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Steuerbegünstigung für Elektroautos und öffentliche Verkehrsmittel

Steuerbegünstigung für Elektroautos und öffentliche Verkehrsmittel

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 Lassen Sie sich durch eine Steuerbegünstigung für Elektroautos und öffentliche Verkehrsmittel bei der Wahl Ihres Fortbewegungsmittels beeinflussen? Einige haben sich dadurch schon zum Kauf eines Elektroautos verleiten lassen und somit Steuern gespart. Doch welche Steuervorteile können Sie herausschlagen? Und lohnt es sich? Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie es.

Inhaltsverzeichnis

Steuerbegünstigung für Elektroautos
Elektro-Dienstwagen
Hybridfahrzeuge
Öffentliche Verkehrsmittel

Steuerbegünstigung für Elektroautos

Derzeit fahren noch nicht so viele Elektrofahrzeuge auf unseren Straßen wie zunächst gedacht worden war. Die Bundesregierung hatte sich vorgenommen, bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf die Straßen zu bringen. Von der Steuerbegünstigung für Elektroautos profitieren Sie durch eine Befreiung von der Kfz-Steuer für 10 Jahre. Zudem unterstützt Sie der Staat beim Kauf mit einer staatlichen Prämie. Trotzdem erscheint das angepeilte Ziel derzeit aber kaum erreichbar. Zum Jahresbeginn 2018 waren noch nicht einmal 55.000 Elektroautos zugelassen. Angesichts der in den Städten zunehmenden Luftverschmutzung und drohenden Fahrverbote, hat sich der Gesetzgeber nunmehr zu einer weiteren, deutlichen Förderung von Elektrofahrzeugen entschlossen, weil diese lokal emissionsfrei betrieben werden können.

Elektro-Dienstwagen

Firmenfahrzeuge mit Elektroantrieb, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, werden ab 2019 weiter steuerlich begünstigt. Sofern diese Fahrzeuge zwischen 2019 und 2021 angeschafft werden, tritt eine Minderung des Sachbezugs ein. Alle Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen, müssen statt der 1 %-Regelung dann nur noch eine 0,5 % Regelung anwenden. Das bedeutet, dass künftig nur noch der halbe Satz als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen ist. Da dieser Sachbezug als steuerpflichtige Einnahme zählt, ergibt sich hierdurch eine deutlich reduzierte Steuerlast. Dies gilt aber erst bei einem Kauf ab dem 01.01.2019.

Des Weiteren darf schon bisher vom Bruttolistenpreis ein Bewertungsabschlag vorgenommen werden, so dass sich die Bemessungsgrundlage reduziert, was gleichfalls zu einer weiteren Steuerermäßigung führt. Ein weiterer Vorteil ergibt sich dadurch, dass das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei erfolgen kann. Sofern eine solche Erstattung durch den Arbeitgeber jedoch nicht erfolgt, kann der Arbeitnehmer dann aber noch die von ihm selbst getragenen Ladekosten vom geldwerten Vorteil für Elektro-Dienstwagen abziehen.

Tipp: Mit unserem Firmenwagen-Vergleich finden Sie ganz schnell heraus welche Methode zur Versteuerung Ihres Dienstwagens am günstigsten ist. Hier geht’s zum Vergleich.

Hybridfahrzeuge

Gute Nachrichten gibt es auch für diejenigen, für die ein reines Elektroauto noch zu riskant erscheint. Denn die Steuervorteile für Elektrofahrzeuge gelten auch für Hybrid-Fahrzeuge, die auch einen Verbrennungsmotor haben. Dies erscheint zunächst fragwürdig, da damit auch Plug-in-Hybridfahrzeuge umfasst sind, die wenig energieeffizient sind. Doch kann eine solche Förderung die Akzeptanz erhöhen. Arbeitnehmer können jedenfalls eine Menge Geld sparen, wenn sie ein solches, eher teures Hybridfahrzeug als Dienstwagen wählen.

Öffentliche Verkehrsmittel

Aber auch die Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz gelangen, können profitieren. Denn die Arbeitgeberzuschüsse hierfür bleiben ab 2019 steuerfrei. Dies gilt auch für Privatfahrten, die beispielsweise mit dem Jobticket möglich sind. Die bislang geltende monatliche Freigrenze von 44 Euro kann somit ohne steuerliche Nachteile überschritten werden. Die Arbeitgeberleistungen sind lediglich auf die Entfernungspauschale für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte anzurechnen.

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ALH Steuerexperten

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit 1996 bundesweit tätig. In über 800 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 300.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Steuerexperten:innen unserer Hauptverwaltung stehen mit ihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.