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Absetzung für Abnutzung

Was ist die AfA?

Die Kosten für größere Anschaffungen von Arbeitsmitteln können Sie als Arbeitnehmer nicht sofort und in voller Höhe bei den Werbungskosten ansetzen, denn solche Anschaffungen nutzen Sie im Regelfall über einen längeren Zeitraum. Dementsprechend sind die Anschaffungskosten auf den voraussichtlichen Nutzungszeitraum aufzuteilen, was Absetzung für Abnutzung genannt wird. Ziel ist eine realistische und gleichmäßige Besteuerung.

 

Welche Wirtschaftsgüter sind abzuschreiben?
Abschreibungstabellen
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Außerplanmäßige Abschreibung

Absetzung für Abnutzung / AFA

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Welche Wirtschaftsgüter sind abzuschreiben?

Jedes Wirtschaftsgut, das mehr als 1.000 Euro (netto, zuzgl. USt) kostet, müssen Sie abschreiben. Abschreiben bedeutet, dass Sie die Anschaffungskosten auf eine bestimmte Nutzungsdauer aufteilen müssen; erfolgt dies gleichmäßig, handelt es sich um eine lineare AfA. Grundlage hierfür ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, auf die die Anschaffungskosten aufzuteilen sind. Ist ein Wirtschaftsgut zum Beispiel üblicherweise über einen Zeitraum von sieben Jahren nutzbar, können jedes Jahr 1/7 der Anschaffungskosten angesetzt werden.

Beispiel: Ihr beruflich genutzter Fotokopierer kostet 360 Euro. Die voraussichtliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Sie können also über einen Zeitraum von 5 Jahren 20 % , somit 72 Euro als Werbungskosten ansetzen. ansetzen. Zu beachten ist, dass im Jahr der Anschaffung eine zeitanteilige Abschreibung zu erfolgen hat, bei der die vollen Monate berücksichtigt werden. Erfolgte die Anschaffung also im Mai, können Sie für das erste Jahr hiervon 8/12, somit 48 Euro ansetzen.

Abschreibungstabellen

Wie in dem Beispiel schon deutlich wird, muss man zuerst die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ermitteln, um schließlich die jährliche Abschreibung zu berechnen.

Die Nutzungsdauer kann in vielen Fällen den Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter des Finanzministeriums entnommen werden.¹

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen eigenständig nutzbar und beweglich sein und müssen länger als ein Jahr genutzt werden. Beläuft sich der Wert eines Wirtschaftsguts, das für die nichtselbständige Tätigkeit angeschafft wurde, auf bis zu 250 Euro (netto, zuzgl. USt), ist dieser Betrag sofort im Rahmen der Werbungskosten ansetzbar.

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 800 Euro (netto, zuzgl. USt) können Sie ebenfalls in voller Höhe bei den Werbungskosten ansetzen oder zusammenfassen und im Pool abschreiben.

Jedes Wirtschaftsgut, das mehr als 800 Euro (netto, zuzgl. USt) kostet, können Sie abschreiben oder im Rahmen einer Sammelabschreibung, bei der die in einem Jahr angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) zusammengefasst werden, berücksichtigen.²

Außerplanmäßige Abschreibung

Wird ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des gewöhnlichen Abschreibungszeitraums unbrauchbar und kann somit nicht mehr genutzt werden, kann der noch nicht abgesetzte Restbetrag im betreffenden Jahr bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Das wird als Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bezeichnet.

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