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Abgeltungssteuer

Was ist die Abgeltungssteuer?

Von Kapitalerträgen der Steuerpflichtigen wird seit 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer gleich von Anfang an abgezogen. Alle Steuerzahler:innen zahlen hierbei zunächst einen einheitlichen Steuersatz, wodurch die Besteuerung vereinfacht und übersichtlicher gestaltet wird.

 

Besteuerung durch die Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer in der Steuererklärung
Abgabe der Anlage KAP erforderlich 
Abgabe der Anlage KAP vorteilhaft 
Werbungskosten

Abgeltungssteuer

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Besteuerung durch die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die direkt bei der auszahlenden Stelle, beispielsweise einer Bank, einbehalten und ans Finanzamt übermittelt wird. Die Steuer wird auf Erträge aus der Nutzung des eigenen Kapitals, wie Zinsen oder Dividenden, Zertifikate, Anleihen, Fonds oder Wertzuwächse aus dem Verkauf von Aktien angerechnet. Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer auf Kapitalerträge.

Vor Einführung der Abgeltungssteuer gab es steuerpflichtige und steuerfreie Kapitalerträge mit unterschiedlich hohen Steuersätzen. Demzufolge musste jede Anlage einzeln in die Steuererklärung eingetragen werden. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde dieser Prozess vereinfacht.

Abgeltungssteuer in der Steuererklärung

Auf die meisten Kapitalerträge müssen Steuerpflichtige von Anfang an 25 % Steuern zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlen. Infolgedessen ist die Abgabe der Anlage KAP meist nicht mehr zwingend, kann aber in einigen Fällen steuerlich ratsam sein. Mit einem Freistellungsauftrag können Steuerpflichtige den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 801 Euro (bzw. bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) berücksichtigen lassen.²

Ein Steuerabzug unterbleibt dann, wenn keine höheren Einnahmen erzielt werden; von dieser Regelung profitiert bereits ein Großteil der Steuerpflichtigen. Auch wenn ein Steuerabzug vorgenommen wurde und diese Abgeltungssteuer günstiger ist als der persönliche Steuersatz, muss nichts weiter veranlasst werden.

Abgabe der Anlage KAP erforderlich

Sofern Kapitalerträge erwirtschaftet wurden, bei denen die Abgeltungssteuer nicht automatisch abgeführt wurde, ist die Abgabe der Anlage KAP verpflichtend. Die Erträge müssen in die Anlage KAP eingetragen werden, um sie so dem Finanzamt mitzuteilen. Anschließend berechnet das Finanzamt die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %.

Die Verpflichtung besteht beispielsweise bei diesen Einnahmen:

  • Zinsen aus einem Darlehen von Privatpersonen
  • Erträge aus Auslandskonten
  • Erstattungszinsen vom Finanzamt

Abgabe der Anlage KAP vorteilhaft

Außerdem lohnt es sich in einigen Fällen, die Anlage KAP auszufüllen. Falls nämlich der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt, kann dieser niedrigere Steuersatz durch Abgabe der Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuererklärung erwirkt werden.

Wenn bei der Bank kein Freistellungauftrag erteilt wurde oder die Aufteilung nicht sachgerecht erfolgt ist, und hierdurch Abgeltungssteuer abgezogen wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die Anlage KAP noch korrigiert werden. Auch ausländische Quellensteuer kann bei Abgabe der Anlage KAP noch berücksichtigt werden.¹

Werbungskosten

Grundsätzlich sind mit dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro, bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagten auch alle mit den Kapitaleinkünften in Zusammenhang stehende Werbungskosten abgegolten und können nicht mehr gesondert angesetzt werden. Lediglich in Ausnahmefällen können Gebühren und Kosten beim Kauf oder Verkauf von Aktien steuermindernd ansetzbar sein.

Quellenangaben:

[1] § 32d EStG

[2] § 20 Nr. 9 EStG

Auf unserem Steuerblog finden Sie weitere Informationen.

 

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