Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen eigenständig nutzbar und beweglich sein und müssen länger als ein Jahr genutzt werden. Beläuft sich der Wert eines Wirtschaftsguts, das für die nichtselbständige Tätigkeit angeschafft wurde, auf bis zu 250 Euro (netto, zuzgl. USt), ist dieser Betrag sofort im Rahmen der Werbungskosten ansetzbar.
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 800 Euro (netto, zuzgl. USt) können Sie ebenfalls in voller Höhe bei den Werbungskosten ansetzen oder zusammenfassen und im Pool abschreiben.
Jedes Wirtschaftsgut, das mehr als 800 Euro (netto, zuzgl. USt) kostet, können Sie abschreiben oder im Rahmen einer Sammelabschreibung, bei der die in einem Jahr angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) zusammengefasst werden, berücksichtigen.²
Außerplanmäßige Abschreibung
Wird ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des gewöhnlichen Abschreibungszeitraums unbrauchbar und kann somit nicht mehr genutzt werden, kann der noch nicht abgesetzte Restbetrag im betreffenden Jahr bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Das wird als Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bezeichnet.