Was ist der geldwerte Vorteil?
Arbeitgeber setzen viel daran, ihre qualifizierten und engagierten Mitarabeiter:innen auch langfristig im Betrieb zu halten. Neben einer überdurchschnittlichen Bezahlung werden vom Arbeitgeber daher häufig auch weitere Leistungen angeboten, wie z. B. ein Firmenwagen, Firmenhandy, Firmenlaptop oder anderes.¹
Hierbei handelt es sich um geldwerte Vorteile, die über den Lohn hinausgehen und nicht in Geld ausgezahlt werden. Die Nutzungsüberlassung stellt einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmer:innen dar, die diese Leistungen nicht erhalten. Demzufolge müssen die Leistungen besteuert werden, um wieder für Ausgleich zu sorgen.
Vorteil für Arbeitnehmer:innen
Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung sind geldwerte Vorteile für Mitarbeiter:innen oft vorteilhafter, da bei diesen letztlich meist ein höheres Nettoeinkommen verbleibt. Die Maßnahmen sollten jedoch vorab berechnet und die Freibeträge und Freigrenzen eingehalten werden, damit mit der Lohnabrechnung keine unangenehme Überraschung erfolgt.
Steuerliche Handhabung unterschiedlicher Leistungen
Unterschiedliche Leistungen des Arbeitgebers werden steuerlich anders gehandhabt. Je nach Leistung und deren Nutzung sind manche Leistungen auch gar nicht zu versteuern.
Nachfolgend wird die steuerliche Handhabung für unterschiedliche Leistungen dargestellt.
Firmenwagen
Sofern ein Firmenwagen von den Mitarbeiter:innen nur für berufliche Zwecke genutzt werden darf, ist der Wagen nicht zu versteuern.
Darf das Fahrzeug jedoch auch privat genutzt werden, so sind die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu versteuern. Um den Wert der Privatnutzung des Pkws zu ermitteln, gibt es zwei unterschiedliche Methoden:¹
- Pauschalmethode – Höhe der Abzüge abhängig vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs
- Fahrtenbuchmethode – geeignet bei wenig Privatnutzung
Bei Elektro-Dienstwagen oder Plug-in-Hybridfahrzeugen kann abhängig vom Anschaffungsjahr, der Höhe des Kaufpreises und weiteren Voraussetzungen eine Kürzung des Bruttolistenpreises erfolgen, beispielsweise auf 50 % oder sogar 25 %. Eine zusätzliche Kürzung um die Umweltprämie findet dabei nicht mehr statt. Die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen der Fahrzeuge etwa auf dem Betriebsgelände sind für Arbeitnehmer:innen steuerfrei.