Besteuerung durch die Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die direkt bei der auszahlenden Stelle, beispielsweise einer Bank, einbehalten und ans Finanzamt übermittelt wird. Die Steuer wird auf Erträge aus der Nutzung des eigenen Kapitals, wie Zinsen oder Dividenden, Zertifikate, Anleihen, Fonds oder Wertzuwächse aus dem Verkauf von Aktien angerechnet. Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer auf Kapitalerträge.
Vor Einführung der Abgeltungssteuer gab es steuerpflichtige und steuerfreie Kapitalerträge mit unterschiedlich hohen Steuersätzen. Demzufolge musste jede Anlage einzeln in die Steuererklärung eingetragen werden. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde dieser Prozess vereinfacht.
Abgeltungssteuer in der Steuererklärung
Auf die meisten Kapitalerträge müssen Steuerpflichtige von Anfang an 25 % Steuern zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlen. Infolgedessen ist die Abgabe der Anlage KAP meist nicht mehr zwingend, kann aber in einigen Fällen steuerlich ratsam sein. Mit einem Freistellungsauftrag können Steuerpflichtige den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 801 Euro (bzw. bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) berücksichtigen lassen.²
Ein Steuerabzug unterbleibt dann, wenn keine höheren Einnahmen erzielt werden; von dieser Regelung profitiert bereits ein Großteil der Steuerpflichtigen. Auch wenn ein Steuerabzug vorgenommen wurde und diese Abgeltungssteuer günstiger ist als der persönliche Steuersatz, muss nichts weiter veranlasst werden.
Abgabe der Anlage KAP erforderlich
Sofern Kapitalerträge erwirtschaftet wurden, bei denen die Abgeltungssteuer nicht automatisch abgeführt wurde, ist die Abgabe der Anlage KAP verpflichtend. Die Erträge müssen in die Anlage KAP eingetragen werden, um sie so dem Finanzamt mitzuteilen. Anschließend berechnet das Finanzamt die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %.
Die Verpflichtung besteht beispielsweise bei diesen Einnahmen:
- Zinsen aus einem Darlehen von Privatpersonen
- Erträge aus Auslandskonten
- Erstattungszinsen vom Finanzamt