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Kinderfreibetrag

Was ist der Kinderfreibetrag?

Kinder kosten viel Geld, weshalb der Staat Eltern unterstützt, indem die steuerliche Belastung mithilfe des Kinderfreibetrages reduziert wird. Das bedeutet, dass Eltern einen bestimmten Geldbetrag zusätzlich steuerfrei verdienen dürfen, ohne hierfür Einkommensteuer zahlen zu müssen.

 

Kinderfreibetrag statt Kindergeld
Übertragung des Kinderfreibetrags
Höhe des Kinderfreibetrags

Steuerlexikon: Kinderfreibetrag

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Kinderfreibetrag statt Kindergeld

Man erhält nur entweder das Kindergeld oder den Freibetrag. Zunächst wird das Kindergeld an anspruchsberechtigte Eltern ausgezahlt. Der Kindergeldantrag muss also immer gestellt werden, auch wenn von vornherein feststeht, dass der Freibetrag günstiger ist. ¹

Als Grundsatz gilt, dass bei Alleinstehenden ein Steuervorteil ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ca. 30.000 Euro zu erwarten ist, bei Verheirateten ab ca. 60.000 Euro. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird allerdings immer der Kinderfreibetrag abgezogen, so dass eine Günstigerprüfung hier nicht erfolgt.

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Übertragung des Kinderfreibetrags

Sofern die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, steht ihnen der Freibetrag grundsätzlich je zur Hälfte zu. Allerdings kann ein Elternteil beantragen, dass der auf den anderen Elternteil entfallene Betrag auf ihn selbst übertragen wird. Dies ist dann möglich, wenn der andere Elternteil seiner Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht ausreichend nachkommt. Der Betrag kann dann insgesamt auf den beantragenden Elternteil übertragen werden.

Der Freibetrag kann auch auf Großeltern oder ein Stiefelternteil übertragen werden, wenn das Kind dort in den Haushalt aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. ²

Höhe des Kinderfreibetrags

Der jährliche Kinderfreibetrag setzt sich wie folgt zusammen:

JahrinsgesamtKinderfreibetragErziehungsfreibetrag
20238.952 Euro6.024 Euro2.928 Euro
20228.548 Euro5.620 Euro2.928 Euro
20218.388 Euro5.460 Euro2.928 Euro
20207.812 Euro5.172 Euro2.640 Euro
20197.620 Euro4.980 Euro2.640 Euro
20187.428 Euro4.788 Euro2.640 Euro
20177.356 Euro4.716 Euro2.640 Euro
20167.248 Euro4.608 Euro2.640 Euro
20157.152 Euro4.512 Euro2.640 Euro

Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbetrag auf der einen Seite und einem Betrag für das sächliche Existenzminimum auf der anderen Seite. Diese Beträge werden von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer reduziert. Sofern sich das Kindergeld jedoch günstiger auswirkt, verbleibt es bei dieser Zahlung. ²

Das Finanzamt prüft selbst, ob das Kindergeld oder der Freibetrag im Einzelfall günstiger ist und berücksichtigt von sich aus die günstigere Variante. Bei getrennt lebenden Eltern wird entsprechend der halbe Freibetrag angesetzt.

Der Freibetrag wird anteilig für die betreffenden Monate berechnet, wenn das Kind nicht zum Jahresbeginn, sondern im laufenden Jahr geboren wird. Der Freibetrag für das Kind wird jedenfalls bis dessen Vollendung des 18. Lebensjahrs, bei einer Ausbildung oder Schulbesuch auch noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs berücksichtigt.

Quellenangaben:

[1] www.bmfsfj.de

[2]  § 32 EStG

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