Berechnung der Grundrente
Die Höhe der Grundrente wird immer individuell für jede:n Rentenversicherte:n berechnet. Berücksichtigt werden bei der Berechnung der Grundrente die sogenannten Entgeltpunkte, die während des Berufslebens gesammelt wurden. Es wird zunächst ein durchschnittlicher EP-Wert berechnet. Dabei fließen Jahre, mit sehr niedrigem Verdienst (weniger als 30 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten), nicht mit in die Berechnung ein.
Steht der durchschnittliche EP-Wert fest, wird dieser verdoppelt, allerdings maximal auf 0,8 EP. Die Differenz zum Durchschnittsverdienst ergibt den Zuschlag. Der Zuschlag wird dann um 12,5 Prozent gekürzt. Laut Deutscher Rentenversicherung soll dies gewährleisten, dass diejenigen, die mehr eingezahlt haben, auch mehr rausbekommen.
Das Ergebnis wird mit der Zahl der Beitragsjahre multipliziert, maximal allerdings mit 35 Jahren. Daraus ergibt sich ein Maximum von 12,25 EP. Die Entgeltpunkte werden dann in eine Rentenzahlung umgerechnet. Ein Entgeltpunkt steht für monatlich 34,19 Euro (West) beziehungsweise 33,23 Euro (Ost). Daraus ergibt sich eine maximale Grundrente in Höhe von knapp 420 Euro.
Vermögensprüfung nicht notwendig
Für die Grundrente wird keine Vermögensprüfung durchgeführt, denn die Höhe des Vermögens spielt für die Grundrente keine Rolle. Versicherte können also einen Grundrentenzuschlag erhalten, auch wenn sie Vermögenswerte wie Immobilien, Grundstücke, Gold oder andere Vermögenswerte besitzen. Bei der Einkommensprüfung zählen unter anderem die eigene Nettorente, eine mögliche Witwer- oder Witwenrente, Einkünfte aus Vermietungen und Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags.
Bei der Grundrente berücksichtigte Zeiten
In erster Linie werden für die Grundrente die Zeiten aus sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten berücksichtigt. Hinzu kommen Pflichtbeitragszeiten der Kindererziehung und Pflege von Angehörigen sowie Berücksichtigungszeiten bei Kindererziehung und Pflege. Zeiten und Leistungen bei Krankheit und Reha werden ebenfalls berücksichtigt.
Außerdem kommen sogenannte Ersatzzeiten wie Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR hinzu. Auch Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld sowie Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld fließen in die Berechnung mit ein. ² ³
Bei der Grundrente nicht berücksichtigte Zeiten
Nicht berücksichtigt werden allerdings Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Auch die Zeiten der Schulausbildung finden keine Berücksichtigung. Des Weiteren werden in Zeiten, in denen man freiwillige Rentenbeiträge gezahlt hat, keine Entgeltpunkte gutgeschrieben. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden sogenannte Zurechnungszeiten, die zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente dienen.