingungen dabei erfüllt sein müssen, klären wir in diesem Blogbeitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Berücksichtigung von Geld- und Sachspenden als Sonderausgaben
  • Voraussetzungen: freiwillige Spende ohne Gegenleistung, für steuerbegünstigte Zwecke, an steuerbegünstigte Organisationen, mit Zuwendungsbestätigung als Nachweis
  • Spendenempfänger:innen: gemeinnützige Vereine, politische Parteien, Stiftungen
  • Vereinfachter Nachweis bei Spenden in Höhe von bis zu 300 Euro und im Katastrophenfall
  • Angabe in der Einkommensteuer in die Anlage Sonderausgaben

 

Benötigen Sie Unterstützung?
Jetzt Beratungsstelle finden!

Inhaltsverzeichnis


Welche Spenden sind steuerlich absetzbar?

Es ist gut bekannt, dass Geldspenden in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Um Ihre Spende aber tatsächlich steuerlich berücksichtigen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Freiwillige Zahlung ohne Gegenleistung
  • Zahlung für steuerbegünstigte Zwecke
  • Zahlung an steuerbegünstigte Organisation
  • Nachweis durch eine Zuwendungsbestätigung

Achtung: Es gilt die Belegvorhaltepflicht! Bewahren Sie Ihre Belege und Spendenquittungen vorsichtshalber auf, denn das Finanzamt kann diese anfordern.

Empfänger:innen der Spenden

Spenden an folgende Organisationen können Sie unter anderem steuerlich berücksichtigen:

  • gemeinnützige Vereine
  • politische Parteien
  • Stiftungen

Der oder die Spendenempfänger:in muss dazu berechtigt sein, Spendenbescheinigungen auszustellen. Diese Zuwendungsbestätigung hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erfolgen und ist Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Spende.

Achtung: Direkte Spenden an bedürftige Personen oder Überweisungen an eine Organisation mit der Bitte das Geld an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden beim Finanzamt nicht als Sonderausgabe anerkannt.

Um trotzdem Einfluss auf die Verwendung Ihres Geldes zu nehmen, können Sie der gemeinnützigen Organisation einen Verwendungsvorschlag mitteilen oder die Überweisung auf ein spezielles, für eine bestimmte Maßnahme vorgesehenes Konto vornehmen.

Vereinfachung bei Kleinbetragsspenden

Es gibt eine erfreuliche Ausnahme, dank der Spenden bis zu einem Betrag in Höhe von 300 Euro nur durch einen vereinfachten Nachweis belegt werden können. Der Betrag wurde 2021 von bisher 200 Euro angehoben. Dies geht z. B. mit dem Kontoauszug oder dem Einzahlungsbeleg der Bank.

Wenn Sie Online-Banking nutzen oder die Spende über ein anderes Online-Bezahlsystem wie beispielsweise PayPal überwiesen haben, wird die Spende beim Finanzamt ebenso akzeptiert. Als Nachweis können Sie einen Kontoauszug Ihres PayPal-Kontos und einen Ausdruck mit den Transaktionsdetails der Spende vorlegen.

Hinweis: Auch im Katastrophenfall reicht oftmals der vereinfachte Spendennachweis aus – teilweise auch ohne betragsmäßige Begrenzung.

Sachspenden

Auch Sachspenden können zu einem steuerlichen Abzug führen. Dann muss die gespendete Sache für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet werden. Also für die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins oder für den Zweckbetrieb, z. B. die jährliche Tombola. Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind demgegenüber nicht gefördert, z. B. Sachspenden für die Vereinsfeste oder Basare.

Wo sind Spenden in der Steuererklärung einzutragen?

Die abzugsfähigen Spenden sind bei der Einkommensteuer in die Anlage Sonderausgaben ab der Zeile 5 einzutragen.

Wenn Sie es besonders gut meinen und sehr viel spenden, sind die Zahlungen sogar bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben ansetzbar. Wenn Sie noch mehr spenden wollen, können Sie Beträge über den Höchstbetrag hinaus auch noch ins nächste Jahr vortragen lassen.


Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihren Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

  • Teilen:
Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.