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Erste Tätigkeitsstätte

Was ist die erste Tätigkeitsstätte?

Im Regelfall handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um den betrieblichen Arbeitsplatz, den der oder die Arbeitnehmer:in für die Arbeit erreichen muss. Das genutzte Verkehrsmittel ist zunächst unerheblich. Die erste Tätigkeitsstätte ist ausschlaggebend für verschiedene Arten von Werbungskosten.

 

Definition erste Tätigkeitsstätte
Anwendung der ersten Tätigkeitsstätte
Entfernungspauschale
Verpflegungsmehraufwendungen
Reisekosten

Erste Tätigkeitsstätte

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Definition erste Tätigkeitsstätte

Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der ein:e Arbeitnehmer:in dauerhaft zugeordnet ist. Hierbei bedeutet dauerhaft, dass der oder die Arbeitnehmer:in unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung zur ersten Tätigkeitsstätte und ist keine sonstige Anweisung oder Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers vorhanden, so wird als erste Tätigkeitsstätte diejenige Tätigkeitsstätte angesehen, an die der oder die Arbeitnehmer:in

  • arbeitstäglich oder
  • in jeder Arbeitswoche an zwei vollen Arbeitstagen oder
  • für mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll.¹

Anwendung der ersten Tätigkeitsstätte

Wichtig ist die Feststellung der ersten Tätigkeitsstätte bei der Berechnung der Werbungskosten eines:r Arbeitnehmers:in.

Erste Tätigkeitsstätte und Entfernungspauschale

Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Für die Berechnung sind die Entfernungskilometer der einfachen Strecke entscheidend.

Bis 2020

  • Entfernungspauschale = 0,30 Euro pro Entfernungskilometer

Ab 2021

  • km 1 – 20 = 0,30 Euro pro Entfernungskilometer
  • ab km 21 = 0,35 Euro pro Entfernungskilometer

Ab 2022

  • km 1 – 20 = 0,30 Euro pro Entfernungskilometer
  • ab km 21 = 0,38 Euro pro Entfernungskilometer

Sie darf für jeden Arbeitstag jeweils nur einmal angesetzt werden.²

Werden Zweiräder, der ÖPNV oder Fahrgemeinschaften genutzt, kann maximal ein Betrag in Höhe von 4.500 Euro als Entfernungspauschale angesetzt werden. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln greift diese Deckelung wiederum nicht, wenn die höheren Kosten durch Belege nachgewiesen werden.

Erste Tätigkeitsstätte und Verpflegungsmehraufwendungen

Zudem kann der oder die Arbeitnehmer:in Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen, wenn er bzw. sie mehr als 8 Stunden von der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt beschäftigt wird. Dauert die Abwesenheit mehr als 24 Stunden an, steigt die Höhe der ansetzbaren Kosten noch an¹

Bis 2019:

  • Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 12 Euro
  • Kalendertägliche Abwesenheit von 24 Stunden: 24 Euro
  • Mehrtägige Abwesenheit, An- und Abreisetag, je 12 Euro

Ab 2020:

  • Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 Euro
  • Kalendertägliche Abwesenheit 24 Stunden: 28 Euro
  • Mehrtägige Abwesenheit, An- und Abreisetag, je 14 Euro

Erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten

Wenn ein:e Arbeitnehmer:in aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet ist, den Dienst je nach Einzelanweisung an verschiedenen Einsatzorten zu erbringen und vom Arbeitgeber von einem Tag auf den anderen dorthin beordert werden kann, hat er bzw. sie keine erste Tätigkeitsstätte. Infolgedessen können die Fahrtkosten nach den Reisekostengrundsätzen pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Dies trifft z.B. auf einen an mehreren Rettungswachen tätige Feuerwehrleute zu (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019, Az: 6 K 1475/18, nicht rkr.).

Erstattungen des Arbeitgebers sind immer zu berücksichtigen.

Quellenangaben:

[1] § 9 Nr. 4 EStG

[2] § 9 Nr. 1 (4) EStG

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